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BGH Entscheidung vom 27.03.1952 – 5 StR 71/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache 2255 | Ü 1 Re

gegen

1.) die Schneiderin Charlotte 2 GEHE ,

geboren am ED 1903 in DEE, wohnhaft in

DEE TEE tra5c ED,

2.) den Klempner Heinz z (EEE zeboren am GERD 1916 in TEE wohnhaft in DEE

GEEEEEEEEEED. "am s:r23: @.

wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEED,

“ bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.4.1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

. - Von Rechts wegen -

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Gründes

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung der § 5 244, 249 StPO und des materiellen Rechts.

I. In formeller Hinsicht greift die Rüge der Verletzung der §§ 244, 249 StPO durch.

1.) Im Zivilprozeß haben sowohl das Amtsgericht, das die Angeklagten vor ihrer eidlichen Vernehmung zweimal wneidlich vernommen hat, als auch das Landgericht als Berufungsinstanz den beschworenen Aussagen der Angeklagten geglaubt. Den Zivilrichtern waren dabei die wesentlichen Tatsachen, welche die Strafkammer zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angeklagten verwendet, bekannt. Dabei hätten die Zivilgerichte schon dann zu Ungunsten des Bruders der Angeklagten entscheiden müssen, wenn sie auch nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der beschworenen Aussagen gehabt hätten, weil der Bruder der Angeklagten die Beweislast für die behauptete Zahlung von 5.000.- RM hatte. Bei dieser Sachlage bedurfte es besonderer Sorgfalt in der Ermittlung auch derjenigen Momente, welche die Angeklagten entlasten konnten. Neue Beweismittel im Strafprozeß gegenüber dem Zivilprozeß waren im wesentlichen nur die Zeuginnen Bp und FEED. Diese Zeuginnen hat die Zeugin TW erstmals in ihrer Berufungsbegründung vom 6.4.1950 benannt, während die Behauptung über die Zahlung der 5.000.- RM bereits im Schriftsatz des Bruders der Angeklagten vom 16.10.1948 unter Benennung der Angeklagten als Zeugen aufgestellt war und die Angeklagten ihre Aussagen, die durch die beiden Zeuginnen widerlegt werden sollten, erstmals ber.zits am 25.5.1949 gemacht hatten. Die Zeugin EB erklärt die späte Benen-

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. nung damit, sie habe erst nach dem erstinstanzlichen Urteil den Zeuginnen FEED una TED gegenüber erwähnt, daß die Zahlung der streitigen 5.000.- RM am Vormittag des Tages erfolgt sein solle, an dessen Nachmittag sie dem Ernst ZUENEE WEB ihren Handwagen verkauft habe; erst auf diesen Hinweis hätten sich die Zeuginnen daran erinnert, daß sie am Vormittag des Tages in der Wohnung gewesen seien. Nach den Angaben der Zeuginnen DB und EB im Vorverfahren war aber die Zeugin BED grundsätzlich an jedem Wochenende bei der Zeugin VE und pflegte nur einmal im Monat sonnabends nach Johannistal zu fahren. Es hätte daher sehr nahe gelegen, daß die Zeugin WÜRD schon zu Beginn des Zivilprozesses mit der Zeugin Bw üäie Frage erörtert hätte, ob diese an dem fraglichen Sonnabend Vormittag in ihrer Wohnung wer.

Die späte Benennung der beiden Zeuginnen war bei dieser Sachlage so auffällig, daß ihre Glaubwürdigkeit mit größter Sorgfalt geprüft werden mußte. Die Zeugin DiiilW hatte bereits im Vorverfahren ausgesagt, sie habe an dem fraglichen Vormittag in dem kleinen Korridor der Wohnung VEREINE auf der Nähmaschine eine Schürze für die Zeugin PEEEEED genäht. ‚Der Verteidiger hatte schriftsätzlich vor der Hauptverhandlung angeregt, eine Augenscheinseinnahme der Wohnung WED WEB vorzunehmen, weil nach seiner Behauptung die Lichtund Raumverhältnisse das Nähen mit der Maschine auf dem Korridor nicht gestatten. Dieser Anregung hätte das Gericht bei der besonderen Sachlage auf Grund seiner Ermittlungspflicht nachkommen müssen.

2.) Mit Recht sieht die Revision ferner eine Verletzung der §§ 249, 244 StPO darin, daß das Schreiben des Zeugen Ernst ZUEEEEEEED von 25.7.1948 nicht verlesen, obgleich es im Urteil verwertet ist. Zwar können Schriftstücke in der Regel auch dadurch zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, daß Angeklagte oder Zeugen Bekundungen über den Inhalt der Schriftstücke machen (vgl. BGH St 1, 96), wofern kein Beteiligter ausdrücklich die Verlesung beantragt. Im

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einzelnen Fall, insbesondere wenn es auf den Wortlaut eines Schriftstücks ankommt, kann aber in der Nichtverlesung eine Verletzung der Ermittlungspflicht liegen. Die besondere Lage der Sache begründete für die Strafkammer die Pflicht, das Schreiben nach seinem Wortlaut zu verlesen. Denn wenn in dem Schreiben, worauf die Strafkammer entscheidenden tert legt, die 5.000.- RM als Gegenwert für Materiäl bezeichnet sind, so braucht dies nicht unbedingt dagegen zu sprechen, daß es sich um eine Zahlung auf Grund des Kaufvertrags gehandelt hat,

weil auch im Kaufvertrag erhebliche Materialien mitverkauft worden sind. Das Gericht hätte deshalb das Schreiben verlesen und im einzelnen zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen, wenn es hieraus ungünstige Schlüsse für die Angeklagten ziehen wollte.

II. In materieller Hinsicht hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB mit rechtsirriger Begründung abgelehnt. Das Urteil führt aus, das Gericht habe die Anwendbarkeit des § 157 StGB geprüft, jedoch verneint, weil die Angeklagten sich bereits durch ihre uneidliche Aussage vor dem Amtsgericht am 25.Mai 1949 strafbar gemacht hätten. Diese Darlegungen sind nicht recht verständlich. Gerade wein die Angeklagten sich bereits durch ihre uneidliche Aussage strafbar gemacht hatten, bestand für sie trotz des § 158 StGB die Gefahr, dieserhalb strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie nunmehr unter Eiä die Wahrheit sagten. Im übrigen bestand aber auch schon bei der uneidlichen Aussage vom 25.5.1949 die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung des Bruders der Angeklagten, des Zeugen Ernst ZUM, wegen Prozeßbetruges, wenn die Angeklagten entgegen den Angaben ihres Bruders im Rechtsstreit, für die er sie als Zeugen benannt hatte, ausgesagt hätten, die Angeklagte Charlotte ZCEEEEEED habe die .5.000.- RM nicht bezahlt.

III. Bei der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer noch folgendes zu beachten haben:

Das Urteil führt aus, gegen die Darstellung der Angeklagten spreche auch der Umstand, daß dem Zeugen CP von

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der Zahlung der 5.000.- AN nichts bekannt sei, obgleich die Zeugin VEEEED säntliche Transaktionen in der Angelegenheit des Klempnereiverkaufs mit diesem Zeugen besprochen hätte. Die auf Grund der erhobenen Ermittlungsrüge dem Revisionsgericht zugänglichen zivilprozeßakten lassen aber erhebliche Zweifel daran auftauchen, ob die Zeugin Wii wirklich alles mit dem Zeugen ED in dieser Angelegenheit besprochen hat. In seiner Aussage im Zivilprozeß sagt der Zeuge MW nichts von den 2.000.- RM, auf die sich die Anzehlungsquittung vom 26.9.1947 bezicht. Nach den Angaben der Zeugin VD in Schriftsatz vom 26.10.1948 im Zivilprozeß ist am 26.9.1947 zwischen den Parteien des Zivilprozesses vereinbart worden, daß außer den im Kaufvertrag genannten Gegenständen noch für 2.930.- RM Gegenstände gekauft werden sollten, nämlich, wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen der Zeugin VD im zivilprozeß ergibt, ein Handwagen für 180.- RM und sonstige Materialien für 2.750.- RM. Auch das Urteil des Berufungsgerichts im Zivilprozeß geht davon aus, daß die 2.000.- RM eine Anzahlung auf einen Materialkauf außerhalb des Geschäftskaufs waren. Nach der Aussage des Zeugen lim Zivilprozes ist erst am 27.9.1947 der Verkauf des Handwagens und von Materialien erfolgt, und zwar ist für den Handwagen ein Preis von 180.- RM, für die Materialien ein solcher von 750.- RM vereinbart worden, Das würde der Tatsache widersprechen, daß bereits am Tage vorher für diese Materialien eine Anzahlung von 2.000.- RM geleistet worden ist. Es macht deshalb den Eindruck, als habe der Zeuge CHE von diesen 2.000.- RM nichts gewußt. Die Strafkammer wird dies aufklären müssen. Denn wenn entgegen der Annahme der Strafkammer die Zeugin ED 2.000.- RM erhalten hat, von denen sie dem Zeugen Ci nichts srzählt hat, so wird auch die Zahlung der 5.000.- Ril weniger unwahrscheinlich. Ferner wird die Strafkammer der schon im Zivilprozeß aufgestellten Behauptung des Zeugen Ernst EEE nachgehen müssen, die Zeugin VE habe sich die Quittung über die

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gezahlten 2.000.- RM zurückgeben lassen, weil ein derartiges auffälliges Geschäftsgebahren auch die Zahlung der 5.000.- RM ohne Quittung weniger unwahrscheinlich machen könnte.

Schließlich erscheint es zweckmäßig, wenn die Strafkammer in dem erneuten Verfahren die Aktenteile des Zivilprozesses, die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, genau bezeichnet, um neue Ermittlungsrügen zu vermeiden. \

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt

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