Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 05.06.1952 – 5 StR 138/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Fang LED ‚, geboren an EB 1912 in CD (CHine), wohnhaft in > ED SCI 7121: '

2.) den Notstandsarbeiter Tsien-Min TEE , geboren am GE 1912 in CE (China), wohnhaft in DU SEES tr22: Gr: 7ER,

wegen Münzverbrechens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsckretär

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.7.1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Anklage und Eröffnungsbeschluß haben den Angeklagten Münzverbrechen und versuchte Münzverbrechen nach §§ 147, 148, 43 StGB zur Last gelegt. Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten freigesprochen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer sind Anfang Januar 1951 in der Wohnung des Angeklagten I, eines ehinesischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Berlin-Charlottenburg, unter anderem sieben 10-Pfund-Noten und acht 20-Pfund-Noten der Bank von England vorgefunden worden, die gefälscht waren. Einen Teil der Banknoten hat der Angeklagte IB von dem Angeklagten WWW erworben. Die Strafkamner begründet ihren Freispruch von der Angeklage des Münzverbrechens damit, den Angeklagten sei nicht nachzuweisen gewesen, daß sie die Unechtheit der Scheine gekennt hätten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob die Angeklagten sich nach Art.1 Abs.1l, 2 Abs.1, 8 Abs.1 und 2 und 10 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950 strafbar gemacht hätten.

Die Rüge ist begründet.

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet zwar ihre Rüge ausärücklich. nur als materielle Rüge; aus den vorgebrachten Tatsachen ergibt sich aber, daß auch Verletzung des § 264 StPO in Betracht kommt: Aus diesem Grunde hat das zunächst mit der Sache befaßte Kammergericht die Sache mit Recht an den Bundesgerichtshof abgegeben.

Die formelle und die materielle Rüge sind begründet. Nach den eigenen Angaben der Angeklagten, wie sie das Urteil wiedergibt, sind beide Angeklagte zeitweise im Besitz von Noten gewesen, die sie für echte Noten gehalten haben. Sie hätten diese Noten daher nach Art.2 Abs.1 der Devisenverordnung anmelden müssen, wenn sie dies nicht getan haben, haben sie sich des versuchten Devisenverbrechens

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schuldig gemacht. Ferner hat nach den Angaben der Angeklagten der Angeklagte T@MWaden Angeklagten UPrverschiedene Noten zum Verkauf übergeben. Auch hierin würde ein versuchtes Devisenverbrechen gemäß Art.1l Abs.l der Devisenveroränung liegen, das gleiche träfe zu für den vom Angeklagten Ig@hehaupteten Verkauf einer von ihn für echt gehaltenen Pfunänote.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. „ Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer