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BGH Entscheidung vom 03.04.1952 – 4 StR 901/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafisache gegen den Rohproduktenhändler Josef 0 EB aus

VO (Kreis TEE). geboren an iin 1914 in FemEmEp 2-21. in Untersuchungshaft,

an oo. .

wegen Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen’ haben:

Senatspräsident Dr. Groß Be; als Vorsitzender, Bundesrichter : Dr: Peetz Bundesrichter Krumne ' Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Te Bundesanvalt EB Bun = als Vertreter der Bundesanwaltschäft, Justizangestellter. I, BE j als Urkunäsbeanter‘ der Gesehäftasteile, für Recht erkannt: : ee

Die Revision des küsdktagten gegen’ das nrteil des: ‚Landgerichts‘ “In! ‚Portmund. ‚vom 21. sptember '1951 wird" verworfen. Bu A

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Der Angeklagte Hat: ;die. ‚Kosten: ‚seines, Rechte “ mittels: zu tragen. Ts u: ee

Die seit dem. 21. "September 1951 erläitene

Untersuchungshaft wird, soweit sie die Däuer Bi

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von drei Honaten übersteigt, auf die erkannte: 3 Strafe, angerechnet. ”

‘Von. Re chts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr neun Lonaten unter Äberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte au? die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung verfshrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Stre£frechts.

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. zZin auf Verrehmung der Zeugin SEM gerich;eter Beweisamtrsg ist aus den Sitzungsniederechriften vom

20. und 21. September 1951 (vgl § 274 StPO) nicht ersichtlich. Im Schriitsatz des Verteidigers vom 9. September 1951 ist ebenfalls ein solcher Beweisäntreg nickt entnhaltien.

Auch dann, wenn mit der Zeugin Sc, womit gerechnei werden Muus, die Inhaberin des Lebensmittelgesehäfts RB gemeint sein sollte, würde der Rüge der Erfolg zu versagen sein. Nach der Sitzungsniederschrift vom 21. September 1951 ist diese Geschäftsinhaberin als Zeugin dafür benannt worden, dass die Gisela TORE die Binden nicht etwa sechs oder sieben Tage später, sondern unmittelbar nech ihrer Ankunft geholt hatte.

38 begegnet keinem rechtlichen Bedenken, wenn das land-

gericht diesen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt. hat,

dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs 3 StPO). Diese Bescheidung des Beweisamtrags steht auch mit den Ausführungen im Urteil durchaus im Einklang.

2, Unbegründet ist die Rüge, der Tatrichter habe entgegen Ger Vorschrift des § 261 StPO seine Überzeugung

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nickt sus den Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Die Aussagen der zum Beweis der Glaubwürdigkeit der Gisela FB denennten Zeugen sind vom Landgericht in den Urteilsgr’inden eingehend wiedergegeben und gewertet worden. Es unterlag freier tatrichterlicher Beweisvrürdigung, ob und in welchem Umfange diesen Zeugenaussagen Gleubwärdigieit beizumessen war,

5. Es fehlt an jeden Anhalt für die Annahme einer rechts-i irrigen „usserschtlassung des verfahrensrechtlichen Grundsetzes, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu u entscheiden ist.

4. Falls die Revision etwa geltend machen will, es hätte ein Arzt bezw. Psychiater als Sachverständiger vernommen werden müssen, so wäre auch dieser Rüge der erfolg zu versagen. Ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 20. und 21. September 1951 ist kein au? Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen gerichteter Beveisamtrag gestellt worden. Insoweit ist auch keire Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erkennbar. Die Feststellung, dass die gewaltsame Beischla”svollziehung zwischen zwei aufrecht stehenden Personen dieser Körnergrösse an einem Baum der im Urteil beschriebenen Art möglich war, konnte nach Lage des Falls, besonders im Hinblick auf die damalige Zrkraakung und Schwäche der Gisela Tl, unbedenklich ohne Erhebung eines Sachverständigenbeweises getroffen werden.

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II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Die Revision rügt zu Unrecht eine Verkennung des Besri-fs der Geraltanwendwig. j

Auch zur inneren Tatseite hat das Landgericht aus- E reichende Feststellungen getroffen.

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Die Urteilsbegründung ist frei von unlösbaren Widersprüichen und lässt keinen Verstoss gegen Dehkgesetze oder allgemeine Erfehrungssötze erkennen.

Die Ausführungen der Revision bewegen sich auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Insbesondere kann nicht berücksichtigt werden, was sich nach der Darstellung der Revision "inzwischen", d.h. nach der tatrichterlichen Hauptverhsadlung, herausgestellt haben soll.

Die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsirrtum. Sie lassen auch keinen Verstoss gegen Abschn II Ziff 4 Satz 2 der Proklamation Nr 3 vom 20. Oktober 1945 (Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege) erkennen.

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Verfahrenskosten ersichtlich nur im Umfang der Verurteilung, nicht dagegeiı insoweit auferlegt. als das Verfahren wegen Körperverletzung gemäss § 153 StPO eingestellt ‘worden iss. Es bedurfte desnalb insoweit keiner Berichtigung

des Urteils.

Die Revision war nach alledem mit der aus § 4753 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

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Der Senat hat die seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erlittene Untersuchungshaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aus Billigkeitsgründen' angerechnet.

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j Groß Dr. Peetz Krumme Dr. Hörchner Engels