Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 07.02.1952 – 3 StR 20/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2319 071
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Handelsvertreter Karl Wilheln .C um aus KW, dort geboren am ie 1907,
2) den Uhrmacher Franz Peter W aus Keim geboren am mm 1883 in D
wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1952 in der zur Verkündung der Entscheidung bestimmten Sitzung von 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch . Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt zB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1) Auf die Revision der’ Staatsanwaltschaft wird das.
Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 27. Juli 1949
aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Freiheits-
beraubung des Erich EM freigesprochen worden sind.
2) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass verurteilt
sind
GEBE wegen Freiheitsberaubung und wegen gefähr-
licher Körperverletzung, "OLER veren "roikeitsheraubung,
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b) im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklag-' ten aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Im Umfange der Aufhebung, die sich jeweils auf die zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die, Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe 3.
Der Angeklagte GEB ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; der Angeklagte Wolff wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zur Gefängnisstrafe von sechs Honaten:
Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht. Die Angeklagten haben ausserdem die Verfahrensbeschwerde erhoben.
a) Der Angeklagte Ciw rügt, seine Verurteilung wegen der Misshandlung Fila: stütze sich auf die Aussage von Zeugen, die vom Sachverhalt nur auf Grund einer Mitteilung des Verletzten Kenntnis hätten. Darin sieht der Angeklagte eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO).
Das angefochtene Urteil führt aus: für die Misshandlung Mies seien keine Augenzeugen vorhanden; die beiden Zeugen Paul VB und Karı Dil Hätten jedoch unter ihrem Fide bekundet, dass EMiiib am Tage nach der Hisshandlung ihnen gegenüber in nicht misszuverstehender Weise erklärt habe, der Angeklagte Willi Gew habe ihn in der Arrestzelle misshandelt; eine Verwechslung mit seinem Bruder Heinrich GEB hielten beide Zeugen für ausgeschlossen; hiernach erachte das Schwurgericht für erwie- . sen, dass nur der Angeklagte Ci der Täter sein könne..
. Diese Art der Tatsachenermittlung enthält keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Unnittelbarkeit der
‚ Beweisaufnahme. Das Schwurgericht hat sich seine Über-
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zeugung auf Grund der Wahrnehmungen der beiden Zeugen Paul Vi una Die sebildet. Diese Zeugen hat es entsprechend der Vorschrift des § 250 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung vernommen. Dass die Zeugen nicht unmittelbare Tatzeugen waren, sondern lediglich den Bericht TEE über seine Wahrnehmungen wiederzugeben vermochten, dass sie also nur vom Hörensagen die Tatsachen kannten, schliesst die Verwertung ihres Wissens zur Wahrheitsfindung in keiner Weise aus (RGSt 48, 246) o
Freilich ist das Gericht nicht befugt, dem Zeugen vom Hörensagen die Würdigung der übermittelten Angaben des Augenzeugen zu überlassen. In dieser Hinsicht könnte, wie der Revision zuzugeben ist, die Wendung der Urteilsgründe, dass beide Zeugen eine Verwechslung mit dem Bruder des Angeklagten für ausgeschlossen hielten, zunächst allerdings Bedenken erwecken. Wird diese Wendung jedoch in dem Zusammenhang und in dem Sinn verstanden, in dem sie gebraucht wurde, nämlich als Entgegnung auf die Verteidigung des Angeklagten, so erweist sich ihr Inhalt als klar und prozessual einwandfrei.
Der Angeklagte, der nicht in der Arrestzelle gewesen und den EM nicht misshandelt haben will, hatte geltend gemacht, wenn Ti den Namen Clip als den des Täters genannt habe, so könne nur eine Verwechslung mit seinem Bruder Heinrich vorliegen. Demgegenüber haben die beiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, TE habe nicht bloß den Namen GEB genannt, sondern den Angeklagten Willi CB als Täter bezeichnet. Zusätzlich haben
sie noch versichert, eine Verwechslung sei ausgeschlossen.
Diese Äusserung der Zeugen stellt keine Würdigung der
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Wahrnehmungen des Tin dar. Sie enthält nur eine Bekräftigung der Zuverlässigkeit ihrer eigenen Sinneswahrnehmungen, nämlich dass TEE eindeutig den Willi GER» der Körperverletzung bezichtigt habe, dass also auf Grund der Schilderung des Verletzten eine Täuschung über die Person des Täters nicht in Betracht .komme.
b) Auch der Angeklagte WE kann mit seiner Verfahrensbeschwerde nicht durchdringen.
Zur Zeit der Hauptverhandlung galt in der britischen Zone § 266 StPO in seiner derzeitigen Fassung. Darnach war für eine weitere noch nicht angeklagte Straftat eines
Angeklagten Nachtragsanklage zu erheben. Es ist also zu prü-
fen, ob hier das dem Angeklagten VOM nachträglich vorgeworfene Verhalten eine weitere selbständige Straftat darstellte, Diese Frage ist zu verneinen.
Der Angeklagte war zunächst eines Verbrechens gegen die uenschlichkeit beschuldigt auf Grund einer gegenüber dem Viehhändler Erich FB verübten Freiheitsberaubung. Wegen seines Vorgehens gegen Juden anlässlich des Propagandaumzugs war er nicht angeklagt worden. Die Anklage wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ergriff aber infolge des umfassenden Charakters dieser Straftat alle Fälle der strafbaren Betätigung des Angeklagtengegen die Juden, die zeitlich nicht weit auseinanderlagen. Wenn die Hauptrerhandlung den Verdacht ergab, dass er sich ausser seinem Verhalten gegenüber Elkan auch noch der Nötigung und Freiheitsberaubung eines anderen Juden, nämlich des Paul VE dadurch schuldig gemacht hat, dass er ihn zur ” Teilnahme am Umzug zwang, so konnte dieser Sachverhalt ohne Nachtragsanklage zum Gegenstand der Aburteilung ge-
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macht werden. Denn das Henschlichkeitsverbrechen erfasste als einheitliche Tat das gesamte Vorgehen des Angeklagten gegen die Juden, das sich als gewollte und bewusste MHitwirkung bei der allgemeinen Judenverfolgung in den Teilhandlungen gegen EB una VgWPäusserte. Wegen dieses rechtlichen Zusammenhangs bedurfte es weder einer Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft noch einer Zustimmung des Angeklagten.
Als Folge dieser Auffassung ergibt sich, dass bei der Urteilserlassung keine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung gefehlt hat.
Tatsächlich hat das Schwurgericht den ganzen geschichtlichen Vorgang als Einheit betrachtet und deshalb von der - andernfalls erforderlichen - Freisprechung des Angeklagten im Falle FÜ abgesehen. Diese Sachbehandlung entsprach wegen der Anwendbarkeit des KRG Nr 10 der damaligen Verfahrenslage.
Daran ändert der Umstand nichts, dass mit dem späteren Vegfall der Anwendbarkeit des ERG Nr 10 das Gesamtverhalten des Angeklagten WEB rechtlich anders zu beurteilen ist, dass also jetzt an die Stelle der rechtlichen Einheit des Menschlichkeitsverbrechens eine Mehrheit von selbständigen Straftaten getreten ist. Denn das damalige Verfahren musste so durchgeführt werden, wie es dem damaligen sachlichrechtlichen Zustand und den damaligen Verfahrensvorschriften entsprach.
Der Angeklagte hat nach. dieser Richtung das Verfahren auch nicht beanstandet. Nur Beschränkung der Verteidigung hat er geltend gemacht. Eine solche liegt jedoch nicht vor,
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Den Inhalt der wegen Beteiligung am Propagandaunzug erhobenen Anklage kannte der Angeklagte, wie aus seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung zu entnehmen ist. Er hat bestritten, im Hause der Familie WB gewesen zu sein und den Zeugen VD - gemeint kann nur Paul vB sein - herausgeholt zu haben.
Der Angeklagte hatte auch gentigend Gelegenheit, sich ordnungsmässig zu. verteidigen. Die Hauptverhandlung ist am 19., 23. und 27. Juli 1949 durchgeführt worden. Nach der berichtigten Sitzungsniederschrift ist im Laufe des zweiten Verhandlungstages Nachtragsanklage erhoben worden. Der Angeklagte hatte innerhalb der vier Tage vor dem letzten Verhandlungstäge ausreichend Zeit, seine Verteidigung vorzubereiten. Er hat auch mehrere Beweisamträge gestellt, denen stattgegeben wurde. Weitere Beweiserhebung
“hat er nicht beantragt. Wodurch seine Verteidigung unzulässigerweise beschränkt sein soll, ist nicht ersichtlich. Nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht seiner Entscheidung die eidlichen Aussagen der beiden Zeugen WW» zugrunde gelegt, die bestätigt haben, dass der Angeklagte im Hause der Familie WW gewesen sei und zusammen mit einigen SA-Angehörigen den Paul ve» herausgeholt habe.
2.) Die Sachbeschwerden der.Angeklagten haben nur insoweit Erfolg, als das XRG Ir 10 infolge Aufhebung der Ermächtigungsbestimmungen unanwendbar geworden ist. Die von den Angeklagten verwirklichten Tatbestände sind deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen. Auch darnach haben sie sich strafbar gemacht.
*a) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte CREEM den zum Zwecke der Judenhetze veran-.
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stalteten Propagandaunzug geleitet und durchgeführt. Insbesondere hat er die Kalkarer SA alarmiert, die verschiedene Juden aus ihren Häusern herausholte und zur Teilnahme am Umzug zwang. Vier solcher Juden sind namentlich ermittelt worden, darunter Paul WE, den der Angeklagte WW zum Zug gebracht hat. Hindestens diese Anzahl von Personen wurde gezwungen, an dem Umzug teilzunehmen.
Der Sachverhalt rechtfertigt die.Verurteilung beider Angelilagten.
Mag auch der Umzug von dem inzwischen verstorbenen SA-Sturmführer und Bürgermeister PP angeordnet worden sein, so war nach den Feststellungen doch Geb für dessen Durchführung verantwortlich. Daraus hat das Schwurgericht mit Recht ‚geschlossen, dass ihn auch die Verantwortung für j den auf die Juden ausgeübten Zwang durch Anordnung ihrer Teilnahme trifft.
Durch sein Verhalten hat Ge, abgesehen von einer wegen Verjährung nicht mehr verfolgbaren Nötigung, sich auch der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Durch das Herbeiholenlassen der Juden und deren gewaltsame Einreihung in den Zug wurde ihnen die Möglichkeit des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit vorsätzlich und widerrechtlich entzogen. Das ist nachgewiesenermassen in vier Fällen geschehen, und zwar durch eine einzige Handlung des Angeklagten (gleichartige Idealkonkurrenz §§ 239, 73 StGB).
Der Widerrechtlichkeit seines Tuns war sich der Angegeklagte bewusst. Der Hinweis der Revision, er habe auf Befehl gehandelt, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Inhalt des etwaigen Befehls entsprach seiner eigenen Einstellung, so dass von einem Handeln unter Druck überhaupt nicht ge-
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sprochen werden kann. Die Kalkarer SA, die unter massgebendem Einfluss des Angeklagten stand, ging von sich aus unberechtigt vor. Das Urteil hebt hervor, dass es sich um eine Judenverfolgung eus rassischen Gründen gehandelt habe, bei deren Durchführung die Angeklagten geglaubt hätten, mit den Juden nach Willkür verfahren zu können.
An dieser Verfolgung hat sich wei» in. strafbarer Weise beteiligt. Die Heinung der Revision, es hätte einer näheren Feststellung bedurft, welche Tätigkeit VW beim Abholen des WW ausgeübt habe, ist unzutreffend. Der Angeklagte wusste, dass Juden aus ihren Wohnungen geholt und in den zug eingereiht werden sollten. Wenn er daran in der vom Erstrichter festgestellten Form teilnahm, so ist das für 'eine Bejahung eines Vergehens der Freiheitsberaubung ausreichend. Dass VWeggiB die Tat der anderen nicht nur fördern wollte, sondern sie selber mit Täterwillen ausgeführt hat, ist im Urteil rechtsirrtumsfrei dargetan.
Die Annahme liegt nahe, dass WEB als Mittäter an _ dem gegen die weiteren Juden geübten Zwang anzusehen ist. Aus dem Urteil ist jedoch zu ersehen, dass seine Tat auf das Vorgehen gegen Paul io) beschränkt worden ist. Also - ist er nur des Segen diesen begangenen Vergehens der Freiheitsberaubung schuldig. Durch die etwaige Nichtbeachtung einer weitergehenden Teilnahme ist der Angeklagte nicht beschwert.
Nach der ganzen Sachlage wäre auch die Frage des Landfriedensbruchs zu untersuchen gewesen, da dringender . Verdacht nach dieser Richtung vorlag. Heute kann davon ab- „gesehen werden. Die staatsanwaltschaftliche Revision erstreckt sich nicht auf diesen Punkt. Die Beschränkung des
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Rechtsmittels war zwar zur Zeit seiner Einlegung und Begrün- | dung unwirksam, weil das Verbrechen gegen die Uenschlichkeit die gesamten Handlungen der Angeklagten umfasste, Sie ist aber durch die nunmehrige Unanwendbarkeit des KRG Nr 10 und den Wegfall des Henschlichkeitsverbrechens wirksam geworden und zu beachten. Infolgedessen ist eine Abänderung des Urteils zum Nachteil der Angeklagten auf Grund der staatsanwalt- : schaftlichen. Revision nicht mehr möglich.
Jetzt ist nur noch über die Revision der Angeklagten hinsichtlich des den Propagandaumzug betreffenden Urteilsausspruches zu befinden, Durch die Nichtannahme von Landfriedensbruch sind sie nicht belastet. Zu ihren Gunsten musste jedoch der Schuldspruch insoweit berichtigt werden, als die Verurteilung wegen enschlichkeitsverbrechens wegfällt. Da ihr Verhalten den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, war auszusprechen, dass sie hierwegen verurteilt sind,
Die weitergehenden, auf die Beseitigung jedes Schuldspruchs abzielenden Revisionen beider Angeklagten waren als unbegründet zu verwerfen, - "
Der gegen Ciililmergangene Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil er mur wegen eines einzigen Verbrechens zu einer einzigen Strafe verurteilt worden ist, während nunmehr die Auflösung der umfassenden Straftat in ihre
einzelnen Teile den Ausspruch mehrerer Einzelstrafen zur Folge hats
Bei ii 3 der mur wegen der Mitwirkung am Propagandaumzug verurteilt ist, spielt diese Erwägung keine Rolle. Immerhin ist die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen, dass der Schuldspruch wegen Henschlichkeitsverbrechens nicht ohne Einfluss auf das Strafmaß gewesen ist. Infolgedessen
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konnte auch in seinem Fall die darüber ergangene Entscheidung nicht aufrechterhalten werden.
b) Die Misshandlung des Erich Tb durch Ce hat das Schwurgericht bedenkenfrei als gefährliche Körperverletzung gewürdigt. Die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung ist im Hinblick auf die vielen Verletzungen des EM -
nicht zu beanstanden. Sie deuten, wie das Urteil zum Ausdruck bringt, darauf hin, dass sie mit einem gefährlichen Werkzeug beigebracht worden sind. Bei den Fusstritten ist das unbedenklich anzunehnmen.
Die Revision greift die Verurteilung hierwegen auch nicht ernsthaft an. Sie bekämpft die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens, die ohnehin wegfällt.
Deswegen war das Urteil im Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass Gi vegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist.
Der Strafausspruch musste aufgehoben werden, weil nunmehr wegen jeder Straftat eine gesonderte Strafe zu verhängen ist. Dagegen war die weitergehende Revision des Angeklagten GEW zu verwerfen.
II. Revision, der Staatsanwaltschaft
Sie beschränkt sich auf die Vorführung, Vernehmung und Verhaftung des Erich FMilB. Dem Rechtsmittel, das auf fehlerhafte Nichtanwendung des § 239 StGB gestützt ist, kann der Erfolg nicht versagt werden.
Das Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagten hätten den Efe nach der Vernehmung wieder abführen las-
"sen und hierzu ausdrücklich Befehl erteilt, obwohl sie da-
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.zu keinerlei Recht gehabt hätten. Es sieht hierin aber deshalb keine Freiheitsberaubung, weil die Verhaftung Fips durch den SA-Sturmführer BEP ohne eine Beteiligung der Angeklagten veranlasst worden sei; die von den Angeklagten nach Beendigung der Vernehmung gegebene Anordnung, EM wieder abzuführen, sei nur eine Fortsetzung der bereits durch PB angeordneten Straftat, aber keine neue Freiheitsberaubung. j
- Dem kann nicht gefolgt werden.
Die von den Angeklagten im Anschluss an die Vernehmung angeordnete Überführung des Egg» in die Arrestzelle war ein rechtswidriger Eingriff in dessen Freiheit. Sie war entweder ein neu beginnender Eingriff oder eine Beteiligung an der durch den SA-Sturmführer zunächst angeordneten Freiheitsberaubung. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, hängt im wesentlichen davon ab, ob der SA-Sturmführer von vornherein die willkürliche Haft in der Arrestzelle angeordnet hat. In dieser Hinsicht wird der Tatrichter noch nähere Feststellungen zu treffen haben.
Die Einwendungen der Angeklagten, der Haftbefehl sei von PB in seiner Eigenschaft als Inhaber der Polizeigewalt erlassen worden, sie hätten sich bei Freilassung des TE der Gefangenenbefreiung schuldig gemacht, sind unbeachtlich. Pewar nicht befugt, die Haft anzuordnen. Darüber waren sich die‘Angeklagten klar, wie aus der Freilassung des FÜR durch Wolff ohne vorherige Verständigung des PMkru ersehen ist.
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Aus diesen Erwägungen war die Aufhebung des Urteils in dem obenbezeichneten Umfang und die Zurückverweisung der .Sache geboten. Dabei wurde von der Möglichkeit des § 354 Abs 3 StGB Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Krauss Dr. Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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