Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 21.12.1951 – 1 StR 431/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Eur das Nachschlagewerk! Für, ie, Amtliche Sommlung!
23:2 017
Gesetz; StGB 88 154, 49
Rechtssatz: 1.)
Aktenzeichen;
Ver für einen zum lleineid entschlüssenen Zeugen äussere Umstände günstiger gestaltet ::der Hindernisse aus dem Weg räumt oder fernhält, leistet auch dann Beihilfe zum Meineid, wenn die Hilfe nicht gerade in der Förderung des Intschlusses zum falschen Schwur besteht,
Gibt eine Partei. dem zum Heineid entschlossenen Zeusen durch ihr Verhalten zu verstehen, dass sie im Prozess keine Erklärung abgegeben habe oder abgeben werde, die der beabsichtigten falschen Aussage des Zeugen entgegensteht,. so kann derin eine Beihilfe zum Meineid liegen. Unterhält eine Partei mit einem Zeugen ein Liebesverhältnis und weckt der verstärkt sie dadurch in ihm die Regung, vor Gericht falsch euszusagen und einen Meineid zu schwören, Si kann für sie daraus die Rechtspflicht zur Verhinderung des Meineids erwachsen und in der Unterlassung dieser Handlung eine Beihilfe
zum keineid liegen.
Urteil vom 21. Dezember 1951 IG Schweinfurt
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Im Namen des Volkes 2
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wegen Beihilfe zum Meinel.d
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung v.m 21. Dezember 951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Peetz, Bundesrichter Mantel. Bundesrichter Dr,Gel.er,
Bundesrichter . Dr,Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Sguweinfurt vom 17. Mai. 1951. soweit der Angeklagte FW freigesprnchen ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststel..- lungen aufgehoben und di.e Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-- ‚gericht zurückverwiesen,
Von. Rechts wegen
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Nach den Feststellungen des Landgerichts ent zweite sich der Angeklagte Anfang wai i950 mit seiner Ehefrau, trennte,sich von ji.hr und wurde gegen ein wöchentliches Zehrgeläd von 10 Dü Kostgänger bei der früheren lli.tengeklagten Trau StB. Zwischen beiden entwickelte sich bald ein Liebesverhältnis, und noch im August und September 1950 teuschten beide wiederholt Zärtlichkeiten, Küsse und Umarmungen aus. Als der Angeklagte am 9, August 1950 die Scheidungsklage erhob, beantragte seine Frau, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall der Scheidung das überwiegende Verschulden des Angeklagten festzustellen. da er ehewidrige Beziehungen zu Trau StB unterhal.te und nur des: halb geschieden sein wolle, Sie benannte dafür Frau StB als Zeugin, Der I.ngeklagte bestritt diese Behauptungen seiner Frau und liess durch seinen Anwalt erklären, Frau StB möge vernonmen werden. Nachdem das Landgericht auf Grund des , Beweisamtrages der Ehefrau die Vernehmung der Frau StB peschlossen und diese schon die Ladung zum Termin erhalten hatte, unterhielt sie sich am Tage vor dem 27. September 1950, wo sie als Zeugin vor dem Landgericht vernommen werden sol.lte, mit dem Angeklagten und einer Freundin über den bevorstehenden Termin. Sie stellte dabei die Frage, wie sie sich als Zeugin wohl verhalten solle, Der Angeklagte erklärte darauf, er wisse such nicht, wie es bei Gericht zugehe, er sei. noch ni.e vor Gericht gewesen, Im Beweistermin am nächsten
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Tage stellte Frau St@P als Zeugin bewusst wahrheits.- widri.g alle ehewidri.gen Beziehungen zum Angeklagten in kbrede und beschror di.e falsche „ussage, Der Angeklagte wer bei. diesem Termin anwesend, hörte, wie Trau St» als Zeug).n des Gericht belog und die falsche Aussage beschwar, verhielt sich aber dabei untätig,
Den deswegen der Beihilfe zum lieineid beschuldi.gten Angeklagten hat das Landgericht freigesprochen, Es hat ausgeführt. wenn der Angeklagte auch mit Frau StB vor dem Termin darüber gesprochen habe, wie sie sich als Zeugin vor Gericht verhalten solle. so fehle doch ein sicherer Anhaltspunkt ’dafür, dass er sie dabei beeinflusst habe, zu seinen Gunsten falsch euszusagen., Er habe auch während ihrer Vernehmung als Zeugin nichts getan, sie zu einer bestimmten Aussage zu veranlassen, sich vielmehr untätig verhalten, Es habe für ihn auch keine Pflicht bestanden, den lieineid zu verhindern; dein er habe nicht Frau StB als Zeugin: in den Prozess eingeführt. Er habe also Frau StB nicht in die Gefahr einer falschen Zeugenaussage gebracht und sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, den Meineid da-- durch zu verhindern, dass er selbst der Wahrheit die Ehre gab. Es könne darum auch nicht in einer solchen Unterlassung eine Beihilfe zum Meineid gesehen werden.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde., Sie ist begründet.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Begriff der Beihilfe sind nicht frei von Rechtsirrtum, Das zeigen die im Urteil enthaltenen Wendungen, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte Frau St pei dem Gespräch vor dem Termin beeinflusst habe, zu seinen Gunsten auszusagen, und dass er sie auch durch sein Verhalten im
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Termin nicht zu einer bestimmten Aussage veranlasst habe; es müsse mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet wer den. dass Frau St schon von sich aus entschlossen gewesen sei, einen lleineid zu leisten. Auf den von Landgericht offenbar für entscheidend gehaltenen Ge: sichtspunkt der Beeinflussung und Veranlassung komat
es jedoch für die Beihilfe nicht an, ebensowenig darauf, ob Frau StB von sich aus entschlossen war, falsch
zu schi:ören, oder ob es einer Törderung gerade des Ent schlusses zum Neinej.d durch den Angeklagten bedurfte. Beihilfe leistet vielmehr, wer durch Rat oder Tat dem Täter zur Begehung einer als Verbreöhen oder Vergehen mi.t Strafe bedrohten Handlung wissentlich Hilfe leistet ( § 49 StGB). Es genügt also jedes Verhalten, durch
das der Gehilfe äussere Umstände für die Tat des selbstän-
di.g entschlossenen Täters günstiger gestaltet oder dem Täter Hindernisse aus dem Yege räumt oder fernhält. ohne dass diese Hilfe gerade in der Förderung des EIntschlussee Acs Meineldi.gen sun falschen Schwur zu bestehen braucht (RGSt Ed, 72 S. 20; Urteil des Senats StR 88/51 vom 10. April 1951). Die Beihilfehandlung
"kann entsprechend den allgemein im Strafrecht geltenden
Grundsätzen sowohl in einem tätigen Handeln bestehen wie in der pflichtwidrigen Unterlassung einer durch das Recht gebotenen Handlung.
Weil das Landgericht nicht von dieser Auffassung über die wesentlichen Men’kmale der Beihilfe ausgegangen ist, hat es den ihm vorliegenden Sachverhalt in tat. sächlicher wie rechtlicher Hinsicht ni.cht erschöpfend gewürdigt,
Sowei.t zu prüfen war, ob der Angeklagte den von Frau StB ;seleieteten lieineid durch tätiges. Handeln_ gefördert hat, durfte eine Beihilfe nicht schon deshalb verneint werden, weil. der Angeklagte vor dem
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Termin Frau StB nicht zugeredet hat, zu seinen Gunsten falsch euszusagen ,„ und sie auch in Termin durch sein Verhalten nicht zu einer bestimmten Aussage ver-- enlasst hat, Die Iauge. in der sich der /Ingeklagte und Frau StB vor und im Beweistermin befanden. war da-- durch- gekennzeichnet. dass über die Bewei.stateachen, über die sich Frau StB als Zeugin äussern sollte, ausser ihr nur der Ingeklagte ebenso gut Beschei.ä wusste. Denn es handelte sich um Vorgänge, die gi.ch »ul.schen ihnen ereignet hatten und die sie beide in glei.cher Weise erlebt hatten. Bei dieser Sachlage hatte es für Frau St nur dann einen vernünftigen Sinn. vor Gericht als Zeugin falsch auszusagen und die falsche kussage zu beschwören „ wenn sie gewiss war. dass der Angeklagte, der in demselben Rechtsstreit Partei. und zwar der Kläger war, als ?artei keine Erklärungen abgeben werde, die zu ihren Bekundungen in Widerspruch stehen würden, Sie konnte nicht hoffen. mit einer falscien Lussage bci Gericht Glauben zu finden, sobald der Angeklagte els Partei in dem Rechtsstreit der Wahrheit die Ehre gab. Auch wenn sich Frau St@B zu einer falschen Aussage nicht durch Rücksichten auf den Angeklasten „ eondern durch andere Gründe bestimmen liess, wie das landgericht nicht für. ganz eusgenchlossen hält, war ihr Vorgehen doch nur solange sinnvoll, wie sie damit rechnen durfte, vom Angeklagten nicht Lügen gestraft zu werden. Deshal.b musste jedes Verha].- ten des Angeklagten, durch das er ihr zu verstehen gab, dass er alle ehewidrigen Beziehungen zu ihr im Prozess der Wahrheit zuwider abgestri.tten habe und abstreiten werde, für sie den Wert einer wichtigen,
ja entscheidenden Hilfe haben, durch die „ihr .- wenn
6.
auch möglicherweise unabhängig dav.n ‚eplantes - Vorha.: ben gefördert wurde, vor Gericht als Zeugin falsch auszusagen und die falsche Aussage zu beschwören. Bei den engen Liebesbeziehungen, die zwischen dem Angeklagten und Frau St@@D bestanden und die er nach den Feststellungen des Urteils gerade in der Zeit von der Erhebung der Klage bis zur Vernehmung der Frau St» als Zeugin ständig enger werden iiess, bedurfte es mög-
li.cherweise gar keiner susdrücklichen Erklärung Ges An- .
geklagten, ihr diese Überzeugung zu verschaffen oder sie in ihr zu bestärken, Auch wenn sie von ihm nur erfuhr, dass er im Scheidungsprozess die von seiner Frau behaupteten Beziehungen zu ihr abgestritten hatta und dass von der Verheimlichung dieses Verhältnisses viel für den Ausgang des Rechtsstreits abhängen werde, konnte sie unter Umständen schon aus der Fortsetzung dieses Verhältnisses mit hinreichender Gewissheit entnehmen, dass er sie nicht verraten werde, wenn sie falsch aussage und falsch schwöre, möglicherweise sogar, dass ex ein solches Terhalten von ihr erwarte. Ebenso liegt die Annahme nicht fern, dass der Angeklagte mit diesen Willen und in dieser Vorstellung sein Verhältnis zu ihr fortsetzte und bis zum Beweistermin immer enger gestaltete, Stände das fest, würde Beihilfeleistung surch tätiges Handeln erwiesen sein, sa dass es dann auf die Frag2,„ ob er durch pflichtwidrige Unterlassung einer gebotenen Handlung Beihilfe geleistet hat, nicht mehr ankommen vrürde. Dass das Landgericht aus einer zu engen Auffassung vom Wesen der Beihilfe diese naheliegenden Möglichkeiten nicht geprüft hat, muss zur Auf-: hebung des Urteils führen.
Sollte auch die neue hiernach ergänzte Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass der Angeklagte durch zei.n
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Handeln den Tatbestand der Beihilfe zum Heineid nicht rerwirkli.cht hat, dann hängt die Entscheidung davon ab, ob nicht in der pfJichtwidrigen Unterlassung einer gebotenen Handlung eine solche Beihilfe liegt. Das hat die Strafkammer zwar richtig erkannt, sie hat aber den Sachverhal.t bei. dieser Prüfung ebenfalls nur unzulänglich gewürdigt. Wer für einen andern eine Gefahrenlage schafft, ist von Rechte wegen verpflichtet, den drohen Gen Erfolg abzuwehren, Wer diese Pflicht nicht erfüllt, kann sich dadurch strafrechtlich verantwortlich oder mitverantwortlich machen. Von diesem Grundgedanken aus-- gehend, hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meinei.d
‘n den Tällen bejaht. in denen jemand durch sein Ver. halten für einen anderen die Gefahr herteiführte, als Zeuge vor Gericht falsch auszusagen und einen keineid zu schwören, und die Leistung des lieineids zuliess, obwohl sich aus seinem vorangegangenen Verhalten die Verpflichtung zur Verhinderung des lieineids ergab und ihm dies auch - etwa durch Abgabe einer wahrheitsge: nässen Erklärung -- möglich gewesen wäre (RGSt Bd. 72
S, 20 = JW 1938 S. 578 mit Anm. won Schaffstein;
Bd. 74 5. 38 = DR 1940 S. 637 mit Anm. von Mezgerz
Bd. 74 S. 283; Bd. 75 S. 271; Maurach 392 1949 Sp.
541 ). Gegen einige dieser Entscheidungen sind im Schri.ft-. tum Bedenken erhoben worden. Sie betreffen aber nicht den Grundgedanken, auf dem diese Rechtsprechung beruht, sondern die Frage, in wel.chem Verhalten schon die Her-. beiführung einer Gefahrenla ge gesehen werden darf, die zum Handeln verpflichtet. Auch der Bundesgeri.chtshof hat in mehreren Entscheidungen diese Grundsätze ver treten (BCHSt Bd. 1 S, 20,27, Urteil des Senats vom
10. April 1951 -.. 1 StR 88/51 und das zur Veröffentli.chung bestimmte Urteil vom 4. Oktober 1951. -- 4 StR
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208.51). Soweit das Landgericht angenommen hat, der Ingeklagte habe dadurch, dass er die Behauptungen seiner Fruu über ehewidrige Beziehungen zu Frau St» im Prozess bestritt und erklären liess, die Zeugin nöge vernommen werden, noch keine besondere Gefahren- „ge für diese geschaffen, die ihn zum Handeln ver-- pflichtet hätte. ist ihm zuzustimmen. Die aus § 138 ZPO folgende Pflicht zur wahrheitsgemässen Prozessführung begründet keine Pflichten gegenüber einem von der Gegenseite benannten Zeugen. Dadurch, dass der Angeklagte diese Wahrheitspflicht verletzte, schuf er allein noch keine Gefahrenlage für Frau St@WBD, aus der ihm eine Rechtspflicht zum Handeln hätte erwachsen können. Das Landgericht hat aber verabsäumt, in diesem Zusammenhang die von ihm für erwiesen erachtete Tatsache zu würdigen, dass der Angeklagte gerade in den beiden Monaten von der Erhebung der Scheidungsklage bis zur Vernehmung der Frau St als Zeugin die ehewidrigen Beziehungen zu ihr fortsetzte und stäm ig enger werden liess. Liebesbeziehungen zwischen Mann und Frau von der Art, wie sie das Landgericht im einzelnen festgestellt : hat, führen , wenn nicht immer, so doch
in sehr vielen Fällen dazu, dass beide Teile -
vor allem dann, wenn aug dem Bekanntwerden dieser Beziehungen den einen Teil Nachteile drohen - in sich die Verpflichtung oder die Neigung verspüren, füreinander einzutreten und von dem andern die schädlichen Folgen abzuwehren, die mit dem Bekanntwerden der Beziehungen verbunden sein können, Wer Liebesbezjiehungen, die erfahrungsgemäss mit Wünschen und Regun_ en dieser Art sehr oft verbunden sind,
noch während des Scheidungsprozesses mit einer Frau fortsetzt und immer engerigestaltet;jdie "im; Prozess
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als Zeugin für dieses Verhältnis benannt ist. kann also zwar nicht durch die Verletzung seiner Pflicht zur wahrheitsgemässen Prozessführung. wohl. aber durch die Fortsetzung seines Verhältnisses für sie die Ver. suchung herbei.führen. falsch auszusagen und einen Heineid zu schwören; erkennt er, dass durch die Fort. setzung und die immer engere Gestaltung des verhält. nisses mit der Frau diese Versuchung für sie entsteht oder größer wird, dann ist er von Rechts wegen zum Handeln verpflichtet. Das Landzeri.cht hätte deshalb prüfen müssen, ob für Frau Ste dadurch, dass der Angeklagte das Verhältnis mit ihr färtsetzte und die persönlichen gegenseitigen Bindungen nur immer enger gestaltete, die Versuchung entstand oder grösser wurde, als Zeugin falsch auszusagen, und ob der Angeklagte das erkannte, Unterliess der Angeklagte die denach gebotene und ihm mögliche Verhinderung des lleineids und liess er sich dabei von dem Willen und der Vorstellung leiten, dadurch den Heineid der Zeugin zu fördern, so wäre der Tatbestand der Beihilfe zum Meineid verwirklicht,
Auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch pflichtwidrige Unterlassung hätte daher der Sachver-- hal.t umfassender als bisher erörtert und gewürdi.gt werden müssen.
Das Urteil muss deshalb mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und di.e Sache
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