Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.05.1952 – 3 StR 28/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 28/50 4 2 2326 044
InWamen des Volkes
In der Strafsache
gegen’
den Folier Gerhard K CR zu: VERREEB- dort geboren an EEE 1903,
wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung im Amt
hat Ger 3. Straflsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Pfo?f. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Yaldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt EB
als Vertreter der Bundesunwaltschnft, Justizangestellter 5b
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in M.-Gladbach vom 11. Hai 1950
1.) im Schuldspruch wie folgt abgeändert:
&) Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in fünf Fällen schuldig,
b) in den Fällen Ms und TE wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;
2.) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Decntsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Ho
-2-
“
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens ge;en die Kenschlichtzeit in Tateinheit rit fünf Fällen der "geführlichen Körperverletzung im Amte" zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Mit der Nevision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts,
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
1.) wie das Protokoll über die !Hauptverhandlung ergibt, het der Verteidiger im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen Sc veantragt, "von AGB und KO a1 5 Zeugen zu vernehuen". Dieser Antrag ist vom Gericht nicht beschieden worden. Ein Verstoss gegen § 245 Abs 3 StPO in der damals in der Britischen Besatzungszone geltenden Fassung ist darin jedoch nicht zu finden, weil in dem Antrag Tatsachen, zu deren Beweise die Personen zeugenschaftlich gehört werden sollten, nicht angegeben waren. Ein derartiger Antrag ist kein Beweisamtrag im Sinne des Verfahrensrechts und bedarf deshalb nicht der für Beweisamträge vorgeschriebenen förmlichen Behandlung.
2.) Staatsanwalt und Verteidiger hatten beantragt, sämtliche Zeugen zu vereidigen. Das Schwurgericht hat äie Zeugen Iiermann und Heinrich Begiw. TeiEB, SadiP EHE, von TEE und VER, Sowie auf den wiederholten Antrag des Verteidigers den Zeugen Breg® vereidist. In dem die Vereidigung dieser Zeugen anordnenden Beschluss ist nicht gleichzeitig ausgesprochen worden, dass die übrigen Zeugen nicht vereidigt werden. sollten, Die Revision ist der Ansicht, nach der Vorschrift des
§ 59 StPO in der zur Zeit der !Iauptverhandlung geltenden Fassung sei grundsätzlich jeder Zeuge zu vereidi-
- 3._
sen. Die Vereidigung sei auch geboten gewesen, weil die in Urteil. unrichtig gewertete Aussrge des Zeugen Bra» und dic Protokolle der FSS bewiesen, dass die konmunistiscıen Zeugen bei der Vernehmuns durch die TSS noch keine belastenden Aussagen gemacht hätten. Perner sei das Gericht; verpflichtet geviesen, den Grund bekannt zu geben, weshalb es die übrigen Zeugen nicht vereidigen
wollte. 1% Das vom Schwurgericht beobachtete Verfahren ist }: ; nicht felllerhaft. Nach § 59 StPO ir. der damals gelten-Yi den Fassung war die Entscheidung, ob ein Zeuge za ereidigen sei, in das pflichtmässige Ermessen des Geriche tes gestellt. Die Ausübung des Ermessens war daher nicht. 5
wie nach Jen js2tzt geltenden Verfahrensrecht, an beson- | dere Gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Diejenigen 1; Zeugen, die bekundet haben, vou Angeklagten misshsndsli ir worden zu sein, sind vereidigt worden. Tine Ausnahre bildet UP Seiuc Aussage ist jedoch nicht für ausreichena angesehen und der Angeklagte in diesem Falls nicht für überführt erachtet worden. Peter Be konnte nicht mehr eidlich vernommen werden, weil er inzwischen verstorben war. Soweit das Schwurgericht von der Vereidigung der Zeugen abgesehen hat, ist ein 1issbrauch des Ermessens nicht festzustellen. Dass das Schwurgericht bei denjenigen Zeugen, die es nicht vereidigte, die Trage der Vereidigung ebenfalls geprüft und entschieden hat, wenn auch im Beschluss hierüber nichts gesagt wird, ergibt sich aus dem Ablauf der Tauptverhandlung: Auf den Antrag des Staatsanwalts
und des Verteidigers, sämtliche Zeugen zu vereidigen,
ran!
men, =
u nn
B .. Dr BL IE Fan
ch“,
k wurde zunächst nur die Vereidigung von sechs Zeugen be-
: -A-
— -
Lv
-4-
%
schlossen. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass von der Vereidisun;; der übrigen Zeugen abgesehen werden sollte. So hat die Verteidigung; den Beschluss auch verstanden; denn sie hat unmittelbar im Anschluss an die Verkündung dieses Beschlusses erneut den Antrag gestellt, den Zeugen Bra zu vereidigen. Sie beanstandete somit die Entscheidun;, von der Vereidigung der übrigen Zeugen abzysgehen, nur hinsichtlich Br; und erklärte sich gichzeitig stillschweigend einvsribrigen Zeugen unvereidigt blieben.
standen, dass die Dem erneuten Antfage, Brgpzu vereidigen, hat das Schzwurgericht stattgegeben. Da es sich bei der Entscneidungz über die Vereidigung um eine Ermessensfrage handelte und der Antrag auf Vereidigung nur die Bedeutung einer Anregung hat, nicht aber ein Beweisamtrag ist, war das Schwurgericht nicht verpflichtet, seine Gründe bekannt zu geben. Nach damaligen Verfahrsnsrecht war der Crund für das Absehen von der Vereidigung nur in den Fällen des § 60 (Vereidigungsverbote) und des § 63 (Eidesverweigerungsrechte) anzugeben (§ 64 StPO ar). Auch dieser Revisionsangriff geht also fehl.
II. Da der Britische Hohe Kommissar die Ermi:chtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 durch deutsche Gerichte zurückgezogen hat, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die iienschlichkeit nicht aufrecht erhalten bleiben. Insoweit hat die Sachrüge Erfolg. Im übrigen ist sie jedoch unbegründet.
1.) Die Annahme, dass der Angeklagte sich in den vom
Schwurgericht festgestellten Fällen der gefährlichen
-5-
PP ne
ut ut SEELEN ee EL ER ah
tn
[2,7
in an in
ng — bumi n memttnna n e m a — -. ag rer
ge ma
we.
er ee ne u ET TETLET NN
m... Ce Dr
iz EFT TEL. SD
NT ann
h
mn
Körperverletzung sckuläig gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Tevision viendet sich insoweit nicht gegen die Verurteilung, meint aber dem Anseklagten seien einzelne Misshandlungen, an denen er nicht beteili;t gewesen sei, zu Unrecht zugerechnet worden. as zunächst das Spiessrutenlaufen betrifft, zu dem ven Filip gezwungen wurde, so ergeben die tatrichterlichen Feststellungen, dass der Angeklagte, wenn er sich hierbei auch nicht selbst schlagenä beteiligte. doch als !!ittäter anzusshen ist. Er holte den van Ts WEB aus der Zeile, wobei er mit dem Gummiknüppel auf ihn einschlug, und führte ihn unter fortgesetzten Hieber auf den 'fof, "wo unmittelbar darauf der Ixzess mit dem Spiessrutenlaufen einsetzte", Der Zweck seines und seiner Iielfer Verhaltens war es, den inhaftierten volitischen Gegnern eine grausame Züchtigung zuteil werden zu lasseu. Aus all dem ergibt sich, Aass der Ansgeklaste mit den die Gasse bildenden SS-Kännern darin einig var, dass van FÜ unter anderem auch durch Sriessrutenlaufen misshandelt werden sollte und dass er ihn zu diesem Zwecke auf den Hof führte, dass er also mit
nes handelte, bei dessen Ausführung ihm die Aufgabe des llerbeischaffens und IIeranführens des Opfers zufiel, den anderen die Aufgabe, die Gasse zu bilden und zu schlagen. Für die Annahme der kittäterschaft genügt j°- de irgendwie geartete liüitwirkung an der Ausführung des gemeinschaftlichen Entschlusses. Dass der ilittäter die tatpestandsmässige INandlung auch nur teilweise selbst vornehme, ist nicht erforderlich. Gleichwohl haftet
er Tür den gesamten Erfolg der gemeinschaftlich began-
-6-.
wm ——.
senen Tat in den Grenzen des gemeinschaftlicher Planes. Das Spiessrutenlaufen ist dem Angeklagten deshalb . mit Recht zugerechnet worden.
Anders liegt die Sache im Falle SciilB- Dieser wurde zunächsv in einer Gastwirtschaft von fünf SS-Leuten überfallen und daselbst misshandelt. Sodann wurde er zur Polizeiverwaltung gebracht, Zehn lieter von der Türe der Polizeiwache entfernt stand der SA- “ann AGB. Beim Anblick Sandkaulens rief er: "Da komut ja mein Freund" und schlug ihn so heftig ins Ge-- sicht, dass Sciiip mehrere Zühne verlor. Bis zu äleser Zeitpunkt ist eine Beteiligung des Angeklagten an den Vorgängen nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, dass der Angeklagte sich an den KHisshandlungen beteiligt hat, die Sciillein der Zelle im Rathaus erdäulden musste, in die er nach einiger Zeit vom Folizei;;eväude gebracht wurde. Es ist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei diesen Jisshandlungen zugegen vıar oder dass .er die Überführung in diese Zelle veranlasst hätte. Das Schwurgericht ist allerdings der Überzeugung, dass auch diese Hisshandlungen mit voller Kenntnis und Billigung des Angeklagten ausgeführt worden seien. Selbst wenn dies zutreffen sollte, so würde dies noch nicht ausreichen, den Angeklagten insoweit als WHittäter verantwortlich zu machen, da irgendeine auch nur geistige Hitwirkung nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Diese lisshandlungen können ihm deshalb nicht zur Last gelegt
verden. Erst als Scii> auf den Hof des Polizeigebäudes geführt worden war. traf er mit dem Angeklag-
en
irn n
su
AN nen Be ee.
-.
Tu
rm = - >
nn vo
Sn ER
wr er meer: ver aeel r I
Wei
Krk Dar
een .
_ m one al ne rem sn 1 7 LITT zen
nn TOTER NE
eruanen,
ll
ten zusammen. Dort wurde er auf dem \lege zur Zelle vom Angeklagten misshandelt und mit dem gestiefelten
Tuss getreten. Der An;eklagte hat sich nur durch dieses Verhalten der gefährlichen Körperverletzung geg-n-
über Sci schuldig gemacht. Bei der Strafzumesun; wird deshalb zu berücksichtigen sein, dass ihm
je übrisen jisshandlungen, die SoiiER erlitten
&t, sicht zugerechnet werden dürfen.
»)
u
15’
2 rerverletzungen nicht als Beamter in Ausübung seines Autes Dezangen, Er sei nicht Hilfspolizist gevesen; denn zur Zeit der in Rede stehenden Vorgänge sei die Milfspolizei infolge einer in der Zeit zwischen Juli und September 1933 ergangenen Verordnung bereits aufgelöst gewesen. Dieses Vorbringen setzt sich in \iderspruch zu der für das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellung, dass der Angeklagte von Ende Iiai 1933 bis Anfang 1935 IIilfspolizist gewesen sei. Ob eine Verordnung des von der Revision behaupteten Inhalts ergangen sei, konnte das Schvurgericht deshalb unerörtert lassen. Die Urteilsausfüh-
Die Revision meint. der Angeklagte habe die Kör-
rungen ergeben, dass der Angeklagte im Polizeidienst tätig und mit der Bewachung von Häftlingen betraut war, einer Aufgabe, die aus der Staatsgewalt abgcleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Er war 50- mit zur “eit, als er die llisshandlungen begins; Beanter im Sinne des § 359 StGB. Die Verurteilung wegen sefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte in fünf rällen (8% 223 a. 340, 173, 74 StGB) ist deshalb rechtens.
Ko
III: Da die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfüllt und danit fünf sslbständige Taten zur Aburtcilung Stehen, muss die Strafe nen zugemessen werden. Mlierbei wird das Landgericht Gels-
senheit haben, zu berücksichtigen, dass im Falio Sa
GE :ie verbrecherische Titigkeit des Angeklagten geringer ist als das Schwurgericht angenomnen hate
Dr. Kirchner Koeniger Busch
Scharpenseel Baldus
Dr
CE ÄLEN" WL TEE EEE. EEE "SSL At Sram Iaben enmE Ee . SLi Le Er Lan.