Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 05.03.1952 – 3 StR 375/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2288 014 72

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Albert. Sch Ep aus VEEENEEED, geboren am. NED WED in He Tem,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 3. .Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 195%, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. März 1952

a) im Schuldpsruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern verurteilt ist, j .

b) im Strafausspruch aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des hechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-05/3-str-375-52#rd_3

Der Angeklagte ist wegen schwerer Inzucht zwischen Männern zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden-, Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Das landgericht geht davon aus, dass der 15-jährige Karı-Heinz RB die vom Angeklagten gewünschte Mitwirkung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht ursprünglich nicht gewollt habe, Denn der Minderjährige habe die im Anschluß an Reden Über geschlechtliche Dinge an ihn gerichtete Trage des Angeklagten, ob er Lust habe, verneint. Allerdings habe der Junge sich hernach nicht zur Wehr gesetzt, als der Angeklagte ihm mehrmals in die Hosentasche gegriffen, daraus verschiedene Gegenstände herausgeholt und dabei den Geschlechtsteil berührt habe. Schliesslich habe der Angeklagte, während er die rechte Hand in der Hosentasche des Rp gehabt habe, mit der linken dessen Hosenschlitz geöffnet und an seinen Geschlechtsteil gelasst,

Die Strafkammer hat die Frage geprüft, ob dieses Verhalten den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens des § 175 a Nr 3 StGB erfülle, und sie bejaht. Sie ist der Meinung, aus dem Wort "Unzuchttreiben" sei nicht zu folgern, dass unter § 175 StGB nur eine länger andauernde Tätigkeit falle. Dieser Begriff sei nicht anders zu beurteilen als die Vornahme unzüchtiger.Handlungen in den Fällen der §§ 174, 176 Abs.1 Nr 3 StGB. Demnach genüge auch eine kurze Berührung.

Gegen diese Annahme wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht. Zum "Unzuchttreiben" im Sinne des § 175 StGB gehört, dass der Täter mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Im Falle des § 175 a Wr 3 StGB muß der Jugend-- liche - wenn auch ohne strefrechtliche Schuld — den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und nach der inneren Tatseite erfüllen (BGHSt ', 29%; 2, 40).

Der hier festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Bejahung eines vollendeten Verbrechens der Verführung eines minderj£hrigen Mannes zur Unzucht nicht. Zwar ist es im wesentlichen Tatfrege, ob die unzüchtigen Handlungen eine gewisse Stärke und Dauer erreicht haben. Aber das Urteil sagt ausdrücklich, in dem Augenblick, in dem der Angeklagte an den Geschlechtsteil des Jungen gefasst habe, seien beide von einem am Tetort beschäftigten Platzwächter angerufen worden. Es kann sich sonach nur um eine kurze Berührung gehandelt haben, die unter dem Maß dessen liegt, was zur Annahme der Vollendung notwendig wäre. Das ergibt sich auch aus den Ausführungen zur Strafzumessung, in.denen von einer kurzen Dauer der Berührung die Rede ist,

Soweit die Revision die Möglichkeit einer Verführung des REED deswegen bezweifelt, weil dieser zu dem ihm vom Angeklagten angesonnenen Tun von vornherein bereit gewesen sei, richtet sich ihr Angriff unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es hat aus rechtlich unangreifbaren und das Revisiansgericht bindenden Erwägungen tatsächlicher Art festgestellt, der Junge habe die Aufforderung des Angeklagten abgelehnt. Dieser habe ihn durch sein treifen in die Hosentasche geschlechtlich ge-

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reizt und so geneigt gemacht, sich zu.weiteren Unzuchtshandlungen .des Angeklagten herzugeben.

Im übrigen würde ein strefbarer Versuch selbst dann vorliegen, wenn der Angeklagte damit gerechnet hätte, REED weräe nicht ohne weiteres in die Vornahme unzüchtiger Handlungen einwilligern, und wenn er deshalb auf ihn eingewirkt hätte, Auch wenn der Minderjährige inncerlich zur Mitwirkung an der Unzucht oder zu deren Duldung bereit gewesen wäre, der Angeklagte das jedoch wegen des nach aussen abweisenden Verhaltens des anderen Teils nicht erkannt hätte, wäre dieser wegen Versuchs strafbar (RGSt 70, 199).

Der Schuldspruch konnte von hier aus geändert werden. Dagegen war die Aufhebung des Strafausspruchs geboten, weil er von der Änderung des Schuläspruchs beeinflußt sein kann.

Das Urteil ist swar nur insoweit angefochten, als das Landgericht ein vollendetes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB und nicht nur einen Versuch angenommen hat. Aber innerhalb der Schuldfrage ist eine Trennung der Anfechtung nicht statthaft, eine Beschränkung des Rechtsmitto1ls daher nicht zulässig (RGSt 64, 151). Demnach umfasst die Revision des Angeklagten den ganzen Schuldspruch. Daraus ergibt sich die Folge, dass sie verworfen werden muß, soweit sie wegen ihrer Unbeschränkbarkeit über das Verlangen des Beschwerdeführers hinausgreift.

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Das Landgericht hat die Möglichkeit, bei der neu zu treffenden Kostenentscheidung die Besonderheit der Lage in Anwendung des § 473 StPO zu berücksichtigen.

Krauss Koeniger Scharpenseel Baldus Maaß