Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 22.03.1951 – 2 StR 260/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Pflicht des Schuläners bei Leistung des Offenba- ' En u: rungseides. erstreckt sich nur auf die Offenbarung seinee EN wirklich v-rhendenen Jstvermögens. Die Vollständig- BRE keit des Vermögensverzeichnisses wird nicht dadurch : Ei beeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis ein nicht vorhandenes Mehr enthält, wenn nur das voran nn Vermögen l’ickenlos angegeben ist. nd (Im Anschluss an das IG in RGSt 27, 41T 71, 360 und "LG in 7 1931, 2128). Fe TER: Attenzeichen: 2 StR 260/51 3 Urteil vom 16.11.1951 LG Hamburg. “eg
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Für das Nachschlagewerk I “ 2 Für die Amtliche Sam ‘lung ! on win
Gesetz: StGB § 154, § 807 ZH. oo "rs Rechtssatz: Die Pflicht des Schuläners bei Leistung des Offenba- ' En u: rungseides. erstreckt sich nur auf die Offenbarung seinee EN
wirklich v-rhendenen Jstvermögens. Die Vollständig- BRE
keit des Vermögensverzeichnisses wird nicht dadurch : Ei beeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis ein
nicht vorhandenes Mehr enthält, wenn nur das voran nn Vermögen l’ickenlos angegeben ist. nd (Im Anschluss an das IG in RGSt 27, 41T 71, 360 und "LG in 7 1931, 2128).
Fe TER: Attenzeichen: 2 StR 260/51 3 Urteil vom 16.11.1951 LG Hamburg. “eg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Otto Wilhelm Heinrich / (EEEEEEEEEEEEEED geboren am EEE 1905 in Trage
wegen Untreue, fortgesetzten Betruges und llieineids
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.llovember 1951. an der teilgenommen
haben:
Senrtspräsident Dr .lioericke
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr .Kirchner
Dr.Dotterweich Henneka Werner
als beisitzende Richter,
Erster Staetsanwelt EEE als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizsekretär zn
els Urkundsbeamter der Gesch’iftsstelle,
fir Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.März 1951 im Schuld-- ausspruch dahin abgeändert, dass der !ngeklagte
statt wegen vellendeten Meineids wegen versuchten Bleineids verurteilt ist.
Im übrigen wird die Revision des Angeklegten verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 22.Wärz 1951 erlittene Untersuchungsheft angerechnet, soweit sie drei
Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
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Gründes
Durch Urteil des Lendgerichts in Hemburg vom 22 .llärz 1951 ist der Angekloste wegen Untreue, wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen und wegen Meineids zu einer Gesrmtstrefe von drei Jahren und sechs Monceten Geflingnis verurteilt vorden. Das Urteil hot ihn fiir deuernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sochverständiger eidlich vernommen zu werden. Ausserdem hat es ihm zuf die Dauer von finf Jahren unterscegt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns suszuüben. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem ingeklogten auf die Dauer von drei Jehren aberkannt worden.
Die Revision des /ngeklagten erhebt die allgemeine Sechbeschverde. Sie ffihrt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils.
Soweit das Landgericht den /ngeklagten wegen Untreue und wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen verurteilt het, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision, die diesen Teil des Urteils cuch n:cht eusdricklich beenstandet, ist insoweit unbegründet.
Hit Recht rügt jedoch die Revision die Verurteilung des Ängeklagten wegen vollendeten Neineids. Das Landgericht hat die Tetbestandsmerkmale des Meineids derin ge- ?unden, doss der ingeklagte bei Leistung des Offenbarungseids in dem als vollständig beschworenen Vermögensverzeichnis eine Forderung gegen die Firma NEED in Gm als Hebenposten aufgeführt bet, die in Vehrheit erdichtet wer. Es hat eusserdem festgestellt, dass der Angeklagte geglaubt het, er mässe such die zur Tüuschung cls Vermögensvert aufgeführte Forderung els richtig beschrören. Das Landgericht ist der Auffassung, der Inge-
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klagte habe durch dieses Verhalten vorsätzlich falsch geschworen, weil er sein Vermögen nicht vollständig angegeben hate. Vollständig sei das Vermögen nur dann angegeben, wenn das vom Schuldner aufgestellte Vermögensverzeichnis sechlich richtig sei. Vollständig bedeute slsc nicht nur "nicht zu wenig", sondern auch "nicht zu viel", Ein Schuldner, der in dem beschworenen Vermögensverzeichnis eine nicht bestehende Forderung als Istposten aufführe % und dcher "zu viel" angebe, hsbe daher sein Vermögen nicht ’ vollständig engegeben. Das sei hier der Fall. Diese Rechtsauffassung kann jedoch nicht gebilligt werden. Sie setzt sich in Gegensatz zu der ständigen, und bis zuletzt festgehaltenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch im Schrifttum fast allgemein anerkannt worden ist (RGSt 27, A417; Urt vom 4.Mei 1928 I 328/28 = Ji 1928. 1865; RGSt 71, 3605 RG in JW 1931, 2128). Der Senat erkennt keinen begrlindeten /nlass, von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts ebzuweichen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 807 ZEO ist davon auszugehen, dass sich die Pflicht des Schuldners bei Leistung des Offenbrrungseids nur auf die Offenbarung seines wirklich vorhandenen Istvermögens erstreckt. Unter Vermögen im Sinne des
hier massgeblichen bürgerlichen Rechts wird in der Rechtsprechung und Rechtslehre stets nur 'das gesamte aktive Vermögen verstanden. Das Vermögen des Schuldners ist deshalb immer denn vollständig angegeben, wenn kein Teil des tatsächlich vorhandenen Vermögens in dem Verzeichnis fehlt. Die Vollständigkeit der Vermögensangabe wird- auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Vermögcnsverzeichnis ein nicht v;rhandenes Mehr enthält,wenn nur des vorhendene Vermögen lückenlos angegeben ist.
Das ergibt sich schon aus dem Zwecke des Offenbarungseids, der sich darin erschöpft, dem Gläubiger die Vermögenswerte des Schuldners zu offenbaren, auf die er zum
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Zuecke seiner Befriedigung im \Tege der Zuangsvollstreckung zugreifen derf. Es ist ollerdings nicht zu verkennen, dass der Glöubiger durch Aufnahme vorgetliuschter Vermögenswerte in des beschworene Vermögensverzeichnis geschüdigt werden kann, wenn er Zunngsvollstreckungsmessnahmen einleitet, die .ergebnislos verlaufen missen. Diese Erwägung derf jedoch nicht dazu fiihren, den Offenbarungseid auch auf ein Vortäuschen nicht vorhandener Vermögensverte zu beziehen. Der klare Wortlaut der kidesformel lässt eine solche Auslegung nicht zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruht offenbar zllein suf der /nnahme der Strafwirdigkeit und der Rechtswidrigkeit eines derartiren Verhaltens. Strofvürdigkeit und Rechtswidrigkeit allein rechtferti;'en jedoch die Strafberkeit nicht, wenn die zu beurteilende Tat nicht gleichzeitig tatbestandsmässig ist. Ein vollendeter Heineid liegt daher hier nicht vor, weil der von dem üngeklegten geleistete Offenbarungseid die Angsbe der erdichteten Forderung nicht erfasst hat. Recht-
lich möglich wäre es zwar, dass der Angeklagte durch des Vort‘uschen einer nicht vorhandenen Forderung die lierkmele einer anderen Streftat erfüllt hat. In dieser Richtung hat aber das Lendgericht nichts festgestellt. Betrug liegt schon deshalb nicht vor, weil der üngeklagte nicht in der Absicht gehendelt hat, sich selbst oder einem .enderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Nech der Feststellung des Landgerichts het er mit der Täuschung vielmehr nur den Zweck verfolgt, einen schon früher begangenen Betrug zu verdecken.
Aus dem vom Lendgcricht festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber, dass der Angeklagte des versuchten Verbrechens des lieineids im Sinne der §§ 154, 43 StGB schuldig ist. Er hat bewusst eine unwahre Angabe beschworen und hot sich debei irrtimlich von der Vorstellung leiten lassen, die !ngabe der erdichteten Forderung im Vermögensver-
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’ zeichnis sei vom Offenberungseid erfasst, Die Feststellung des Lendgerichts, der Angeklagte habe geglaubt, er mlsse auch die zufgeführte erdichtete Forderung beschwören, lisst sich sinngemiss nur so deuten, dass er sie als vom Zide erfasst betrachtet hat. Der ingeklagte hat damit K nicht etwa nur aus dem von ihm angenommenen Sachverhalt den falschen Schluss gezogen, die Tat sei ein bestimmtes Verbrechen, Wäre dies der Fall, so läge nur ein strafloses Wahnverbrechen vor (RGSt 66, 124). Vielmehr hat er auf Grund felscher Vorstellungen über die Bedeutung des § 807 2F0. zu Unrecht engenommen, sein Zid erstrecke sich auch euf das unwahre Mehr seiner Angaben. Sein Irrtum ist deshalb ein echter Tatbestendsirrtum im Sinn des § 59 StGB. Das vorgestellte Unrecht hat er nach den einwandfreien Feststellungen des Landgerichts auch gewollt. Deshalb ist der Angeklagte nach der vom Reichsgericht entwickel- :
ö ten subjektiven Lehre vom Versuch, die sich der Senat
ho \ zu eigen macht, wegen versuchten Meineids zu bestrafen.
Der Schuldspruch des Landgerichts ist daher der Rechts-
lage entsprechend richtigzustellen.
Zar.
Dennoch kann die Revision des Angeklagten in btrafausspruch nicht zum #rfolg führen. Das Landgericht hat =: nämlich ausgeführt, es hätte, wenn es den Angeklagten ur SE
“ wegen versuchten Neineids zu bestrefen gehabt nätte, von 2 der Höglichkeit, die Strefe gemüss §§ 43, 44 StGB zu mil- Wr dern, mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tet keinen Se: Gebrauch gemacht. Diese Erwägung ist im vorliegenden Falle irrtumstrei. Die Strefzumessung beruht daher nicht uf | der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des vom Ange-
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klagten geleisteten Offenbrerungseids. Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen.
Dr .sioericke Dr .Kirchner Dr .Dotterweich Henneka Werner