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BGH Entscheidung vom 01.02.1952 – 3 StR 820/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Beweisregel des § 259.StGB ist auch auf den. Gehilfen anwendbar, der die Bestohlene Sache .für den Haupttäter ankauft.

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Für das Nachschlagewerk! .,...

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Gesetz3 StGB § 259 Rechtssatz; Die Beweisregel des § 259.StGB ist auch

auf den. Gehilfen anwendbar, der die Bestohlene Sache .für den Haupttäter ankauft.

Aktenzeichens 3 StR 820/51 ' Urt. Ve la Februar 1952 LG Wuppertal

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3_StR , 820,51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Karl T Emm au: vo EEE, EEE trasse ME geboren am 1912 in Ann,

wegen Beihilfe zur Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Baidus

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Juli 1951 wird verworfen.

. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu . ‚tragen. j Von Rechts wegen

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Gründer

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Seine Schwester, Frau Emmi He, die von Beruf Schrotthändil.erin ist, wurde wegen gewerbsmässiger Hehlerei und wegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedien Metallen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und vier Honaten verurteilt; das Urteil gegen sie ist rechtskräftig geworden. Die Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründet»

I.

Das Londgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellts Am Nachmittag des 1. Februar 1951 erschienen in der Privatwohnung der Frau Haie jugendliche Diebe und boten ihr neuwertige Aluminiumbarren mit Prägeeindruck zum Kauf an. Zur Probe hatten sie drei Barren mitgebracht, deren Herkunft aus 'einem Diebstahl Frau Ze» sofort erkannte. Sie bot als Preis 1 DM je kg. Am Abend segen 21 Uhr schafften die Diebe 16 Barren, die sie in "ı Jay eınem Sack, einer Wäschetasche und in einem Rucksack verpackt hatten, in die Privatwohnung, wo ihnen der Angseklagte öffnete, weil Frau Hwnicht zu Hause war.

Der Angeklagte kannte die Jugendlichen nicht, Er wies sıe an, die Barren im Büro neben dem Schreibtisch niederzulegen und sich das Geld am nächsten Tage zu holen, S0- fortige Bezanulung lehnte der Angeklagte ab; auf Wunsch gab er den Dieben jedoch leihweise 2 DM. Am 5. Februar brachten die Diebe nochmals 13 Barren zu Frau HR „Bei dieser Gelegenheit wurde ein Barren vom Angeklagten

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auf der Lagerwaage abgewogen.

Die Schuld des Angeklagten hat die Strafkammer über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Die Tatsache, dass unbekannte Jugendliche in der Dunkelheit des späten Abends in der Privatwohnung des Schrotthändlers erscheinen und nicht unerhebliche Mengen von unedlem Metall abgeben, musste dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkanmer den Verdacht aufdrängen, dass es sich hierbei um kein ordnungsmässiges Geschäft handelte,zumal die Verkäufer sofortige Bezahlung verlangten. Für den Angeklagten habe es auch mit Rücksicht auf die ständigen Öffentlichen warnungen nicht zweifelhaft sein können, dass es sich um kein redliches Geschäft seiner Schwester handelte. Die gesetzliche Vermutung habe der Angeklagte nicht widerl.egen können. Ob er das Metall schon am 1. Februar 1951 näher untersucht oder erst am 5.' Februar 1951 beim Abwiegen festgestellt habe, dass es sich um Aluminiumbarren handelte, könne dahingestellt bleiben; die sonstigen verdächtigen Umstände bei der Ablieferung au 1. Februar 1951. reichten zur Überfühnng aus. Im übrigen sei nicht n-chzuweisen, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt habe. Er sei jedoch der Beihilfe zur Hehlerei seiner Schwester schuldig, der er durch seine Handlung habe nelfen wollen.

Zur Strafzumessung führt die Strafkamner aus, (883 ser Tatbeitrag des Angeklagten nicht so schwer wiege, wie das Verhalten seiner Schwester. Doch habe er immerhin zu ihren gewissenlosen und verwerflichen Schrotthehlereien-wissentlich Beistand geleistet und dadurch erheblich gefehlt, so dass ein empfindlicher Denkzettel angebracht sei. Eine Geldstrafe nach § 27 b StGB

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komme nicht in Betracht, da der Strafzweck nur durch eine Freiheitsstrafe erreicht werde, die dem Angeklagten eine nachhaltige Warnung sein solle,

II.

1.) Die Ausführungen des Urteils lassen nicht eindeutig erkennen, ob die Strafkammer nicht nur in dem Vorgang vom 1. Februar 1951, sondern auch in dem Verhalten des Angeklagten an 5. Februar 1951 (Abwiegen eines Barrens) eine Tätigkeit erblickt hat, die sich als Beihilfe zur Hehlerei darstellt. Die Revision ist insoweit der Auffassung, dass die Strafkammer den zweiten Vorfall zutreffend . keiner rechtlichen Yürdigung unterzogen habe, Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Das Ab- N wiegen ist beim Ankauf durch Frau He» erfolgt. Dieser

Ankauf stellt sich, wie das Urteil. in eingehender Würdi-

gung dargelegt hat, als gewerbsmässige Hehlerei der frau

ge dar. Die Umstände waren derart, dass in subjektiver YTinsicht keinerlei Zweifel obwalten konnter. Diese Um-

stände waren auch dem Angeklagten seinerseits bekannt.

Dass dieser beim Abwiegen insbesondere die höchst ver-

Gächtige Form des abgelieferten Metalls sehen musste und

gesehen hat, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit Sicherheit zu entnehmen. Da es gleichgültig ist, welcher

Art die vom Gehilfen entwickelte Tätigkeit ist, sofern sie

nur der Yaupttat förderlich ist, stellt sich das Abwiegen

des Barrens als Beihilfe zur Hehlerei dar. Der Schuld- . spruch ist daher schon aus diesem Grunde gerechtfertigt.

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« 2.) Aber auch bezüglich-des Vorgangs vom 1. Februar 1951 unterliegt die Würdigung der Strafkammer im Ergebnis kei-

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/3-str-820-51#rd_7

nen Bedenken, Die Strafkammer hat hierbei die Schuld des Angeklagten über die Beweisregel. des § 259 StGB festgestellt. Insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Strafkammer bei Erörterung der Umstände, die dem Angeklagten die Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten, von den rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen, die für die Auslegung der Beweisregel in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwik- _ kelt (vgl die zusammenfassende Entscheidung RGSt 55, 204) und die vom erkennenden Senat bereits widerholt anerkannt worden sind (vgl z.B. 3 StR 793/51 - Urteil vom 15. Novenber 1951). Umstände in der Person des Täters, 2. B. eigene Handlungen desselben oder zeitlich nach der Tat liegende Umstände, die im Rahmen der Beweisregel nicht verwertet werden dürfen, weil sie das Wissen des Täters nicht beeinflusst naben können, sind von der Strafkammer nicht herangezogen worden. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung und. ist daher unb=achtlich. Denn über das Vorhandensein von "Umständen" und darüber, ob sie geeignet waren, dem Täter die Überzeugung von dem strafbaren Erwerb der Sachen aufzudrängen, hat der Tatrichter im Wege freier Würdigung nach § 261 StPO zu entscheiden; Insoweit ist dem Revisionsge - vicht eine Tachprüfung verwehrt.

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3.) Rechtlich bedeutsam ist nur der weitere Angriff der Revision, dass die Beweisregel des § 259 StGB auf den Gehilfen überhaupt nicht anwendbar sei. Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung zu dieser Frage 'bisher nicht

Stellung genommen worden. Eine Entscheidung des OLG Hamm in SIJZ 1950, 759 betrifft den § 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes, der bezüglich des Merkmals der Gefährdung der Be-

6.

darfsdeckung dieselbe Beweisregel enthält wie § 259 StGB. Die Entscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass diese Beweisregel. auf den Gehilfen nicht anwendbar sei. Walter kommt in N9W 1951, 636 auch für § 259 StGB zu dem entgegengesetzten Ergebnis. Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben; ob der Auslegung des § 1 WiStrG durch das OLG Hamm ohne linschränkung beizupflichten ist und ob die Bevieisregel des § 259 StGB auf den Gehilfen unabhängig von der Art seines Tatbeitrags stets anwendbar ist. Gegen äie Anwendbarkeit bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Gehilfe, wie hier, die gestohlenen Sachen für den abvesenden Hehler von den Dieben in Empfang nimmt. Durchsreifende Gesichtspunkte für die gegenteilige Auffassung sind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber wollte mit der Beweisregel die naheliegende Irrtumsausrede des Täters ausschliessen, indem er die zur Erkennung des. strafbaren Vorer';erbs zwingenden Bezleitumstände für die Feststellung des Vorsatzes genügen liess. Dieser gesetzgeberische Grund tri?ft auf den die Sache annehmenden Gehilfen in gleicher Veise zu, wie auf den Hehler selbst: Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Anwendung der Beveisregel auf den Gehilfen den subjektiven Voraussetzungen des § 49 nicht gerecht werde. Ihren Ausführungen liegt die unzutre?fende Auffassung zugrunde, dass das "Ännehmenwüssen" eine besondere Schuldform neben dem Vorsatz darstelle. In Wirklichkeit soll mit Hilfe der Beweisregel ein in Beziehung auf den Vorsatz unvollständiges Beweisersebnis bis zur vollen Feststellung des Vorsatzes ergänzt werden. Es handelt sich also materiell nicht etwa um das Fehlen einer Schuldvoraussetzung, über das auf Grund der Beweisre,;el hinweggesehen werden darf. Die Ergänzung be- -"trii?t ausschliesslich die Beweisftrage, also einen prozessualen Vorgang; sie bringt eine Erleichterung der Be-

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weisführung. Auch mit den Erfordernissen des ‚bedingten Vorsatzes hat die Beweisregel nichts zu tun. Indem eine Vermutung für das "positive Wissen"! des Täters aufgestellt wird, ist mit der Anwendung der Beweisregel dieses "positive Wissen" materiell gegeben. Deshalb steht auch nichts im Vege, eine "wissentliche Beistandsleistung" im Sinne des § 49 StGB zu bejahen. Jedenfalls ist-in den Fällen, in denen der Gehilfe diejenige Tätigkeit entfaltet, welche nach den regelmässig dabei auftretenden Umständen

die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs vermuten lässt,

- hier die Annahme vom Dieb -, kein Rechtsgrund ersichtlich, der die Anwendbarkeit der Beweisregel ausschliessen

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4.) Bine andere Trage ist, ob die Voraussetzungen des

§ 49 StGB selbst ausreichend dargetan sind. Die Revision meint, auf seiten des Gehilfen genüge zwar ein bedingtes Wıssen und Wollen, niemals aber ein unbestimmtes. Der Gehilfe müsse :stets mit dem Bewusstsein hendeln, die Aus-Tührung einer bestimmten konkrten Tat in ihren wesentlichen Tatbestandsmerkmalen durch seine eigene Tätigkeit zu fördern. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass es insoweit an ausreichenden Feststellungen fehle. Zwar hat die Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte, als er äie Barren von den Dieben in Empfang nahm, von diesen darüber unterrichtet wurde, dass sie mit Frau HB bereits handelseinig geworden seien, Gleichwohl ist der innere Tatbestand ausreichend belegt, Kraft der gesetzlichen Beweisregel wusste der Angeklagte um den strafbaren Vorerwerb. Selbst wenn er davon ausging, dass eine Vereinbarung zwischen seiner Schwester und den Dieben noch nicht getrof-Ten war, konnte er sich durch die Annahme der Barren der

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Beihilfe zur nhlerei schuldig machen. Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt, dass die Beihilfe nicht zur Ausführung der Haupttat selbst geleistet zu wer’en braucht; sie kann schon zu blossen Vorbereitungshandlungen des Täters erfolgen, sogar. schon vor dessen Ent-. schlieszung einsetzen (R6St 28, 287). Voraussetzung ist dabei aur, dass Sie Haupttat mindestens zu einer Versuchshandlung führt (vgl R6St 58, 113). Der Gehilfe kann also schon vor der Entschliessung des Haupttäters für den Fall, dass es noch zu dieser Entschliessung kommen werde, Veranstaltungen treffen, welche die dann stattfindende Ausführung der Tat erleichtern. Solcher Art war nach den Urteilsfeststellungen der Vorsatz des Angeklagten beschaffen, wenn er bei Annahme der Barren noch nichts von einer Vereinbarung zwischen seiner Schwester und den Dieben wusste. Er wollte durch die Annahme die spätere hehlerische Handlung seiner Schwester ermöglichen und somit fördern. Von einem "unbessismten" Vorsatz im Sinne der Revisionsausführungen kann also keine Rede sein. Auch die Berufung auf die Tn5scheidung ses OLG Hamburg in HESt 2, 323 kann dem Rechtsmittel nicht sum zr£olg verhelfen. Die Entscheidung betrifft einen anderen Sacıverhalt, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall überhaupt nicht nachgewiesen werden konnte, dass die angekauften Gegenstände gestohlen waren.

In der Würdigung, der Angeklagte habe wissentlich Beistand geleistet, sieht die Revision zu Unrecht einen “Widerspruch mit der Matsachenfeststellung. Da die Strafkammer die Schuld über die gesetzliche Beweisregel festgestellt hat, liegt in der Tat eine wissentliche Beistandsleistung vor.

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Der Scnhuldspruch besteht nach allem zu Recht.

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Verfehlt sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung. Dass die Strafkammer nach Ansicht der Revision nicht alle in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe erörtert hat, ist kein Rechtsfehler. Der Tatrichter ist zu einer erschöpfenden Aufführung aller Gründe nicht verpflichtet; ihre Vollständigkeit entzieht sich ohnehin einer Nachprüfung im Revisionsverfahren.

Schliesslich sind auch nicht, wie die Revision meint, gesetzliche Tatbestandsmerkmale zur Strafschärfung verwendet worden; die Strafkammer hat nicht in der wissentlichen Beistandsleistung schlechthin einen Straf-

schärfungsgrund erblickt, sondern in der Tatsacke, dass

dieser Beistand zu den gewissenlosen und verwerflichen Schrotthehlereien der Schwester gelästet wurde.

Arauss Koeniger Busch Scharpenseel. Baldus