Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.04.1952 – 4 StR 909/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2299 045
4 StR _989/51
In Namen des Volkes
In der ötr2fsache gegen
den „chuhmscher alter : ui, ohne festen
„ohnsitz, zuletzt wohnhaft gewesen in ip (Kreis
DEE) , ceboren em EMENEEEEEED 1925 in Dasein
z.4t. in Untersuchungshaft,
wegen WNotzucht
hat der 4. Strafsenat des Tundesger:chtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, en der teilgenommen heben:
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Senatspräsident Dr. Groß els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Dundesrichter Dr. ZIngels Zundesrichter Dr. hülle Zundesrichter Dr. Augustin els beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt 1 als Vertreter der. ‚Bundesanweltschaft, Justizeng:stellter. I) \ els Vrlundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkennt: j '
Die nevision des Angeklagten. gögen das risk Br
des Irndgerichts in Dortmund, vom 15. ‚Oktober 195i_ wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts- -.
wittels zu tragen.
Die seit den 15. Oktober 1951 erlittene Ünter- \
suchungshaft wird engerechnet, soweit sie die Dauer von drei .ionaten übersteigt.
Von Rechts wegen _
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Das irendgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewolnheitsverbroecher wegen Notzucht zu zwei Jahren Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehren- wi rechte nuf die Dauer von drei Jahren verurteilt und die 3 Sicherungsver..ahrung angeordnet.
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Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt mit der Erklärung, dass er das Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränke. Die Revision erstreckt sich nach ständiger.Rechtspreckung
auch auf die Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher : Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen war (RGSt 68, 385 a ff! R . x x: \ . WERT Der Beschwcrdeführer rügt die Verletzung des sach- u lichen Strefrechts. . re Das Rechtsmittel ist unbegründet. a Die Anwendbarkeit des § 51 (Abs 2) StGB ist vom Br Landgericht mit einsanäfreier. Begründung verneint worden.. 8 . 2% Er: “ Die Strafcammer hat ohne. Rechtsirrtün. festgestellt, N nn dass die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB vor- _ ri liegen, und dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohn- Bu: heitsverbrocher im Sinne dieser Vorschrift ist. AR . RS.‘ RR Auch die Peststellung des Tatrichters, dass die öf- ER fentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung BR: -
erfordert, ist frei von.Rechtsirrtum.
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Die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen, dass ‚2 der Angeklagte erst 22 Jahre alt ist und bisher noch kei- 4 S ne Zuchthausstrafe verbüsst hat, steht der Anwendung der § 8 20 a, 42 e StGB nicht entgegen. Nach den Feststellungen } des Urteils kann nicht daven gesprochen erden. dass die Streftaten des Deschwerdeführers lediglich als Folgen ungerügender £srziehung zu werten seien; sie sind vielmehr F necn der rechtlich ein„andfrei begründeten Annahme des Lendgerichts kennzeichnend für einen verbrecherischen Ing, 2er auch für die Zeit nzch der Strafverbüssung die Begehung ähnlicher Gewaltverbrechen gegen weibliche 3 Personen ;:chrscheinlich macht. 5
Die Annahme der Revision, dass der Angeklagte der : Belshrung zugänglich sei, steht nicht im Einklang danit, 3 dass er im März 1950 schon zwei Monate nach seiner Entlassınsz eus der SYrafhe?t und nunmehr sogar bereits am Tags seiner letzten Strafentlessung einen erneuten Jber- | fall auf eine Frau verübt hat.
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Die blosse ‚löglichkeit einer Besserung, die nur an. unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiges ‚| Wohlvernalten rechtfertigt es nicht, von der. Anordnung der Sicherungsverwehrung abzusehen.
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.. Der Revision war nach alledem der Erfolg mit der aus § 473 StPO sich ergebenden, Rostenfolge zu versagen."
Das Landgericht hat dem Angeklagten die Kosten ersichtlich nur im Umfang seiner Verurteilung, nicht aber RR“. insoweit auferlegt, als das erfahren wegen 'Körperver- Bo letzung gemäss § 154 StPO eingestellt worden ist. Es bedurft@g R% deslaib keiner Berichtigung der Kostenentscheidung.
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Der Senat hat dem Angeklagten die weitere Untersuchungshaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfeng aus Billigkeitsgründen angerechnet.
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