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BGH Urteil vom 01.04.1952 – 1 StR 560/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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- “ Senatspräsident Richter .

Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den Postfacharbeiter Franz T mw aus StaiD-CB geboren am m. ES in en Krs. Vo, ”

wegen lleineids

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in - der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenomnen habens

als Vorsitzender, Bundesrichter ilantel j . Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter, Oberstäatsanvalt Dr. ED

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als Vertreter der Bundesanvaltschaft, N Justizangestellter > Ki

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, “x

für Recht erkannt: x Die Revision des Angeklagten gegen das x

, ‚Urteil des. Landgerichts in.Stuttgart vom u 20. April 1951 wird verworfen, doch ent- $

fällt hinsichtlich des Beschwerdeführers 3

der Ausspruch, dass 'er unfähig sei, als &

Zeuge oder Sachverständigereidlich ver- $

nommen zu werden, x

Der angeklagte hat die Kosten des Rechts- ©

mittels zu tragen. R

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Von Rechts wegen

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1.) Dass das Urteil den § 51 StGB verletzte, ist nicht eriiennbar. Das Landgericht ist auf Grund des Gutachtens

des von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen zu den Ergebnis gelangt, dass die Zurechnungstähigleit des Angeklagten wegen seiner Tiirnvsrletzung zwar erheblich vermindert, nicht aber aufgehoben war. In dieser Beweiswürdigung zeigt sich kein Rechtsfehler. Bei der Strafzu-

messung hat das Landgericht der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit durch Anwendung der §§ 51 Abs 2, 44 StGB Rechnung getragen. ' nn

2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid der Frau SB ist zu billigen. Aus den Test- , stellungen geht hervor, dass er die Beihilfe nicht nur,

wie das Landgericht angenommen hat, durch eine Unter-

lassung, sondern durch tätiges Handeln geleistet hat.

Denn als Frau Sge ihre Zeugenladung erhalten hatte, besprach sich der Angeklagte mit ihr über ihre Aussage. n Dabei einigten sich beide dahin, dass Trau Sg der EN Wahrheit zuwider ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten in Lbrede stellen und diese Aussage auch be- . schwören sollte. Hierdurch hat der Angeklagte, wenn nicht den- Tatentschluss der Trau SCEED entscheidend gefördert, so zumindest ihr bewusst zu verstehen gegeben, dass er L ihrem Vorhaben, über die nur ihnen beiden bekannten Er- - lebnisse unter Eid falsch auszusagen, nicht entgegentre-

ten werde. Bin solches Verhalten enthält eine Törderung

des ileineids, somit eine Beihilfe (Urteile des Senats

vom 10. April 1951 - 1 StR’ 88/51 - und vom 21..Dezember'1951 - 1 StR 431/51 -; das zweite ist zur Veröffentlichung. RR bestimmt). - &

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Doch ist auch die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassung nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat, wenn nicht schon durch die Art seiner Prozessführung, so jedenfalls durch die geschilderte Verabredung mit - 2 Freu Sms diese in die Gefahr gebracht, sich eines F fieineids schuldig zu machen. Aus diesem seinem Verhalten ergab sich für ihn die Rechtspflicht, die Gefahr ebzuvienden, d.h. den lieineid zu verliindern (BGH aa0; und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom

11. Oktober 1951 - A StR 208/51 -). Dazu war er nach _ der bedenkenfreien Tatwürdigung des Landgerichts in der Laze, erkannte das auch, unterliess es aber bewusst, demit der Rechtsstreit zu seinen Gunsten ausgehe. In diesem Verhalten hat das Landgericht mit Recht eine Beihilfe zum lieineid gefunden.

3.) Der Strafausspruch ist zur Haupt- und ührenstrafe nicht zu beanstanden.. 3egründet ist aber die Revisionsrige, die sich gegen die Aberkennung der Bidesfähigkeit richtet. Das Lendgericht hat sich, wie die Fassung der Gründe zeigt, zu dieser Uassnahme auf Grund des § 161 Ste3 für verpflichtet gehalten. Das war rechtsirrig. Zwar ist die liassnahme gegenüber dem ifeineidsgehilfen nicht schlechthin unzulässig; denn dieser darf nach

§ 49 Abs 2 StGB wie ein Täter bestraft werden (3GHSt 1, 156). liccht jedoch der Tatrichter von der ihm in 8 49 Abs 2 gegebenen liöglichkeit Gebrauch, die Strafe des Gehilfen zu mildern, so ist die Massnahme nicht'tstatthaft I (R6St 13, 78; 71, 118). Im vorliegenden Fall lassen die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Landgericht den Angeklagten nicht mit

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der vollen Täterstrafe belegen wollte. Die Aberkennung

der „idesfähigkeit war daher zu beseitigen. Die Straf-

milderung aus § 51 Abs 2 StGB hätte dagegen der Mass-

nahme nach der Rechtsprechung nicht entgegengestanden (RGSt 69, 29).

Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch

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