Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 29.02.1952 – 2 StR 137/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IM SANBEN DES VOLKES
In der Strafsache gegen
den Baumeister und Architekten Willi K > on aus Be geboren an 1908 in 3 Krs. . Bei, 2.2t. in Untersuchungshaft, eh
wegen gef. Körperverletzung u.a, u
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai’ 1952, an. der teilgenommen haben; Senatsprüsident Dr. Hoericke u als Vorsitzender, Zundesrichter Dr. Dotterneich Bundesrichter Werner u Bundesrichter Dr. inävig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Srster Staatsanwältals Vertreter der ‚Sundesannaltschaft,
Justizengestellter als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,
fir Recht. erkannt
1. Das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. April 1951 wird mit den Feststellungen aufgehoben:
a) auf die Revision der Stsatsanwaltschaft_ in den Fällen Bl (KiMb), 3 3 (Ca), C 1 (Kolb, c 22 und 23 (unbekannte Gefangene);
" ») auf die Revision des > Angeklagten im Falle 9 (m);
c) auf beide Revisionen im Gesamtstrafausspruch.
2. Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. j
3. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte hat im Jahre 1946 als Leiter eines kriegsgefangenenlagers in Druschkowka (Russland) deutsche Gefangene misshandelt. Er ist deshalb von der Strafkanner unter Freisprechung im übrigen wegen llisshandlung abhängiger Personen in 11 - elf - Fällen, we-., gen gefährlicher Körperverletzung in 7 - sieben - Fällen wegen einfacher Xörperverletzung in 25 - f'infundzwanzig -— Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 -— zwei - Jehren und 6 - sechs - lionaten Gefängtiiä veruhteilt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind nur zum Teil begründet.
Revision ‚des Angeklagten:
1.) Die Revision rügt im Zusammenhang: mit fast jeder tstsichlichen oder rechtlichen srwäigung die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie bezeichnet jedoch nicht die den angel enth:ltenden Tatsachen und ist deshalb insoweit unzulässig, § 344 Abs 2 S 2 StPO (vgl die zum Abdruck in der Amtl. Sammlung bestimmte Entscheidung des BGIi vom 29. Februar 1952 - 2 StR.112/50.-).
2,) Die Sachbeschwerde wendet in erster Linie ein, die Strafkammer hätte das. Verfahren nach § 9 Abs 1 und 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezenber 1949 einstellen misuen; denn die Straftaten .seien sämtlich auf politischer Grundlage ergangen und auf die besonderen Verhältnisse der letzten Jahre. zurickzuführen. Das ist unzutre”fend. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 30. Januar 1951 (4 StR 38/50) entschieden, dass § 9 aaO nur Vorgünge meine, die in einem unnittel-
baren Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutschlands stünden. Zine solche Beziehung fehle in der Regel bei Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in einem Kriegsgefangenenlager unter völligem Abschluss von den allgemeinen politischen Leben zugetragen und nur in dem durch eine Xriegshandlung begr'indeten Verlust der Freiheit ihren Ursprung hätten. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat. nicht der geringste Zusammenhang der Straftaten des Angeilagten mit dem politischen Zusammenbruch bestanden. § 9 aan trifft deshalb nicht zu.
Zu Unrecht bemängelt die Revision weiter, dass die Strafkammer das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht festgestellt hat. Es genügt zur Schuld, dass der Täter bei gehörirer Anspannung seines Gewissens das: Unrecht seines ilandelns erkennen kann (vel den zum Abdruck besti:ınten Beschluss des Grossen Senats de®&, Bundesgerichtshofs vom 18.3.1952 - GSSt 2/51 -). Besondere Feststellungen sind: hierzu, sofern nicht ein Fall des § 267 Abs 2 StPO vorliegt, nur erforderlich, wenn diese Frage den Umständen. nach zweifelhaft ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. ilach dem Urteil hat der Angeklagte, ein Baumeister und Architekt, aus eigennitzigen Beweggränden ihm wehrlos ausgelieferte Kameraden’ ohne jeden Anlass oder wegen einer Geringfirigkeit auf die roheste Weise misshandelt. Es
s»richt nichtegdafir, dass er. das Unrecht dieses Verhaltens nicht hätte erkennen können.
In einzelnen ist zu der Sachbeschwerde folgendes zu bemerkens
l.) Die Verurteilung ı wegen. Wergeliens nach § 2235 b StGB
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in 11 Fällen lis.t keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Urteil stellt fest, "dess die Äriegsgefangenen 1945
und 1946 durch den ricksichtslosen Arbeitseinsatz in Russland so weit heruntergekomnen waren, dass sie einfach aus Schwüche und Gebrechlichkeit weder die geistige noch die körperliche Tnergie aufbrachten, sich irgendwie gegen :Ta3nahmen der Lagerleitung zur vehr zu setzen". Daraus geht klar hervor, dass sie nicht imstende waren, sich gegen'iber den Misshandlungen des Angeklagten zu behaupten. Das ilerkmal der Vehrlosigkeit trifft also auf sie zu. Die Revision meint, nach den Teststellungen seien alle 2000 Tagerinsassen wehrlos gewesen; das widerspreche der Erfahrung, weil unzureichende Ernährung auf den einzelnen Menschen verschieden wirke und einige Gefangene auch in der Küche beschäftigt gewesen und dort besser ernährt worden seien. Darauf komat es jedoch nicht an. Entscheidend ist, in welchen Zustande sich die 11 Gefangenen befanden. Sie haben nicht die "Energie", d.h. die Kraft gehabt, sich zegeniber den Angriffen des Angeklagten zu wehren.
Die Gefangenen sind auch infolge Krankheit vehrlos gewesen. Krankheit ist "jede Störung der körperlichen oder geistigen, Gesundheit eines Menschen" (R6St > 393). Es kann nicht zueifelhaft sein, dass Krankheit in diesem Sinne auch ein Schwächezustand ist, der auf jahrelanger Unterernährung und Jberanstrengung beruht.’
Die Strafkamner geht weiter: "zutreffend davon aus, dass den Staat eine Firsorge»flicht gegenüber den Kriegsgefangenen trifft, die‘ ‘sich in seinen Gevahrsam befinden. Nrch den Feststellungen hat der russische xommandant dem Angeklagten die Verantwortung für den Lagerbetrieb und die Gefangenen seiner Gewalt überlassen. Einen Rechtsirr-
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tum lässt diese iärdigung nicht erkennen.
Die Urteilsgr'inde ergeben mindestens, dass der Angeklagte den Gefangenen länger dauernde erhebliche Schmerzen zugefiigt, sie also gequält hat (RG JW 1938, 1879, 8). üs kann daher dehingestellt bleiben, ob er sie auch roh misshandelt ‚hat.
Auch der Vorsatz des Angeklagten ist ausreichend festgestellt. Dass er sich bewüsst. gewesen ist, Seiner Gewalt überlassenen wehrlosen Gefangenen längere, erhebliche Schmerzen zu verursachen, ergibt der Sachverhalt. Die Revision vermisst in einigen Fällen die Feststellung, dass er die Gefangenen an der Gesundheit habe. schädigen wollen. Das ist jedoch nicht erforderlich.
Nur die Bestrafung wezen Vernachlässigung der Firsorge»flicht setzt eine Gesundheitsschädigung voraus.
Was die Revision noch zu den Fällen To EEE, (A 1) und Kıc® (A 2) vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen Verstoss ‚gegen die Denk tgesetze erkennen lässt und deshalb das ‚Revisionsgericht bindet.
2.) Die Verufteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB in sieben Fällen unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Die Revision wendet im Falle CH (3 3) ein, die Strafkammer habe nicht festgestellt, von welcher !löhe der Angeklagte den con die Treppe herunterstiess. Die Annahme "einer das Leben ge-
' fährdenden Behandlung" sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Aus der Beweiswirdigung geht jedoch hervor, dass der Angeklagte den Co von einer 4 m hohen Eisentreppe geworfen und hierdurch 'nach der Annahme der Strafkamner
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bewusst eine erhebliche Gefehr für sein Leben verursacht hat. Danach ist die Anviendung des ® 22% a StGB gerechtfertigt.
In den Fällen Tram (B 6) und zu (B 7) ver-
misst die Revision die Feststellung, womit der Angeklagte die Gefangenen ins Gesäss getreten habe. Die Strafkammer hat jedoch in Falle Ki (5 1) dargelegt, daß der Angeklagte schwere Stiefel trug. Er hatte sie mit besonderen Eisen versehen lassen, um seinen Tritten Nachdruck zu verleihen. Diese Feststellung ist ganz allsenein getroffen, gilt deshalb auch für die Fälle Dres
und EEE denn es ist nicht ersichtlich, daß er
hier andere Schuhe getragen hat.
Im Falle zUERER findet die Rekision einen Denkfehler in der Feststellung: "abschließend packte der Angeklagte den Zeugen TEE im Genick und trat ihn ins Gesäss". Sie meint, es sei nicht möglich, dass men gleichzeitig einen !ienschen im Genick packe und wit dem Fuss ins Gesüss trete. Die Erfahrung lehrt das Gegenteil. j
3.) Gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperver-
letzung macht die Revision nur in 2 Fällen (C 20 und 24) geltend, dass Schläge in def: Rücken und kräftige Schläge gegen den Körper keine Misshandlungen iS des § 223 StGB seien. Dieses Bedenken greift nicht durch. Nur eine ganz unerhebliche Binvirkung auf den Körper fällt nicht unter
§ 223 StGB (RG DR 1939, 365). Es ist nicht ersichtlich,
dass die Strafkenner dies verkannt haben könne.
Im Falle N (0 9) bittet. die Revision um Prüfung, ob der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt
habe. Dies ist nach den Feststellungen möglich. Ki
Gm hatte als Heizer einen Kessel beschädigt. Der rus-
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sische Lagerkommandant trat ihn deshalb ins Gesäss.
"I vurde nach der wenig glaubhaften Darstellung des Angeklagten sehr erregt, griff sich einen Schiirhaken, um euf den russischen Offizier loszugehen. Der Angeklagte schlug ihn zurick und stiess ihn nach seinen eigenen Angaben zur. Küche hinaus". Nach der Zinlassung des Angeklagten, zu der die Straflsammer keine Stellung nimuat, war der Angriff des russischen Offiziers Segen TI anscheinend beendet, als dieser zum Schürhaken griff, um auf den Offizier loszugehen. Trifft dies zu, denn beabsichtigte Ill. nunmehr, den Offizier rechtswidrig anzugreifen. \/enn der Angeklagte den Offizier verteidigen wollte und hierbei die zur Abwehr des bevorstehenden Angriffs erforderlichen Handlungen vornahm, wäre § 53 StGB gegeben. Unter diesem Gesichts- . punkt hat die Strofkamaer den Sachverhalt nicht "geprüft, Die Verurteilung kann deshalb in diesem Falle keinen Bestand j heben.
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II. Revision der Staatsanveltschaft:
l.) Die Revision r'ikt die Verletzung der §§ 244 Abs 2 und 267 Abs 5 StPO nit der Behauptung, die Strafkamner begr'inde die Freisprechung in einer gegeniiber den Tröffnungsbeschluss unbestinnten Anzahl von Fällen mit einem einzigen Satz, aus den sich-nicht ergebe, welche rälle davon umfasst sein sollen. Sie führt jedoch keine Tatsachen an, die noch der Ürmittlung bedurft hi.tten, sie ist deshalb insoweit unzulässig, § 344 Abs 2 S 2 StPO. Alch ein Verstoss gegen § 267 Abs 5 StPO ist nicht gegeben. .Das Urteil bringt zum Ausdruck, dass in allen Fällen, in denen der Angeklagte freiges>rochen ist, die ihm zur Last gelegte Tat nicht „nit Sicherheit nacngeviesen sei. Hieraus erzibt sich in Verbindung "it dem ür-
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öffnungsbeschluss, um welche Fülle es sich handelt. Dies reicht noch aus. üs empfiehlt sich allerdings, um Missverständnisse zu vermeiden, im Entscheidungssatz oder
wenigstens in den Gründen die Fälle zusammenfassend anzuführen, in denen Freispruch ergeht.
2.) Begrindet ist die Rüge der‘ Verletzung des § 267 Abs 2 StPO in den Fällen zig» (B 1) und Ko (C 1). Hier hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Yauptverhandlung Verurteilung nach § 223 b StGB beantragt, also Umstände behauptet, die die Strafbarkeit der Xörperverletzung erhöhen; Die Urteilsgrinde mußten sich deshalb dar:iber aussprechen, ob solche. Umstände für nicht festgestellt erachtet worden sind. Dies ist nicht
“ geschehen. Das Urteil kann darauf beruhen 3 denn der An-
geklagte hat nech den Feststellungen RW und GW erhebliche Verletzungen zus gefigt. Zugleich liegt darin, daß die Strafkamner in beiden Fällen nicht geprüft hat, ob § 223 db. StGB anzuwenden sei, ein sachlicher angel Ges Urteils. Soweit die ‚Staatsunwaltschaft jedocn die Prifung vermisst, ob der Angeklagte dem Ki mit vedingtem Vorsatz eine Hodenverletzung beigebracht habe, scheitert der Angrif?. an der Feststellung, dass der Angeklagte die Hoden I 9% nicht verletzt, "sondern
ihn nur unbpubsichtigt : am Geschlechtsteil ‚getroffen ha-
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3.) Die Staatsanualtschaft beanstandet noch in weite- :
ren Fällen, dass ‚die Strafkanner den Angeklagten. nur wegen einfacher oder gefährlicher Körperverletzung, nicht aber wegen eines Vergehens nach § 223 bd StGB verurteilt haty Diese Rüge ist.nur in den Fällen Co (B 3) und der auf der Flucht ergriffenen Kriegsgefangenen (C 22 und 23) begründet. CE Hat üer Angeklagte
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zunüchst krüftig geschlagen und dann von einer 4 m hohen Eisentreppe herunter geworfen. Die Schlüge, die die beiden anderen Gefongenen erhielten, und ihre Schreie hörte man sogar im Nebenzimmer. Hier liegt die Annahme nahe, dass die drei Gefangenen erhebliche Verletzungen erlitten, die ihnen lüngere Schmerzen verursachten. äs bedurfte deshalb der Prifung, ob der Angeklagte auch in diesen Fällen eines Vergehens nach § 223 & StGB schuldig ist.
In den übrigen Fällen ergeben die Feststellungen nichts dafür, dass der Angeklagte den Gefangenen erhebliche Schnerzen zugefügt haben könne. Es ist deshalb kein sachlicher ilangel, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 223 b StGB nicht besonders erörtert.
4.) Die Gefangenen Te EEE. (A 1) und Schu (A 10)
liess der Angeklagte nach der jiisshandlung noch längere Zeit in ein l qm grosses Sickerl&bch sperren. Kine strafbare Freiheitsentziehung hat die. Strafkammer hierin nicht . gesehen, weil der Angeklagte geglaubt 'habe, zu Disziplinarfreiheitsstrafen berechtigt zu sein. Sie beurteilt _ vielmehr die "besonders harte Form des Freiheitsentzufgs" els Fortsetzung der Quälerei# Bei dieser Sachlage durfte sie den Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach § 239 Abs 1 StGB nicht freisprechen, weil wegen derselben Tet nicht gleichzeitig. verußteilt und freigesprochen werden - ‚kann.
Im Entscheidungssatz kommt jedoch dieser Fehler nicht zum Ausdruck. Für den Strafausspruch ist er weder
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zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten von Be-
deutung gewesen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur in den Fällen Xi@MMB und Ko vertre-
ten.
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