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BGH Entscheidung vom 27.03.1952 – 3 StR 51/52

3. Strafsenat

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.3°6 012

3_StR 51,52

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bäcker Herbert Gustav Paul A gm zus m CEEEn- LO. geboren ar EEE, 1929 in

St 2.2t. in Untersuchungshatt, 2.) den Arbeiter Günter Willi L a em aus

7 7 Won SIrzen

SCHE, 2.21. in Untersuchungshaft, wegen versuchten Raubes u.a.

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben: "Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, " Bundesrichter Henneku Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Landgerichtsret ME 24

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Duisburg vom 29: Oktober 1951

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der Angeklagte Lois des Diebstahls in einem Falle schuldig sind;

b) im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Footostellungen aufgehoben. .

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. ,

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur anderwei-

ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der l!echtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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ezündes:

Der Angeklagte Am ist wegen versuchten Raubes ı§ 6 249, 43 StGB) in Tateinheit mit Diebstahl (§ 242 StGB). sowie wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs llonaten Gefängnis, der Angeklag-- te Lo e wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Diebstahl zu einem Jahr Gefängnis verurteilt wordens Beiden Angeklagten wurde die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Der Angeklagte Ic rügt ausserdem die Verletzung des Verfahrens- »echtse

Die Rechtsmittel sind in dem erkannten Umfange begründet. | \

Die verfahrensrechtliche Rüge der Revision des Angexlagten Lei scheitert allerdings daran, dass der Beschwerdeführer es entgegen der zwingenden Vorschrift des a § 344 Abs: 2 StPO unterlassen hat, die die angeblichen längel ” enthaltenden Tatsachen anzuführen.

In sachlichrechtlicher Hinsicht haben dagegen ''::: . ji die’Revisionen insoweit Erfolg, als sie sich gegen die m Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten schweren Daubes richten. Nach den Feststellungen des Urteils waren die Angeklagten zwar zunächst willens, die dem Zeugen Ts gehörige Brieftasche diesem mit Gewalt wegzunehmen. Sie haben die Fortnahme aber ohne jede Gewalt und auch ohne jede Anwendung von Drohungen mit ‚gegenwärtiger Gefahr für jeib oder Leben des Fi durchgeführt. Damit fehlt es an einer Handlung, die den Anfang der Ausführung eines

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räuberischen Vorgehens der Angeklagten im Sinne der §§ 249. 43 StGB bilden könnte. Was die Angeklagten getan haben, ist die in der Absicht rechtswidriger Zueignung erfolgte Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Die Wegnahme ist nicht unter solchen erschwerenden Umständen geschehen, die allein das Verhalten der Angeklagten zu einem räuberischen nach Hassgabe des § 249 StGB hätten machen können. Demgegenüber kann es nicht darauf ankommen, dass die Angeklagten an sich eine Gewaltanwendung beabsichtigt hatten, weil sie mit einer Gegenwehr des Filil rechneten. Die Tat der Angeklagten erfüllte so, wie das Landgericht den Sachverhalt festgestellt hat, allein die Tatbestaridsmerkmale des § 242 StGB.

Die Darlegungen des Urteils geben auch keinen Anlass zur Prüfung und Erörterung der Frage, ob hier neben der Vorschrift des § 242 StGB auch die Bestimmung des § 49 a StGB auf das Vorgehen der Angeklagten anzuwenden sei.Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen zur » Annahme einer Verabredung der Angeklagten zur Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 49 a Abs 2 StGB nicht aus.

Somit kann die in Tateinheit mit Diebstahl erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen Raubversuchs nicht aufrechterhalten werden. Indessen bedarf es insoweit nicht der Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, was die !tevisionen anstreben. Es kann in seinem Schuldspruch von hier aus richtig gestellt werden. Da andere Tatzeugen als der Geschädigte nicht vorhanden sind und dieser, wie das Landgericht anführt, infolge offensichtlicher Verstandesschwäche nicht in der Lage ist, zur Aufklärung. des Tatgeschehens irgendwie beizutragen, ist kein Anhalt dafür gegeben, dass

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eine erneute tatrichterliche Verhandlung zu Feststellungen führen würde, welche die Annahme einer gewaltsamen Intwendung der Brieftasche rechtfertigen könnten. Daher kann auf Grund des vom Landgericht als erwiesen erachteten Sachverhalts ausgesprochen werden, dass beide Angeklagten sich durch ihr Verhalten gegenüber dem Zeugen Fraune des Diebstahls im Sinne des § 242 StGB schuldig gemacht haben.

Der Angeklagte AP hat ferner nit der Wegnahme von zei dem Bergmannsheim gehörigen Wolldecken die Voraussetsungen des § 242 StGB durch eine weitere selbständige Handlung erfüllt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat«

Demnach ist die Urteilsformel im Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte Age des Diebstahls in zwei Fällen und der Angeklagte Io des Diebstahls in einem Falle schuldig sind.

Dagssen muss der festzostellte Rechtsfehler zur Aufzebung des Urteils im Strafcusspruch führen. Zwar sind im Gegensatz zu der Auffassung der Revision des Angeklagten u idie Strafzumessungsgründe en sich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind auch aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen zu erheben, dass das Landgericht die Art und Vreise der Durchführung des Diebstahls bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass von der rechtsirrtümlichen Würdigung des Vorgehens der Angeklagten gegenüber TB als eines versuchten Raubes “ie Strafbemessung sowohl bei der Festsetzung der für die einzelnen Taten erkannten Strafen als,auch bei der Bildung

der gegen den Angeklagten An ausgesprochenen Gesanmtstrafe

zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst worden ist. Dafür

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spricht neben der Tatsache, dass die Strafen für die Tat zum Lachteile Fi den Vorschriften der §§ 249, 43 StGB entnommen sind, auch. der Umstand, dass das Landgericht eine Anwendung des § 27 b StGB bei der Strafe, die es für den von dem Angeklagten App allein begangenen Diebstahl festgesetzt hat, mit der Begründung abgelehnt hat, dieser VDiebstahl stehe im Zusammenhang mit dem versuchten Raub.

Die Sache ist daher zum Zwecke der Neufestsetzung .der Strafen an das Landgericht zurückzuverweisen, während die weitergehenden Revisionen der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen sind.

Krauss Henneka Scharpenseel Baldus Dr. Iudwig .