Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 29.02.1952 – 1 StR 731/51

1. Strafsenat

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2332 062°

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Karl R MD aus LED :i.1.r@>, geboren am &. am m in Tu,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Nentel Bundesriohter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter,

Oberstastsanwalt Dr. EEEEEn in der Verhandlung, Bundesanwalt 8 bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lendau i.d.Pfalz vom 11. September 1951 im Schulds»ruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung, ferner eines Verbrechens des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 166, 304 StGB schuldig ist. Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das bendgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerer Brendstiftung, Vergehen nach §§ 166, 304 StGB und schwerem Landfriedensbruchs verurteilt.

Durch die VO Nr 171 des Französischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsblatt AHK S 1137) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte, auf die das Landgericht. die Anwendung des KRG 10 stützte, weggefallen.

Das Revisionsgericht kann deshalb die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die lienschlichkeit nicht bestehen lassen. Das hat zur Folge, dass die beiden Einzeltaten des Angeklagten nicht mehr zu einer Einheit zusammengefasst werden. Das Urteil rechtfertigt im übrigen den Schuldspruch hinsichtlich der nunmehr nur nach deutschem Recht zu beurteilenden Straftaten. Das Revisionsgericht kann ihn daher selbst berichtigen.

Der Strafausspruch ist aufzuheben. Es müssen nunmehr für die beiden Straftaten Einzelstrafen festgesetzt (RGSt 52, 146) und auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden, deren HEöhe die nach dem KRG 10 erkannte Strafe nicht übersteigen gar? (§ 358 II StPO).

Der Revisionsschrift, in der keine bestimmten Anträge gestellt sind, ist zu entnehmen, dass die Revision den Angeklagten der Inbrandsetzung der TEE Synagoge nicht für überführt hält und ihn’insoweit freigesprochen

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wissen will. Sie greift hier nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an und ist daher unzulässig. u

Richter ° MHantel Dr. Geier

Glenzuann Jagusch