Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 22.12.1953 – 1 StR 424/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneider Anton Sc ı Eee zu: DB: geboren en MM. NND EB in vu».

wegen Zuhälterei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenomdien ha-

ben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesriehter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat — .': Verhandlung; . Überstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 21. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

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Le Die auf die angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Verfahrensrüge wende ex sich ohne die Angabe weiterer Beweismittel, die das Landgericht hätte benutzen können, nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher unzulässig (§§ 8 337, 261 StPO),

2, Die Sachrüge ist begründet. Bei der Auslegung des § 18la StGB ist das Landgericht der Entscheidung des erizennenden Senats 1 StR 770/51 vom 27, Mai 1052 (92 1952, 533) gefoigt. An ihr hält der Senat jedoch nicht fest,

Der Schuldspruch stützt sich auf das Verhalten des Angeklagten in der Zeit vom Oktober 1952 bis zum Januar 1953. Das Landgericht legt im Ergebnis zuöreffend dar, dass der Angeklagte während dieser Zeit bei dem unzüchtigen Gewerbe seiner damali ‚gen Ehefrau zu ihr hielt vnd dass beiden gemeinschaftlich hieran gelegen war. Unzureichend äussert sich das Urteil jedoch darüber, ob der Angeklagte durch Ausbeutung des unsitt- "lichen Erwerbs teilweise seinen Lebensunterhalt bezog, Was | darunter zu verstehen ist, hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 4, 316 im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen,

Bei zemeinschaftlicher Wirtschaftsführung beutet der Mann den Unzuchtserwerb der Dirne für den eigenen Unterhalt aus, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der gemeinsamen Kasse Bezogenen nicht erreichen

N

(BGHSt 4, 316 und die dort angegebenen "ntscheidungen!s Vereinzelte Zuwendungen der Dirne oder eine vorübergehende, unbedeutende Überschreitung des eigenen Beitrags sind kein Ausbeuten in diesem Sinne, Die Überschreitung muss bei vernünftiger Würdigung ins Gewicht

fallen.

Hierüber enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen, Es kommt darauf an, welche Unterstützungsbeträge und anderen Einkünfte der Angeklagte zur frag-

lichen Zeit - während der einzelnen Zeitabschnitte - bezog und zur Wirtschaftsführung beitrug und welchen wirtschaftlichen Wert, jeweils in demselben Zeitabschnitt. die Leistungen hatten, die er aus der gemeinsamen Kasse beglich,

Der Mitgenuss von Speisen und Getränken in Gaststätten auf Kosten von PFreiern der Dirne ist nur insoweit ein Ausbeuten des Unzuchterwerbs, als ein solches Freihalien einen Teil des Unzuchtentgelts bildet und nicht auf eine nur vereinzelte, gelegentliche Zuwen- .aung beschränkt bleibt. Wurdensolche Zuwendungen ohne Schmälerung des von der Dirne geforderten Entgelts ge-

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macht, so erfüllen sie das Merkmal des Ausbeutens nach % 18ia StGB nicht.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann

Jagusch Dr.Schalsceha