Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 29.04.1952 – 1 StR 865/51

1. Strafsenat

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SE 2325.043 7772

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schreinermeister Johann GC EB zus sgggW, dort geboren am U. ID EB:

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben: -

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Wantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter‘ der Bundesanwaltschaft,

Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Lie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 1. Oktober 1951 wird verworfen. _ Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 42, 168). Im übrigen ergibt das Sitzungsprotokoll, dass das Schwurgericht -§ 257 beachtet hat.

Unbegründet ist die Rüge, § 338 Nr 7 StPO sei verletzt, weil die Urteilsgründe nur die für den Angeklagten ungünstigen Gesichtspunkte herausstellten, nicht aber die für eine Notwehr sprechenden Umstände. Das Urteil gibt die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Schwurgericht die gesetzlichen ä“erkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Es braucht sich nicht mit jeder Aussage des Angeklagten oder eines Zeugen auseinanderzusetzen.

Notwehr hat das Schwurgericht mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint. Es hat nicht verlangt, dass

der Angeklagte zweifelsfrei nachweise, in Notwehr gehandelt

zu haben, wie die Revision vorbringt. Es hat das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und eine Reihe anderer Umstände geprüft, Die Schlüsse, die das Schwurgericht aus seinen Feststellungen gezogen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden, Die Revision greift hier nur in unzulässiger weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die keinen Kechtsirrtum und keine Widersprüche enthält, Auch der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt. Er kann nur dann angewendet werden, wenn der Tatrichter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat (RGSt 52, 319). Das ist hier nicht der Fall. Denn das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte auf B. vor der Wirtschaft gewartet und ihm die zwei Schläge versetzt habe, alsbald

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nachdem B. aus der Wirtschaft herausgetreten sei, und

ohne von B, angegriffen worden zu sein, Die grosse

Roheit der Tat und die brutale Wucht, mit der der Ange-

klagte die Schläge geführt hat (Zertrümmerung des Nasen-

beins und des linken Jochbeins), ‚durfte das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigen. Es hat damit keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bei der Strafzumessung verwendet.

Das Urteil enthält auch im übrigen keinen den Ange-

klagten belastenden Rechtsirrtum. Die Revision ist somit zu verwerfen.'

Dr, Geier Dr. Peetz Mantel

Glanzmann Jagusch