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BGH Entscheidung vom 25.03.1952 – 1 StR 399/52

1. Strafsenat

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In der Strafsache

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aus A Ikr. SM, geboren an ED 190. i: 1.

2.2t. in dieser Sache in Strafhaft,

wegen Unzucl.t zwischen Yännern

hat von

"Bundesrichter Dr. Geier

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der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 14. Oktober 1952, an der teilgencemmen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, B

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Hantel.

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Bundesrichter Glarzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung

als Vertrever der Zundesanwaltschalt,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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Recht erkannt: wei

Auf die Revisicn des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 25. März 1952, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer leil- und Pflegeanstalt anoränet, samt den Feststellungen aufgehoben vunä die Sache insoweit zu neuer Verhandlunz und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen,

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Von Rechts wegen

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erände:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Hiännern in fünf Tällen (§§ 175, 74 StGB), begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2 StGB, zur Gasamtstrefe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und seine Unterbrinzurgz in einer "öffentlichen Neil- und Pflegeanstalt" (richtig: lleil- oder Pflegsanstalt) angeordnet. |

Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger weise auf die Anordnung nach § 42 b StGB beschränkt. Sie ist auch begründet, weii die Voraussetzunsen der Unterbringung bisher nicht bedenkenfrei dargetan sind.

Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte zwar selbst eingerfumt, insgesamt mit etwa 20 bis 25 Burschen gleichgeschlechtliche Unzuchisshandlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat jedoch, soweit es sich nicht um die angeurteilten Fäiıe handelt, keine näheren !eststellungen über die einzelnen Verfehlungen getroffen, vor allen auch nicrt darüber, wenn und wie der Angeklagte zu seiner gleichgeschlechtlichen Betätigung gekommen ist, obwohi das erforderlich gewesen wäre, um die Trage der Gefährlichkeit des Angeklagten und der Totwendigkeit seiner Unterbringung einwandfrei beantworten zu können, Hiervon abgesehen führte das gegenwärtige Strafverfahren erstmals zur Verurteilung des Angeklagten. Ob die früheren Verfehlungen des Angeklagten zur Kenntnis seiner Arbeitgeber und, falis er unter Vormundschaft steht, seines Vormunds gekommen sind und in welcher reise sie bejahenden Falles gegen ihn eingeschritten sind, hat des Landgericht nicht festgesteilt, Auf eine solche Feststellung durfte es aber nicht verzichten, zumal da der Angeklagte im Urteil sonst

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günstig geschildert wird. Denn ergab sich. dass der ingeklagte für seine Unzuchtshendlungen bisher nicht nur keine gerichtliche Strafe erlitten hat, sondern auch keine sonstigen fühlbaren liassnahmen über sich ergehen iassen musste, So bedurfte es, wie die Zlevision mit Recht rügt, einer bescnders sorgfältigen Früfung, wie

; ihn die bis zur ilauptverhanälung in seiner Dauer ven immerhin mehr als vier konaten erlittene Untersuchungshaft beeindruckt hat und welcher Zinfluss von der Strafverbüssung auf ihn zu erwarten ist. Löglicherweise wäre das Landgericht bei einer solchen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, ‘dass die erkannte Strafe mit Yehrscheinlichkeit dem Angeklagten zur Lehre dienen und ihn künftig von gleichgeschulechtlichen Handlungen abhalten, dass er im Zeitpunkt seiner Entlassung also nicht mehr für die männliche Jugend gefährlich sein werde,

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Aber auch wenn man mit Gem Lendsericht als gewiss annimmt, dass der Angeklagte, nach der Strafverbüssung auf freien Fuss gesetst, ohne geeignete Gegenmassnahnen wieder in der früheren “eise straifällig werden und so Gie öffentliche Sicherheit gefährden würde, so ist ücch iu Urteil die Feststellung nicht genügend begründet, dass nur die Unterbringung in einer Neil- oder Pflegeanstalt geeignet sei, die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr zu bannen. Das Landgericht hält es für unmöglich, dass die Unterbringung des Angeklagten auf einem landvirtschaftlichen Arbeitsplatz auch bei einer strengen Beaufsichtigung die erforderliche Sicherung der Jugend gewährleisten würde, da er nicht lückenlos überwacht werden könne, Auch hier macht sich als langei bemerkbar, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Unzuchtshandlungen des Ange-

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klagten bisher seinen Arbeitgebern oder seinem etwaigen Vormund bekannt geworden sind und welche hassnahmen sie in diesem Fall ergriffen haben, um seinen weiteren Unzuchtstreiben von seiner Seite vorzubeugen: Ohne Aufkilärung dieser Tragen kann es nicht als ausgeschlossen bezeichne; werden, dass der Angeklaste bei einer Bauernfamilie S5ellung Tinäet, die, über seine zgleichgeschlachtliche Verfelilungen unterrichtet und von dem Bürgermeister und den eswaigen Vormund unterstützt, durch entsprechende Einwirkung und besondere Vorsicnts- und Überwachungsmassnahnen den gutmütigen und offenbar fügsamen Angeklagten von weiteren Taten zurückhält, Abgesehen davon, dass nicht geklärt ist, ob der !ngeklagte unter Vormundschaft steht, lässt das Urteil auch Feststellungen darüber vermissen, weiche Geschwister des Angeklasten ausser seinem Zwillingskruder noch am Leben sind und ob nicht auch

von ihnen eine gürstige Einwirkung auf den !ngeklasten

zu erwarten ist.

yas Urteil war demgemäss in Tmfang ües Revisionsangriffs samt den Feststellungen aufzuheben und äie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und untscheidung zurückzuverweisen

teht der Angeklagte unter Vormundschaft (vel Bl 7, 20 und 21 dA), würde das Landgericht dem Vormund, falls

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es ihn nicht ohnehin als Zeugen lädt, nach § 149

£bs 2 StPO Zeit und Ort der Hauptrverhanalung mitzuteilen, ihn aber auch zur Aufklürung der die Noötwendigkeit der Unterbringung betreffenden Lyazen sach-

lich zu hören haben,

Richter Ir. Peetz yantel Dr. Geier Glanzmann