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BGH Entscheidung vom 10.07.1951 – 1 StR 8/51

1. Strafsenat

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1. St R 8/51

Im Nemen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Alex D ED zus S GEEREEEED:. dort geboren am ip 1919;

wegen lieineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Seratspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmenn als beisitzende Lichter, Bundesanvalt iR als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkundsbesiiter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das - Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 2. ilovember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des kechts= mittels zu tragen.

Von Rechts ve;en

1

II.

- 2.

Gründe§

‚Soweit die Revision die Verfahrensbeschwerde erhebt, ist sie unzulässig, weil sie nicht angibt, durch welche Tatsachen das Verfahrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs 2 Satz 2 StTO).

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen ileineids nach § 154 HtGB ist bedenkenfrei. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte em 25. Juni 1949 vor dem mtsgericht

in Stuttgart den Offenbarungseid nach § 807 ZPO geleistet. In dem Vermösensverzeichris, dessen Vollständigkeit er beschwvor, het er mit Vissen und Willen eine Schadensersatziorderung nicht aufgeführt, die ihm gegen die Stadt Da vna gegen einen gewissen GB zustand und die er im Februar 1949 beim Landgericht in Stuttgart eingeklagt hatte. Dass die Forderung von den Schulänern zur Zeit des Offenbarungseids noch bestritten : war, änderte nichts an der Pflicht des Angekla;- ten, sic im Vermögensverzeichnis anzugeben (RC$t 60, 37). Der Angeklagte war auch selbst der Überzeusung, dass die !'orderun;; begründet sei. Denach ist der innere und äussere Tatbestand des lieineids mit Recht bejaht.

2. Dass der Angeklaste, indem er die Forderung in das beschworene Vermösensverzeichnis nicht aufnahm, zuzleich ein Vernögsnsstück in der i.bsicht, seine Gläubiger zu benac!!teiligen, verheinlicht hat,

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hat die Strafkammer ebenfalls zutreflend be: zündet. Auch ihre Feststellung, der Angellagte habe zwischen April und 7. Juni 1949 seine Zahlungen citugestellt, ist nicht zu beanstanden. Der Anscklaste ist daher mit Recht auch eines Verbrechens‘. nach § 239 ibs \i Nr 1 KO für schuldig erkannt.

3 Der Angeklagte hat am 21. Juni 1949 seiner Kutter einen Pcersonenkraftwagen zu Ligentum übertragen, um sie damit für eine Darlehensforderung von 1.C00 Ti oder, wie der Anscklagte annahm, von 1.300 DM zu befriedigen. Das Fahrzeug hatte, wie der Anrieklagte wusste, einen Wert von 2.000 Diie Der Angeklagte, dem seine Zehlungsunftthirkeit bekannt var, bezweckte, seine wutter als älteste Gläubigerin bevorzugt zu befriedigen. Lit kecht sieht das Landgericht in diesem Veräalten ein Vergehen nach § 241 0. Denn die Lutter hatte !einen Anspruch, für ihre Geldforderung durch liergabe eines kLraftwagens befriedi;t zu werden; auch ist Qie Annahme des Landgerichts, ihre Forderung sei nicht fällig Sewesen, bedenkenfrei (vrl § 609 BeD). a

Lit Recht sieht das Landgericht in der übereignung des TIV an die iutter zuzleich cin Verbrechen nach § 239 Abs 1 ir 1 0. Zwar enthält jede Cläubigerbezünstigung im Sinne des § 241 XI notwendig zugleich ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne des § 239 Abs 1 ir 1 X0.

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Der Tatbestand des § 241 KO ist dcher ein - milder zu beurteiländer — Sonderfall des § 239 Abs 1. Hr ü XO. Deshalb kann, vier den Tatbestand des § 241 erfüllt, wegen derselben Handlung regelmässig nicht zugleich auch aus § 239 Abs 1 Hr 1 bestraft werden (RGSt 66, 88, 91; 68, 368). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gläubiger im Übermass bezünstigt, d.h. wenn ihm grössere Vermögenswerte zugewvendt werden als es seiner Forderung entspricht. Tut ein Schuldner dies in der Absicht, die anlere:. Cläubiger zu benachteilisgen, so erfüllt seine Be ;ünstiguni:shandlung wegen des Übermasses zugleich den Tetibestand des § 239 Abs 1 Ur 1 KO (RGSt 6, 94, 96). Diese Voraussetzung hat das Landgericht nier zutreffend festgestellt,

4. Die unter 1 und 2 behandelten Straftaten des Angeklagten stehen, wie das Leudgericht richtig besründet heat, ir Verhältnis der Tateinheit (vgl RGSt 64, 42). Auch die unter 3 erörterten Tatbestände der Gläubigerbe;;ünstigung und des Beisciteschaffens eines Vermögensstücks hat der Angekla;;te durch eine und dieselbe Handlung erfüllt.

Das Landgericht ist der ileinung, dass die sämtlichen Straftaten des Angeklagten durch seine Zahlurgseiustellung zu einem Verbrechen zus: .ımengefasst würden. Diese Auffassung entspricht der stäncigen Rechtsprechung des keichs;crichts. Der Senat ist ihr nicht gefolgt, wie er in seinem zur

an

-5.

Veröffentlichung bertimmten Urteil vom 8. :lei 1951 - 1 Str 171/51 - näher be,;ründet hat. Der Angeklagte ist aber durch die Annahne der Verbrechenseinheit nicht beschvert.

5 Das Urteil weist auch sonst, namentlich in

Strafmass, keinen den Angeklagten benachteiliren- t den Rechtsirrtum auf. Dem Rechtsmittel muss daher | ein Lrfolg versa:;t bleiben.

Richter Dr. Peetz lHantel Dr. Geier Glanzmann

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