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BGH Entscheidung vom 20.03.1952 – 3 StR 1214/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Willi S En aus TEE Ver. ©; ;

geboren an MMS 192 in m : 2.2t.. in Untersuchungshaft, \

wegen Meineides .

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an ‚der teilgenommen haben: ' Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich ’Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Win der Verhandlung, ‘ Erster Staatsanwalt ill Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter ip . als Urkunädsbeamter. der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das ' Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom Il. Oktober 1951, soweit der Angeklagte wegen lieineides verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch . über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

In diesem Umfange wird die Sache zur ander-

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Der Angeklagte ist Wegen Meineides (§ 154 SteB) zu Se N einer Zuchthausstrafe von einem Jehr verurteilt worden. - Sa RER Ausserdem wurden ihm für die Dauer von drei Jahren die; bürgerlichen Ehrenrechte sowie für dauernd die Fähig- - keit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich.- vernommen zu werden. Im übrigen ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ' insoweit eingestellt worden, als. der Angeklagte der Unterschlagung beschuldigt Wars

Gegen die Verurteilung wegen Meineides wendet sich. unter Erhebung der Sachbeschwerde der Angeklagte mit der. , Revision. no

Das Rechtsmittel ist begründet.

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Das Urteil leidet schon daran, dass es nicht deutlich erkennen lässt, welcher Art der Offenbarungseid gewesen ist, den der. Angeklagte geleistet hat. Der Inhalt der von dem Angeklagten bei Leistung des Offenbarungseides am 21. Juni 1950 abgegebenen und im Urteil wiedergegebenen Erklärung über den Verbleib von 10 Fass Benzin und über die Nichtzahlung der aus. deren Weiterverkauf herrührenden Forderung könnte zu der Annahme führen,. es habe sich um einen Offenbarungseid aus § 883 ZPO. gehan- . | delt. Dagegen spricht indessen die Tatsache, dass in dem der Wiedergabe dieser Erklärung vorangehenden Satz der . Urteilsgründe davon die Rede ist, der Lieferant des Treibstoffes habe Anfang 1950 einen Zahlungsbefehl in Höhe des Kaufpreises gegen den Angeklagten erwirkt. Ob °: der Zahlungsbefehl allerdings für vollstreckbar erklärt". "sc und ob der Offenbarungseid in einem auf Grund des voll- j

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streckbaren Zahlungsbefehls durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren geleistet worden ist, sagt das Urteil nicht. Immerhin kann aus den beiden aufeinander fol-. genden Sätzen der Urteilsgründe entnommen werden, dass der Angeklagte den Offenbarungseid aus § 807 ZPO geschwo-. ren hat, eine Annahme, die auch mit dem Vorbringen der Revision übereinstimmt,

Ist das aber der Fall, so ist die Ansicht des Landgerichts rechtsirrig, der Angeklagte habe sich des voll-. endeten Verbrechens gegen § 154 StGB dadurch schuldig ge-

macht, dass er jene Erklärung bewusst wahrheitswiärig ab- E

gegeben und beschworen habe.

Nach § 807 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, den Offenbarungseid dahin zu leisten, dass er nach bestem

Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er Ber

dazu im Stande sei. Angesichts dieser eindeutig umschriebenen Verpflichtung des Schuläners und im Hinblick auf

den Zweck dieses Offenbarungseidverfahrens hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass sich die Pflicht des Schuldners bei Leistung des Offenbarungseides nur auf die vollständige Offenbarung seines zur Zeit des Schwurs wirklich vorhandenen Istvermögens erstreckt... Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof in der

zum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 16; November 1951.. |

- 2 StR 260/51 - (NJW 1952,.150) beigetreten. Danach ist, , das Vermögen des Schuläners dann vollständig angegeben, u wenn kein Teil des tatsächlich vorhandenen Vermögens in “ dem Verzeichnis fehlt. Die Vollständigkeit wird nicht dar. durch beeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis oder. eine mit diesem verbundene Erklärung des Schuldners ein,

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nicht vorhandenes Mehr enthält, wenn nur das vorhandene Vermögen lückenlos angegeben ist. Um ein solches Mehr handelt es sich aber hier bei den Angaben des Angeklag-

‚ten in der bei der Leistung des Offenbarungseides ab-

gegebenen Erklärung über den Verbleib der 10 Fass Benzin und über deren Nichtzahlung.

Kech den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

'10 Fass 3enzin vor dem 15. September 1949 an einen Un-

bekannten verkauft und den Erlös für sich verbraucht. Danach .sind, jedenfalls im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides, weder die 10 Fass Benzin noch die aus ihrem leiterverkauf erwachsene Kaufpreisforderung Bestandteil des Vermögens des Angeklagten gewesen. Die

Pflicht, sein vorhandenes Vermögen zu offenbaren, konnte

sich. daher auf diese Gegenstände und Rechte nicht beziehen und hat sich nicht darauf erstreckt. Weil somit der von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid die in jener Erklärung enthaltenen Angaben nicht erfasst hat, liegt ein vollendeter Meineid nicht vor, Insoweit kann die Verurteilung des Angeklagten nicht aufrecht

‚erhalten werden. Allein aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur emeuten Entscheidung an das’ Landgericht zurückverwiesen werden.

In der hierdurch notwendig werdenden neuen Haupt-

verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der. ..

Angeklagte sich durch sein Vorgehen aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht haben kann.

Die Annahme eines Betruges dürfte allerdings daran schei-. "xy tern, dass der Angeklagte so, wie das Urteil den Sach- ' ..

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‚ten im Zeitpunkt der Leistung des Offenbärungseides be-

‘ er zur Offenbarung jener Angaben verpflichtet sei und

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verhalt wiedergibt, die 10 Fass Benzin unterschlagen

und mit den unrichtigen Angaben über deren Verbleib

nur den zweck verfolgt hat, die vorher begangene Unterschlagung zu .verdecken. Damit’ würde es an der Absicht

des Angeklagten gefehlt haben, durch die falsche Erklärung sich selbst oder einem anderen einen rechtswiäri- . gen Vermögensvorteil zu verschaffen.

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Hingegen ist die Köglichkeit nicht ohne weiteres

auszuschliessen, dass der Angeklagte eines versuchten Ei: Verbrechens des Meineides im Sinne der §§ 154, 45 StGB 3

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schuldig geworden ist. Dazu wird es einer näheren Feststellung der Vorstellung und des “Willens des Angeklag-

dürfen,

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Würde der Angeklagte gewusst haben, dass er die Richtigkeit seiner über den Verbleib der 10 Fass Benzin und über deren Bezahlung abgegebenen Erklärung nicht beschwöre, so wäre sein wille auf eine Zidesverletzung _ nicht gerichtet gewesen. Ein strafbarer Versuch könnte dann nicht in Frage kommen.

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Würde der Angeklagte dagegen geglaubt haben, dass

ihre Richtigkeit beschwöre,. und würde er sie auch auf seinen Eid habe nehmen wollen, so würde seine Bestrafung wegen versuchten Meineides gerechtfertigt sein. Denn er hätte auf Grund falscher Vorstellungen über die Bedeutung des § 807 ZPO zu Unrecht angenommen, sein Bid erstrecke sich auch auf das unwahre Hehr seiner Angaben, Sein Irrtum würde dann ein echter Tatbestandirrtum im Sinne des Ben

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Für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des An- . geklagten wird demnach die Frage wesentlich sein, welche Vorstellung sich der Angeklagte von dem Umfang seiner Eidespflicht gemacht hat. In dieser Hinsicht sind bisher vom Landgericht keine zureichenden Feststellungen getroffen worden. Es heisst zwar an einer Stelle des Urteils, der Angeklagte sei sich der Unwahrheit' des Beschworenen bewusst gewesen, und es könne auch keinem Zweifel unterliegen, dass er den Eid in vollem Bewusstsein von dem Inhalt und dem Umfang der bestehenden Offenbarungs- und Wahrheitspflicht geleistet habe. Dabei darf aber nicht ausser Betracht bleiben, dass das Lendgericht bei der Umgrenzung des Umfanges der Offenbarungspflicht schon in objektiver Hinsicht unzutreffenden Srwägungen Raum gegegeben hat. Daher kann nicht mit det notwendigen Sicherheit die Möglichkeit verneint werden, dass diese nicht rechtsirrtumsfreien Erwägungen auch Br die Feststellungen zur inneren Tatseite in einer den Ann | geklagten zu Unrecht benachteiligenden Weise beeinflusst haben. Dem Landgericht muss deshalb Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt.nach den angedeuteten Richtungen selbständig zu überprüfen.

Sollte es in der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Meineides kommen, so wird es darauf bedacht sein müssen, bei der Strafzu-. messung nicht solche Gesichtspunkte strafschärfend heran- ‚zuziehen, die zu der gesetzlichen Strafdrohung geführt haben. Zu ihnen ist, worauf die Revision nicht zu Unrecht hinweist, der in den Strafzumessungsgründen des Urteils

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angeführte Umstand zu rechnen, dass der Eid für die Wahrheitsfindung der Gerichte ein unerlässliches Hilfsmitiel sei.

Krauss Busch “ Dr. Dotterweich Scharpenseel Baldus

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