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BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 5 StR 4/52

5. Strafsenat

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StR_4/52 2251 07E

In Namen des Volkes

DD — I

In der Strafsache

gegen

den Spirituosenvertreter imil EOEEEED aus >, KOEEEBstraSe @&B, geboren an EEE 1694 in De,

wegen Volltrunkenheit

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schnidt

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär Ey

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.0ktober 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe.

u.

\.er Angeklagte ist wesen Volltrunkenheit (§ 330§ 3t63) zu einer Gefängnisstrafe von sechs !oneten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Ve.fahrensrechts (98 244,267 StPO) und des sachlichen Strafrechts. Die Jachrüge‘ führt zur Aufhebung des Urteils.

Die, Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den Auier:. ren Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung verwirtlicht. Hierzu reichen die bisherisen Feststellungen ricit aus. us genügt nicht zur Strafbyarkeit, daß der .ngeirlaste infolge von Fahrlässigkeit betrunken war und in diesen Z3ustande in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, der die Körperverletzung eines anderen zur Folge hatte. Vielnehr bvedarf es der Feststellung, ob und in welcher kinsicht seine Fahrweise bis zu dem Zusammenstoß “it dem Radfahrer Artur WEjektiv unrichtig war, und ob gerade die verkehrswidrige Fahrweise den Zusamäsenstoß verursacht het, Das. ergibt das Urteil nicht.

Der Angeklagte fuhr auf der rechten Fahrbahn des Lichtenrader Dammes. Das Urteil sagt nicht, daß er etwa zu schnell gefahren sei oder den nach der Verkehrslage erforderlichen Abstand von der rechten oder linken Straßenseite nicht eingehalten habe. _r überholte die beiden Radfahrer, die(entgegen § 27 Abs.1 Satz 3 StVO) auf der linken Seite der rechten Fahrbahn fuhren. : .

Weiterhin 1äßt das Urteil nicht erkennen, ob der .nzeklagte die Radfahrer links oder rechts zu überholen suchte. Letzteres hätte zwar gegen § 10 Abs.1 StVO veratoßen. De.it ist aber nicht gesagt, daß dieser Verstoß auch die Körperverletzung verursacht haben müßte. denkbar ist, daß die Tahrweisc der Radfahrer den Angeklagten, und auch einen nüchternen Tahrer, zu der sicheren Annahme berechtigte, sie würden links bleiber. Denn verstieß ein Überholen von rechts zwer immer noch zczen § 10 Abs.1 Satz 1 StVO, war für sich allein aber nicht ursächlich für die Körperverletzung.

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Der äussere Tatbestand der fehrlässigen Körperverletzung könnte allerdings auch in anderen Umständen liezen. Denkbar ist, daß der Ange! laste von vornherein rit zu 7eringem seitlichen Abstand zum Überholen angesetzt hat, denkbar ist auch, daß die Kadfahrer das Herannahen des Kraftwagens infolge von $traßenlärn nicht rechtzeitig bemerken kornnten, daß der Ange also ein «arnzeichen hätte geben müssen unü daß er dies entweder unterlassen oder daß er die Reaktion der Radfahrer auf das Warnzeichen nicht vor dem Üherholen absewartet hat. Auch insoweit fehlen bisher alle tatsäcklichen seststellungen.

Ferner ist der Hergang im Augenblick des Unfalles scl3st aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen. Der ängeklagte hat den Artur IB "von hinten" ErZU- fahren. Das scheint aber nicht mit der Front des kraftwasıns geschehen zu sein. Denn das Urteil ssgt nicht, daß der Yayen den Gestürzten oder sein Fahrrad etwa überfehren hätte. #uräs Artur VB oder sein Fahrrad 2ber von der Seite des Kraftwegens getroffen und ist er seitlich (nach welcher Seite ?) vom Rade oder mit dem «ade gestürzt, so ist kaum erfindlich, wie er dann den Horst WWWnit sich zu Boden reißen konnte, wenn dieser wirklich, wie das Urteil annimmt, "vor ihn" fukr. „8 hat daher den Anschein, als sei diese Feststellung so zu verstehen, daß Horst WEB nur ein wenig weiter vorn fuhr als Artur WEB, etwa mit seinem Hinterrad neben dessen Vorderrsä. Das aber würde einen weiteren Verstoß der beiden Raäfehrer gegen das Straßenverkehrsrecht (§ 28 StV)) bedeuten.

„in bloß mitwirkendes Verschulden des Verletzten oder eines Dritten könnte nur strafmildernd berücksichtigt werden, würde aber an dem Schuldspruch nichts ändern. Der bisher

festgestellte Sachverhalt 1äßt aber die Möglichkeit offen, . daß die Verletzung des Artur WEB allein auf sein und seines Sohnes vorschriftswidriges Fahren zurückzuführen ist.

Die Strafkammer wird deshalb den Hergang näher aufzuklären haben, Ob es dezu der Einnahme des Augenscheins en der Unfallstelle bedarf, wird ihrer Erwägung überlassen.

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Es sei darauf hingewiesen; daß Artur und Horst Ve nach den bisherigen Feststellungen wegen der erwähnten Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht der Beteiligung an den Unfall .im.Sinne des § 60 Ziff, 5 StPO verdächtig erscheinen. Das Landgericht wird sie also, um sich nicht insoweit einer Verfahrensrüge auszusetzen, in der erneuten Hauptverhandlung nicht wieder vereidigen und auch ihre früheren, beschworenen Aussagen nur wie uneidliche verwerten dürfen.

Sollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht hat, so wird zu prüfen sein, ob nicht auch der innere Tatbestand dadurch gegeben ist, aa der Angeklagte sich fahrlässig in den Rauschzustand versetzte. Die, Strafkammer hat geglaubt, nicht feststellen zu können, ob Zu dieser Zeit die Möglichkeit solcher Straftaten fahrlässig außer Betracht gelassen habe. Sie verneint das mit der Begründung, daß der Nauschzustand (in .dieser Schwere) nicht nur durch den em 15.Jamar genossenen Alkohol, sondern dadurch verursacht worden sei, ."daß der an Vorabend genossene Alkohol im Blut des Angeklagten. noch nicht restlos verbrannt war und nach erneutem Genuß von mengenmäßig begrenztem Alkohol sehr rasch zu einem Vollrausch führte", Anscheinend nimt die Strafkammer an, der Angeklagte habe diesen - an sich ziemlich allgemein bekannten - - Erfahrungssatz nicht gekannt. Da der Angeklagte früher ein’ Kabarett betrieben hat und zur Tatzeit als Handelsvertreter in Spirituosen tätig war, wäre das einigermaßen auffällig und würde deshalb zum mindesten ausdrücklicher Feststellung bedürfen. Wußte der Angeklagte das aber wirklich nicht, so würde diese Unkenntnis - im Gegensatz zu der Annahne des Landgerichts - zwar eine fahrlässige Volltrunkenheit, nicht aber eine fahrlässige Körperverletzung ausschließen können. Denn der Angeklagte hätte dann zwar nicht damit zu rechnen brauchen, daß er durch den an 15.Januar genossenen Alkohol volltrunken werden würde, immerhin aber noch darit, daß er nicht mehr ganz sicher fahren und auf diese Weise eine Körperverletzung verursachen könne (vgl. RGSt 22,413). Die

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letztere Annahme liegt auch dann nahe, wenn der Ange-

"klagte sich fahrlässig in Volltrunkenheit versetzt hat.

Alsdann würde die fahrlässige Körperverletzung nicht

als Rauschtat in Betracht kommen, sondern zu dem - durch

andere Rauschtaten verwirklichten - Vergehen der Volltrünkenheit im Verhältnis der Tateinheit stehen.

j Aus diesen Grunde mußte das Urteil nicht nur im. Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch aufgehoben werden.

_ Die erneute Hauptverhandlung wird der Strafkamer Gelegenheit geben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte wirklich, infolge des Rausches die Fähigkeit, das Un-

erlaubte der Tat einzusehen, und nicht vielmehr die . Fähigkeit verloren hatte, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Prüfung ist für jede der einzelnen Rauschtaten ge- - sohdert vorzunehnen; die Frage kann für die verschiedenen Taten verschieden zu beantworten sein, Die Strafkamner . schließt. aus dem späteren renitenten Verhalten des Angeklagten und aus seinem Versuch, den Fall mit einer Geld- . zahlung zu bereinigen, auf seinen "bösen Willen". Das. aber setzt die Einsicht des Angeklagten in das Unerlaubte seines Verhaltens voraus. Daß ein betrunkener Kraftfahrer andere Verkehrsteilnehmer körperlich verletzt, weil er glaubt, er.dürfe das, ist denn auch etwas ganz Ungewöhnliches. In aller Regel verursachen Betrunkene Verkehrsunfälle nur deshalb, weil sie nicht mehr richtig fahren können.

Die Revision beanstandet die Annahme der Strafkanrer, der Angeklagte habe sich "vorsätzlich" vom Unfallort cntfernt und habe "vorsätzlich" die Fahrt fortgesetzt. Sie glaubt darin einen Widerspruch zu der Feststellung zu erblicken, daß der Angeklagte volltrunken gewesen sei. In Wahrheit meint die Strefkammer hier jedoch ersichtlich

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nur den natürlichen Vorsatz, wie er zur Annahne einer "Handlung" im Sinne des § 330a StGB erforderlich ist. Andererdeits ist es nur ein Vergreifen im Ausdruck, wenn der Sachverständige und ihm folgend die Strafkamner an einer Stelle von einen "sinnlosen" Rausch spricht. Zus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zweifelsfrei zu erkennen, daß hier nur die Volltrunkenheit, nicht aber ein Zustand gemeint ist, der nur noch Reflexbewegungen und keine Handlungen mehr möglich erscheinen ließe. -

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, im übrigen Verwerfung der Revisiom beantragt.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Schmidt