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BGH Entscheidung vom 10.04.1952 – 4 StR 579/51

4. Strafsenat

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4_ StR 579/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache - gegen

den lausierer Rudolf O0 EEE aus TEE . EEE, äort geboren am ii 1909, oo wegen Volltrunkenheit £ 4 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der on R Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben: Be: Senatspräsident Dr. Groß " . Re: ale Vorsitzender, 3 Bundesrichter Krumne OR Bundesrichter Dr. Ingels = Sundesrichter Dr. Hülle " ® Bundesrichter Dr. Augustin 2 als beisitzende Richter, N Oberstaatsanvalt er “a 'als Vertreter der Bundesanvaltschaft, ih Justizangestellter a ER als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, SR für Recht erkannt: Si Die Revision des Angeklagten gegen das Ur- :. teil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Hei 0: 1951 wird verworfen. nn ER Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Ra . “ SR Von Rechts wegen el wi

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Der Angeklagte erschien betrunken und uneingeladen auf einer Hochzeitsfeier, forderte dort den sechzehnjährigen Lehrling AM zum Tanze auf und fasste diesen während des Tanzes wiederholt über der Hose an den Geschlechtsteil, obwohl der Junge die Hand mehrere kale fortschob. Anschliessend forderte der Angeklagte den liinderjihrigen auf, mit ihm nach draussen zu gehen, und bot ihm 50 Dii, wenn er es tue. AGB lehnte ab.

Des Landgericht hat zwar den äusseren Tatbestand eines vollendeten Verbrechens gegen § 175 a.Abs 1 Nr 3 Stc3 als gegeben, den Angeklagten jedoch durch den Alkohol als enthermt im Sinne des § 51 Abs 1 StGB angesehen und ihn nur wegen Volltrunkenheit (§ 330 a St&B) verurteilt; von weiteren Beschuldigungen hat es ihn freige- _ sprochen.

Die Revision des Angeklagten, die sich erkennbar nur gegen die Verurteilung richtet, erhebt die Sachbeschweräs; " Er sie ist zutreffend der lieinung, der festgestellte Sachver- j | halt erfülle höchstens die äusseren Üerkmale eines versuchten Verbrechens gegen 8 176 Abs 1 Ir 3 StGB, das der An- . 4 geklagte im Vollrausch begangen habe. N

“tenn das Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB in seinem äusseren Ablauf vollendet sein soll, so muss der Verführer den iiinderjährigen mit Erfolg dazu gebracht haben, den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren wie auch der inneren Tatseite zu erfüllen (vgl das zum Lbdruck be- . stimnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1951 ER - 2 StR 358/51): es muss also nicht mur eine unzüchtige E Hendlung gleichgeschlechtlicher Art von einer gewissen

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St.irke und Dauer vorliegen (BEN St 1, 293), wie sie dem Urteil bedenkenfrei zu entnehmen ist, der Linderjührige auss auch die wollüstige Betätigung gebilligt und gevollt heben. Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben aber, dass IQ die unzüchtigen Griffe des Angeklagten eben nicht geduldet het; denn er schob die Hand Ges Angeklagten stets wieder Zort. Das Verbrechen der schveren Unzucht ist mithin äusserlich nicht zur Voll- g. endung gelangt, sondern nur versucht worden (§ 43 Stay). % Das genügt aber für § 330 a StGD. Auf diesen möglichen rechtlichen Gesichtspunkt ist der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift auch hingewiesen wor- we: den.

Die Anwendung des § 330 a StGB lässt im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen; die Feststellungen zu § 51 StGB reichen gerade noch aus, um die Anwendung der Vorschrift zu rechtfertigen.

Die teilweise unzutreffende Würdigung der im Vollrausch begangenen, mit Strafe bedrohten Fandlung hat sich auf das Strafmass nicht ausgewirkt. Der Tatrichter hat in den Zumessungserwägungen zwar "die objektive Schwere" der Tat schärfend verwertet, jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er die Tat nur deshalb für besonders schwer erachte, "weil der Angeklagte durch sein

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Geldengebot den Jungen in eine erhebliche Versuchung gebrecht het,"

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Die Xevision ist daher im Irgebnis unbegründet.

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