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BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 5 StR 123/52

5. Strafsenat

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°255 09; 5_ StR 1253/52

DE —

ImNamen des Volkes:

In der Strafsache gegen

den Maurergesellen Hugo von A EEE = DEINEN, An SCHEEEEEED, geboren am ni 1931 in DEE

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizsekretär ED als Urkundsbeamter der deschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten von Allwörden gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe3g

Der Angeklagte Hugo von AB ist äurch Urteil des Landgerichts Stade von 6.6.1951 wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten unter Anrechnung der. Untersuchungshaft und wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70.-- IM, ersatzweise zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen verurteilt worden.

In demselben Verfahren wurde gegen den Angeklagten KB wegen versuchter Notzucht und wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Gesamtgefängnisatrafe von 10 Monaten erkannt, während hinsichtlich der Mitengeklagten

|) Freispruch erfolgte.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte von AI» Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine. Sachrüge, welcher der Erfolg zu versagen war.

I. Versuchte Notzuchts 1. Objektiv ist die Zeugin SEE einer von ihr als ' körperlichen Zwang empfundenen Gewaltsseinwirkung ‚durch den Angeklagten von Aw ausgesetzt gewesen.

‘ Das Landgericht stellt insoweit fest, daß der Angeklagte sie am Handgelenk ergriff, die Zeugin auf die Chaiselongque "drückte", sich auf sie legte und trotz ihres Hilferufs und ihrer - durch die Trunkenheit zwar geschwächten — ständigen Abwehrversuche nicht. von der Zeugin abliess. Das Maß der von dem Angeklagten von AED entfalteten Kraft erhellt aus der weiteren Darlegung des angefochtenen Urteils, daß die Zeugin hierdurch "einen Teil ihrer Verletzungen", Blutergüsse, Kratzeffekte usw. davongetragen habe.

Zu Recht hat das Landgericht aus diesen - allerdings unzusammenhängend über das Urteil verteilten - Feststellurigen auf eine selbständige Gewaltanwendung durch von AED im Sinne des § 177 StGB geschlossen,

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sodaß - entgegen der Auffassung der Revision - das Nichtwissen des Angeklagten von ABB über nebenhergehenäe Tätlichkeiten des Mitangeklagten KB velanglos bleibt.

2. Auch die Ermittlung des inneren Tatbestandes lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß dem Angeklagten von AUEEEED zunächst unklar sein mußte, ob die Zeugin SEE sich einem Geschlechtsverkehr widersetzen würde. Von AED traf die inm unbekannte Zeugin in seiner Wohnung an, begleitet von dem Mitangeklagten KB. Sowohl ihr Wesen - sie lärmte laut - als auch ihre Bekleidung - der Schlüpfer fehlte i und die Strümpfe waren zerrissen - konnten dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkte den Eindruck vermitteln, daß es sich um "ein junges, unbescholtenes Mädchen aus anständiger Familie" handelte.

. Das Landgericht geht daher fehl, wenn 'es bei den anfänglichen gewaltsamen Bemühungen des Angeklagten, den Beischlaf zu vollziehen, diesem bereits die innere Erkenntnis unterstellt, er werde auf einen ernsthaften widerstand stossen. Insoweit sind die tatsächlichen Darlegungen unzureichend, um § 59 StGB auszuräumen.

b) Indessen ist dieser Mangel nicht wesentlich, weil nach den weiteren sübstantiierten Feststellungen des Tatrichters der von der Zeugin - unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten - geleistete Widerstand sowie die Hilferufe dem Angeklagten vcn A mustsein einer ernsthaften Abwehr vermittelten, ohne daß dieser von seinen Angriffen abliess. Hierzu wäre er aber sofort verpflichtet gewesen, unabhängig davon, welche Wertung von AB der Zeugin beilegte; der Schutz des § 177 StGB steht jeder Frau zur Seite. Die Fortdauer des körperlichen Zwan- \ ges in der gewonnenen Erkenntnis eines geleisteten ernsthaften Widerstandes rechtfertigt somit im Ergebnis die vom Landgericht auch sonst ohne Rechtsirrtum festgestellte Strafbarkeit des von AED aus § 5 177,

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.43 StGB. Sämtliche Zinzelangriffe der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiete.

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II. Körperverletzung: Zutreffend hat weiterhin das angefochtene Urteil den der Zeugin Halliiwauf die Nase versetzten Faustschlag als einfache Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB gewürdigt.

Für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes gemäß § 73 StGB ist nichts ersichtlich, weil es an jedem "Angriffe" seitens der Zeugin fehlt, die den Angeklagten lediglich wegen der Lärmeinwirkung bezw. der Hilferufe der SW zur Rede stellte. . on

Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe aus

‘ dem Betreten der Türschwelle durch die Zeugin während des Wortwechsels irrigerweise auf einen Angriff geschlossen, steht mit den Feststellungen des Landgerichts, daß der Faust-: schlag nicht zu Abwehrzwecken,. sondern als "spontane Unmutsäusserung" erfolgte, in Widerspruch. Abgesehen hiervon. würde auch die Überschreitung des gebotenen Maßes der ver- .meintlichen Verteidigung einem etwaigen Schuldausschließunga« grunde nicht mehr unterfallen, |

Die Revision des Angeklagten von. AED wer daher in vollem Umfange zu verwerfen.. .

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschöow Dr. Koffka Schmidt