Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 04.03.1952 – 4 StR 831/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2393 070
4_ StR 831/52 | 6,
ImNamnen dA es Volkes
In der Sträfsache gegen:
I den Fußpraktiker Friedrich Christian Johann R EEE» aus HOEEEEEEED, geboren an ww. AD ED in KED
wegen unerlaubter Ausübung ar Heilkunde,
hat der 4. Strafsenat des Buhdengerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 19%4, an der teilgenommen haben: ol "Bundesrichter Krumhe als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. $eibert als beisitzende, Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr: bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten REES wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
4. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die "selbständige Ausübung des Berufs als Masseur, Fußpfleger und Heilgehilfe" auf die Dauer von zwei Jahren untersagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der mehrfach wegen. Betrugs vorbestrafte Angeklagte REED hat in der Zeit vom 18. August 1949 bis Januar 1951 ohne behördliche Erlaubnis die Heilkunde ausgeübt.. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Verstoßes gegen §§ 1, 5 des Heilpraktikergesetzes zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten. verurteilt und ihm auf die Dauer von zwei Jahren die selbständige Austibung des Berufes als Masseur, Fußpfleger und Heiligehilfe untersagt. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die das Gesetz in $. 267 Abs lu ’ StPO aufstellt. Wie die Urteilsurschrift ergibt, wiräd das Berufsverbot auf
Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kamn nicht durchdringen; um "das Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten Dr. Sch@B zu klären", war es nicht erforderlich, deren Steuererklärungen, den Mietvertrag über das von teiden henutzte Praxiszimmer und die Steuererklärung des Vermieters als Beweismittel zu benutzen. Hierüber hat sich das Landgericht auf Grund der Einlassung der beiden Angeklagten und der eidlichen Aussagen der behandelten Kranken Aufschluß verschafft. .
Die Rüge, das Landgericht habe § 265 Abs 1 und 2 StPO nicht beachtet, muß des Zusammenhangs wegen bei der Sachrüge behandelt werden.
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2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegen Entgelt in neun Fällen, ohne die Erlaubnis zur Ausübung der:Heilkunde zu besitzen, Krankheitsdiagnosen gestellt und Maßnahmen zur Heilung von körperlichen Leiden unternommen. Die Annahme eines fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 1, 5 des Heilpraktikergesetses ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Bestimmungen haben nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ihre Gültigkeit behalten (BayObLG 1952, 195; vgl BGH Urteil vom 5. April 1951 - 4 StR 70/550). ;Ihr Fortiiestehen ist auch nicht durch die Anordnung der Militärregierung zur Gewerbefreiheit vom 2. Dezember 1948 (vgl HessGVBl 1949, 6) in Frage gestellt worden; denn sie nimmt gerade das öffentliche Gesundheitswesen von der allgemeinen Gewerbefreiheit aus. Die Fortgeltung der genannten Vorschriften setzen auch die Erlasse des
- hessischen Innenministers vom 30. Oktober 1951 ‚ (HStA S 692) und vom 3. November 1952 (HStA S 922)
voraus.
In vier Fällen ist der Angeklagte allein, in den übrigen als Haupttäter mit Hilfe des früheren Mitangeklagten Dr. med. Ich tätig geworden. Was die Revision gegen die rachtliche Würdigung des Landgerichts vorträgt, geht an diesen Feststellungen vorbei und ist daher unbeachtlich. Zu Zweifeln könnten die Ausführungen des Urteils lediglich im Falle ICE Anlaß geben. Gegen den Angeklagten wurde nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Karlshafen vom 1. August 1949 eine Geldstrafe wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde im Jahre 1949 verhängt; der Strafbefehl ist am 17. August 1949 rechtskräftig geworden. Wegen der vor dessen Zustellung
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begangenen, in ihm aber nicht erfaßten einzelnen Handlungen kann er nicht mehr verfolgt werden (BGHSt 6, 122). Im Falle DEE hat die Behandlung im Jähre 1948 begonnen. "Nach Eröffnung der Praxis bei Pe» im Januar 1949 suchte der Patient den Angeklagten noch einmal auf. JLäge nun diese letzte Behandlung vor Zustellung des Strafbefehls, so wäre eine wei— tere ‚Strafverfolgung wegen dieser Tat nicht mehr zulässig. Nach dem Urteilszusammenhang ist das Landgericht indes davon ausgegangen, daß sie später geschah; demn es stellt fest, daß sämtliche Fälle in die "angegebene Zeit", nämlich in den Zeitraum vom 18, August 1949 bis Januar 1951 fallen.
3.) Auch die Strafzumessung 1ä8t keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten Pb erkennen; die durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1953 eingeführte Bestimmung des § 23 StGB nF gibt dem Senat zur Zurückweisung keinen Anlaß (vgl. NIW 1954, 39 Nr 15). Dagegen kann das Berufsverbot nicht bestehen bleiben. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Eröffnungsbeschluß nicht auf § 42 1 StGB Bezug nimmt; er enthält auch keinen Hinweis darauf, daß'der Angeklagte unter Mißbrauch seines Gewerbes Als Fußpfleger oder Heilgehilfe zu seinen Straftaten gekommen ist. Er hätte daher gemäß § 265 Abs 1 u 2 StPO belehrt werden müssen, wenn der Tatrichter ein Berufsverbot aussprechen wollte (BSHSt 2, 85). Dies ist ausweislich der $Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Verbot auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Den bisherigen Feststellungen kann euch nicht mit Sicherheit ensnommen werden, daß der Angeklagte die festgestellten Straftaten unter
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den im § 42 1 StGB bezeichneten Voraussetzungen begangen hat (vgl RGSt 68, 398).
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert