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BGH Entscheidung vom 24.04.1952 – 4 StR 803/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A stR. 808/51

Im Samen des Volkes

Ja der Strafsache gegen

den Kaufmann Peter H —— aus La, geboren am EEE 1892 in a

wegen fahrlässiger Tötung Use

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle ; Bundesrichter Dr, Augustin

als beisitzende Richter, , Erster Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der : Geschäftsstelle,

für Recht erkamts u Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des. Landgerichts in Arnsberg \ vom 14. August 1951 wird

verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtanittels Du

zu tragen.

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Gründe s

Der Angeklagte kam am 9. Mai 1951 nachmittags gegen 16.45 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Fahrt von Bu nach MB durch den Ort VOERMB. Er natte vorher alkoholische Getränke zu sich genommen, so dass die Blutprobe einen Alkonolgehalt von 1,72%0 ergab, ‘und hatte nicht zu Mittag gegessen, Er benutzte die durch VRmmp führende Beiiilstrasse 7 und hatte eine Fahrgeschwindigkeit von 50 -— 60 (etwa 55) st/km. Vor dem Angeklagten fuhr in derseiben Richtung am rechten Rande der Fahrbahn der 67 Jahre alte Arbeiter TB auf einem Fahrrad.

Dieser wollte nach links in die Mstrasse einbiegen,

hob deshalb 15 m ver deren üinmündung den linken Arm

und fuhr bis zum Einbiegen nach links ununterbrochen . mit ausgestrecktem linken Arm weiter. Er wurde auf der Mitte

der Fahrbahn von dem Wagen des Angeklagten, der mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren war, erfasst,

geriet über die Kühlerhaube auf das Dach des Kraftwagens und fiel über dieses hinweg auf die Fahrbahn. Er fand

den sofortigen Tod infolge Schädelbruchs und bliep 17m von der Zusammenstoßstelle entfernt auf der linken Seite der Fahrbahn in einer Biutlache liegen, während sein Fahrrad in 20 m Entfernung von der Steile des Anpralls

auf der rechten Strassenseite aufgefunden wurde. Der

Wagen des Angeklagten blieb 30 m von der Zusammenstoßstelle entfernt stehen; die Bremsspur war jedoch nur 12,70 m

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Das Lenägericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1,9 Abs 1 und 2. 49 StVO sowie der §§ 2, 71 StVZO zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt.

3.

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange angefochten. vr rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts,

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

1. Die um Schulde pruc h getroffenen Feststellungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. .

Zutreffend hat die Strafkammer darin, dass der Angeklagte mit einen Blutalkoholgehal.t von 1,72%0 seinen Wagen gesteuert hat, eine Übertretung der 85 2, 71 StVZO gefunden. Der Angeklagte stand zur Zeit des Unfalles stark unter der Wirkung des Alkoholgenusses, so dass seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt war. Infolgedessen, verging bis zur Betätigung der Bremse ein iiehrfaches der Zeit, die von einem nüchternen Fahrer zar Erfassung eines gegebenen Fahrtrichtungszeichens und zur Auslösung der erforderlichen Hassnahmen benötigt wird; das ergibt sich einwandfrei daraus, dass die Bremsspur erst etwa 17 m nach der Zusammenstoßstelle begann. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe die Gewöhnung des Angeklagten an Alkoholgenuss rechtsirrig ausser Betracht gelassen, findet in den Urteilsgründen keine

Stütze.

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Die Feststellung einer Übertretung der §§ 9 Abs la und 2, 49 StVO ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum, Der Angeklagte ist mit der unzulässigen Geschwindigkeit von etwa 55 st/km innerhalb einer geschlossenen Ort-- schaft gefahren.

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Das Verhalten des Beschwerdeführers enthält zugleich einen Verst.ss gegen die Grundregel des § 1 StVO.

Auch der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist von der Strafkamner rechtlich einwandfrei festgestellt worden. 0: . »:

Allerdings ist in den Urteilsgründen nicht klargestellt, ob der Angeklagte das von Tb gegebene Richtungszeichen übersehen oder ob er es wahrgenommen und nur nicht rechtzeitig die gebotenen Massnahmen _, ergriffen hat. Diese Frage kann jedoch unentschieden « bıeiben, denn in beiden Fällen stellt sich, "wie dem Urteil zu entnehmen ist. der tödliche Unfall als eine Folge der Angetrunkenheit und der zu hohen Pahrgeschwindigkeit des Angeklagten dar. Dem Landgericht ist -— entgegen der Ansicht der Revision - darin beizutreten, dass diese beiden Verstösse gegen grundlegende Vorschriften des Verkehrsrechts für den tödlichen Unfall in ihrem Zusammenwirken aitursächlich waren,

Der Beschwerdefübrer macht geltend, es hätte für die Frage des ursächlichen Zunanmenhangs der Aufklärung be-.. durft, in welohem Abstand sich sein Kraftwagen ven dem Radfahrer befand, als dieser begann, die beabsichtigte Richtungsänderung durch Ausstrecken des linken Armes anzukündigen. Es trifft zu, dass diese Intfernung, vom Landgericht nicht ausdrücklich angegeben worden iatz sie lässt sich jedoch an Hand der tetrichterlichen Feststellungen ungefähr ermitteln. TOM kann als 67-jähriger Mann, noch dazu mit 28 Pfund Holz be.. laden, keine erheblich höhere Fahrgeschwindigkeit

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als 1ös,,km gehabt haben, während der Angeklagte ungefähr 55 | st/kmfuhr. Der Beschwerdeführer legte demgemäss in demsel-

ben Zeitraum mindestens die fünffache Strecke zurück. Als

TB 15 m von der Einmündung der F@Btrasse entfernt war, betrug der Abstand des Angeklagten von dieser Stelle etwa 75 m.‘ Der Beschwerdeführer war alsı &twa; 69: m: „VON. dem Radfahrer entfernt, als dieser mit der Zeichengabe begann, Für ihn war demach des von EB gegebene Zeichen bereits in so erheblicher antfernung wahrnehmbar, dass er

in nüchternen Zustand und bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen hätte treffen können, um einen Unfall zu vermeiden. Fehl ‚geht hiernach der von der Revision angestellte Vergleich mit dem Fall, in dem ein Kind unvorhersehbar

im letzten Augenblick aus einem Haus unmittelbar vor einen in Fahrt befindlichen Kraftwagen läuft,

Darauf, op die Einmündung der M@strasse für den Angeklagten schwer erkennbar war, Komiut es schon deshalb nicht an, weil ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer innerhalb einer Ortschaft erfahrungsgemäss auch aus einem anderen Grunde als dem, in einen Seitenweg zu gelangen, die Fahrbahn überqueren kann, etwa um zu einem, auf der linken Seite gelegenen Haus zu gelangen,

Entscheiderdist für die Beurteilung: des -Unfallhergangs; - dass TEE seine Absicht, nach links abzubieten, deutlich und langdauernd zu erkennen gegeben hat. Das verpflichtete den Angeklagten zu grösster Vorsicht, die er indessen nicht hat walten lassen.

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Fohl. gent die Berufung des Beschwerdeführers darauf, dass ihm sine Schrecksekunde, die sich im allgemeinen etwa mit einer: Zeitsekunde decke, zuzubilligen sei.

Eine seiche. Rücksichtnahme auf die Grenzen menschlicher Geistesgegenwart steht einem Kraftfahrer nach ständiger Rechtsprechung dann zu, wenn an ihn plötzlich eine Gefahr. herangetreten ist, auf die er nicht gefasst sein. musste (RGSt 65, 135, 142),keinesfalls aber dann, wenn er sich schon vorher schuldhaft verkehrswidrig verhalten und hierdurch die Gefahr heraufbeschworen hat, die als--

dann bei ihm einen Schreck ausgelöst hat (RG aa0). Die Zubilligung einer Schrecksekunde kommt vor allem auch dann nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrer in einem seell-

schen Zustand, in dem er den Anforderungen des Verkehrs nicht gewachsen wer, oder. gar in angetrunkenen Zustand

(RG HRR 1938 Nr 781) einen Kraftwagen gesteuert hat. Mit der Ankündigung einer Fahrtrichtungsänderung durch einen vorausfahrenden Verkebhrsteilnehmer musste der Angeklagte . innerhalb einer geschlossenen Ortschaft jederzeit rechnen. Wenn er, wie als wahr unterstellt werden kann, erschrocken’ ist, so geschah das offensichtlich deshalb, weil er in seiner ‚Angetrunkenheit. ‚das ‚Richtungszeichen. des Ei 1

zu spät. wahrgenommen hatte und.sich dann zufolge seiner übermässigen Fabrgeschwifdigkeit ausserstande sah, der:

. drohenden Gefahr eines. Zusammenstosses ‚durch. geeigne-

te Massnahmen zu begegnens on nn Z

2: kuch im S t: raf au ssprue h.. unterliegt das angefochtene Urteil keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. .

Die Sirafkammer nat es bei der Stellungnahme zur Schuld des Angeklagten dahingestellt gelassen, ob sich der verunglückte Radfahrer "in jeder Beziehung verkehrsmässig richtig" verhalten hat. Es bedarf der Prüfung, ob aus dieser für den Schuldspruch unbedenklichen Wendung etwa ein Rechtsirrtum herzuleiten ist, der dem Beschwerdeführer im Strafausspruch zum Nachteil gereicht sein kann.

Das Landgericht hat erwogen, ob sich’ TR etwa, bevor er nach links abboeg, nach hinten hätte umschauen müssen, um sich von der Verkehrslage zu überzeugen. Gegen die Annahme dieser Verpflichtung bestehen indessen nach Lage des Falls Bedenken, Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft hat der abbiegende Radfanrer in erster Reihe sein Augenmerk auf die vor ilm liegenden Gefahrerigquellen zu richten. Er hat nicht nur auf entgegenkömuenden Fahrverkehr zu achten, sondern auch auf etwaige Unebenheiten der Fahrbahn - im vorliegenden Fall grenzt an die nit Kleinsteinpflasterbefestigte: Fahrbahn ein unbefestigter Streifen - sowie zum- Schutz der Füssgänger auf den angrenzenden Gehweg; Ein Radfahrer kommt überdies beim Umschauen erfahrüngsgemäss leicht von der bisher eingehaltenen Fahrtrichtung ab. Es wird deshalb dem Radfahrer - jedenfalls in geschlossenen Ortschaften - nicht in allen Fällen zuzumuten sein, dass er sich vor dem

-Abbiegen nach rückwärts umschaut. Er wird sich innerhalb einer Ortschaft im allgemeinen darauf verlassen

8.

können. dass sein rechtzeitig und langdauernä gegebenes Fehrtrichtungszeichen von den ibm folgenden Verkehrsteilnehmern beachtet wird.

Der abschliessenden Entscheidung der Frage, ob TEE überhaupt unter diesem Gesichtspunkt ein gewisses litverschulden zur last fällt, bedarf es. indessen nicht,

und zwar aus folgenden Gründen:

Die Strafzumessung, insbesondere die Entscheidung

‚darüber, ob ein ijlitverschulden des Verunglückten für die Bemessung der Strafe ins Gewicht fällt, unterliegt im wesentlichen dem tatrichterlichen Ermessen. Handelt

.es sich um ‚eine erhebliche oder gar überwiegende Nitschuld des Verletzten, so wird sie allerdings "billiger-. weise vom Tatrichter grundsätzlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Darüber aber, ob ein geringfügiges litverschulden des Verunglückten beim Strafmass in die Waagschale zu werfen ist, hat Cer Tatrichter lediglich nech seinem pflichtmäsdigen Ermessen zu entscheiden. Das ist im vorliegenden Fail eisichtlich geschehen. Das Landgericht hat die Frage einer '

. etwaigen nitschuld des Ta unmittelbar vor den Strafzumessungsgründen eigens. behandelt. und: zum Ausdruck gebracht, dass es überhaupt. zweifelhaft erscheine, eb man von irgendeinem Verstoss des 'Brdfahrers gegen eine Verkehrsvorschrift sprechen könne. Dabei hat es zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass sich. ı We "nicht ganz vorschriftsmässig" verhalten hat.. Ein etwaiges kitverschulden des Radfahrers ist also vom Satrichter jedenfalls ale sehr geringfügig bewertet worden, Diese

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Beurteilung begegnet, wie oben näher dargelegt, bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls keinem durchgreifenden rechtlichen ‚Bedenken, Wenn das Landgericht sodann anschliessend in den Strafzumessungs- _ gründen ausgeführt hat, irgendwelche Wilderungsgründe lägen nicht vor, so kann daraus nicht, wie die seyision-meint, hergeleitet werden, der Tatrichter habe hei der Bemessung der Strafe die Frage eines etwaigen Mitverschüldens des Radfahrers versehentlich oder rechtsirrig ausser Betracht gelassen. Damit würde jene Stelle der Strafzumessungsgründe willkürlich aus dem Urteilszusammenheng gelöst werden. Vielmehr wollte der Tatrichter nach der Überzeugung des Senats zum Ausdruck bringen, ein etwaiges Hitverschulden

s OEM trete ‚gegenüber der besonders schweren Schuld ae Angeklagten, der — noch dazu als einschlägig erheblich Vorbestrafter - durch das Fahren in angetrunkenem Zustand und mit viel zu hoher Geschwindigkeit gegen grundlegende Verkehrsregeln verstossen. und das langdauernde, deutliche Fahrtrichtungszeichen des WB ausser acht gelassen hat, an Bedeutung derart zurück, dass es bei der Strafzumessung überhaupt nicht, ins Gewicht fiel, Darin liegt weder ein Kechtsfehler noch. ‚ein ; Armessungsmisshrauch. -

Die Annabme der Revieion, Tu si sogar. zuni Absteigen "vom Fahrrad verpflichtet gewesen, bevor er nach links

in die Mstrasse einbog, getit offensichtlich fehl. Sie findet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze.

Sonstige Verstösse des Verunglückten gegen Verkehrsvorschriften hat die Revision selbst nicht behaup-.- tet.

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Me ac + Si Baal

Ch TED dei anderen Gelegenheiten unvorsichtig gefabren ist, hat die Strafkammer mit Recht dahingestellt gelassen. Für die untscheidung in diesen Verfahren kommt es nur darauf an, wie er sich verhalten hat, als es zu dem tödlichen Unfall kam.

Nach alledem war die Revision mit der aus § 473 StPO sich

ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen. Gross Krumme Hörchner

Fülle Dr. Augustin