Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 07.02.1952 – 4 StR 822/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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hat der 4, Strufsenet des Bundesgerichtishofs in (or Sitzung vom 26. iiel 1954, an der tellsenom..cn habens
Kenaiscnmlioldent Dr. Groß uls Vorsitzender.
Bundesrichter .{runme DRunderrichter Dr. Hülle Lundesrichtar Tr, Augustin Bundesrichticer Gr, Seibert 2.)s beisitzende Richter,
stastzsenwalt Dr. ele Vertreter der Bundesanwoltschaft,
Justizengestellter END
“els Urkundsbeamter der Geschäftuntelle, für Recht ertannt:
Auf die Revision der Angeitlagten vlrd das Urteil dee Landgericihrts in [leve vom 7. Februar 1952 sent den zugrunde liegenden Teststcellungen aufgehoben, soweit die Ange’-lagte EB vocen Hehlerci. in vier Fällen, begansen en 16 Hühnern, Brenuholz. Lebensmitteln und einen Faer Zinderschulen, und weren Derlinsticung verurteilt Int,
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Auch der Ausapruch Über die Gesontutrafe ent-
Zillt. Im Infans der Aufhehun; „ird die Sache
zur neuen Verhendlung und üntscheldung, auch über dio „neten des Kechtsnittels, an des Iendgericht zurückvervleren,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte lebte zusammen mit dem Arbeiter Hi@- EB; der als Rückfalldieb in dieser Sache rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser brachte das Diebesgut viel-' fach mit in den gemeinsamen Haushalt. Die Angeklagte wusste, dass ihr früherer Verlobter die Sachen entwendet hatte.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls (§ 242 StGB), wegen Hehlerei in fünf Fällen (§ 259 StGB) und wegen Begünstigung (§§ 257, 258 Nr 1 StGB) verurteilt. Die Revision bekämpft die Verurteilung wegen Begünstigung und Hehlerei mit der Sachbeschwerde.
Das Urteil erblickt eine hehlerische Begünstigung darin, dass die Beschwerdeführerin zwei gestohlene Glucken mehrere Wochen fütterte. Die Sicherung eines Vorteils im Sinne des § 257 StGB, der den geordneten Gang der Rechtspflege schützen will, liegt aber nur vor, weuan der Zweck des Beistandes der ist, die Entziehung_des, Vorteils zu_verhindern, Eine Beistandsleistung, die das gestohlene Gut nur erhält: ‘oder verwertet, genügt nicht (RG JW 1938, 195 Nr 11 und‘ RGSt 76, 33 mit weiteren Nachweisen).
Bedenken begegnet die Verurteilung wegen Hehlerei in den Fällen, in denen die Beschwerdeführerin die gestohlenen Hühner und Lebensmittel und das entwendete Brennholz im gemeinsamen Haushalt verbrauchte. Das blosse Mitgeniessen einer aus strafbarem Erwerb herrührenden
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Sache. ist noch ein Aneichbringen. viclnehr ist erforderlich, dass der Täter zu einer solbstäünälsen Verfügung
‚ Über die Seche in der Lrge ist (NRGII IHW 1952, 754; BGHst 2, 357). Diese Iöglichkeit hat lie Strafkamier Zür die Beschwerdeführerin nicht ausreichend festgestellt, Das Urteil verwendet zwar äle von der Rechtsprechung des Rrichsgerichts geforderte "eigene Verfügungsgevelt"; es tut dies aber nur formelhaft und enthält sich oiner nlheren Drrlegung, wes es darunter eigentlich versteht, Sollte das Landgericht üle cigene Ver?ügungsgevelt schon derin erblickt - haben, dass die Angellagte des Drennholz auch dann verfeuom durfte, wenn ihr üleblscher Vorlobter nicht anwesend war,
so löge darin cin kechtsirrtum, Von der .:öelichkelt zu einar s olbstiinäigen Verfigung könnte nur danr gesprochen werden, wenn die Beschwsrdefükrerin üle Sachen nach ihren Belil.eben auch eusserhelb des zemeinsamen Teusheltes hätte verworten dürfen; dazu wur sie enscheinend jedoch nicht befugt. DIc Ve nendung der linderschuhe Yür die Tochter könnte der Vorstellung des Diebes sohon bei der \egmelmo entsprochen haben und deshel.b !:cine selbstänölge Verfügung darstellen. De es keine entgeltliche Veräussdrung " Yar, kann das Überlassen der Schuhe auch nicht els "Absetzen! strafrechtlich orfasst werden.
uni. Unbedenklich ist äle Annahme eincr Iichlorei, weil die 5 Angerlarte gemeinsam mit dem Dieb das gestohlene Gatrei-
de auf einen liandwagen nach Xenten schaffte, demit es
dort verkauft werde, Auch wenn sie’ sich an den Verhanälungen mit dem Abnehmer nicht beteiligt haben sollte — das Urteil ist insoweit widersprüchlich - so hat sie doch zum Absatz mitgewirkt, weil ihre körperliche Tätigkeit dazu beiretrea-
gen hat, den eretrebten Veriauf zu Zördorn (R6St 53. 212). Das tat sie such ihras Vorteils wagen. Insoweit Ist die Rechterüse unbe;riündot.
Groß. Krume Hülle
Dr. Augustin Seibert
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