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BGH Entscheidung vom 01.02.1952 – 3 StR 1059/51

3. Strafsenat

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3 StR 1059/51 2319 070

Im Namen. des volkes

In der Strafsache gegen

die Arbeiterin Elfriede E um aus DW COM, Kreis CE, geboren an EEE 1951 in EEE Kreis EEE,

wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ” Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

[rster Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 26. September 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. j

Von Rechts ' wegen

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Die Angeklagte ist wegen Meineides unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; auch sind ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt worden. Sie hat im Unterhaltsrechtsstreit - ihres am 11. Januar 1950 geborenen Kindes gegen den Polsterer FE vor dem Amtsgericht in Bad Orb als Zeugin beschworen, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe. FEB SER ist jedoch nach der Untersuchung des Blutes der Beteiligten auf die Blutfaktoren M und N als Erzeuger ausgeschlossen, Das Landgericht ist deshalb davon überzeugt, dass die Angeklagte in der Empfängniszeit noch mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt und daher wissentlich falsch geschworen habe.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Beweisgrundsätzen und ungenügende Tatsachenfeststellung. Sie ist unbegründet.

1.) Zur Begründung des ersten Vorwurfs führt sie ?olgendes aus. Das Landgericht habe zu Unrecht die Blutgruppenbestimmung als ein absolut sicheres Beweismittel ange-' sehen, das jeden Gegenbeweis ausschließe. Auf dem Gebiete der Naturwissenschaft hätten alle Ergebnisse Geltung nur nach dem augenblicklichen Stande der Forschung und erlaubten deshalb nicht Urteile von apodiktischer Gewissheit. Daraus sei zu folgern, dass die Blutgruppenbestimmung beim Yorliegen von Tatumständen, die gegen die volle Wahrheit , der allein auf ihr fußenden Beurteilung sprächen, nicht die für eine Verurteilung wegen Meineides erforderliche

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sichere Grundlage biete. Solche Umstände seien hier in der im Verfahren zutage getretenen Unglaubrürdigkeit N 1) GEB; una in dem unbeirrbaren Festhalten der Angeklagten an der Behauptung, in der Empfängniszeit mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, zu finden. Die Revision wendet sich also dagegen, dass das Landgericht auf Grund der Gutachten der Sachverständigen zu der Annahme gelangt, RG, der den Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten in der Empfängniszeit zugibt, sei nicht ' der Vater des von der Angeklagten geborenen Kindes. Sie greift demnach die Beweiswürdigung an. Damit könnte sie nur dann Erfolg haben, wenn das Landgericht bei der Würdigung der, Beweise Rechtssätze verletzt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.

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Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist durch die eidlichen Bekundungen der beiden Sachverständigen erwiesen, dass sie ihre Gutachten unter Berücksichtigung der Richtlinien des früheren Reichsministers des Innern

“und unter Einhaltung der ußvorschriften der Arbeitsanweisung auf Grund der zweifelsfreien vom Kreisarzt in CE eingesandten Niederschriften über die Blutent-I j nahmen erstattet haben und dass damit auch jede Verwechs-H a lung von Blut und Personen ausgeschaltet worden ist. ZU- treffend erachtet das Landgericht deshalb die Vorausset-B, zungen für eine fehlerfreie Bestimmung der Blutzusammen-R:. setzung der Beteiligten für gegeben. Sind aber die Blut-

" gruppen oder Blutfaktoren im Einzelfalle richtig bestimmt, so kann ein auf diese Bestimmung gegründeter Vaterschaftsausschluß nach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis als absolut sicher betrachtet werden (vgl Gutachten des Reichsgesundheitsamtes DS 1939 S 349). Dem

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Umstande, dass sich der Ausschluss der Vaterschaft des RG auf ein Fehlen des’beim Kind festgestellten Blutkörperchenmerkmals N gründet, hatte bereits das Antsgericht im Unterhaltsrechtsstreit durch Einholung eines Obergutachtens des auf dem Gebiete der Blutgruppenuntersuchung als besonders sachverständig bekannten Universi- « tätsprofessors Pietrusky Rechnung getragen. Er hat in Kenntnis des gesamten Sachverhaltes:im Strafverfahren

das Biut des RB nochmals auf N untersucht und wiederum das Fehlen dieses Merkmales festgestellt. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen davon ausgeht, dass nach dem heutigen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis der Blutgruppenbestimmung eine absolute, jeden Gegenbeweis ausschliessende Beweiskraft zukomme, so macht es sich damit nur einen Erfahrungssatz der ärztlichen Wissenschaft zu eigen, dessen Richtigkeit in Hunderttausenden von Fällen bestätigt und von der Rechtsprechung seit langem anerkamt ist (vgl Pietrusky NIW 1949, 6175.RG.IW 1936, 2520.und JW 1938, 1813; BGH Urt v 12. April 1951

- IV ZR 151/50 -). Von einem in der Wissenschaft als sicher anerkannten Satze kann ein Gericht nur abgehei, wenn es sich auf sorgfältig vorzenommene und wissenschaftlich begründete Gegenuntersuchungen oder anerkannte Autoritäten stützen kann. Die von der Revision gewünschte Nichtbeachtung jenes als sicher anerkannten Satzes würde deshalb einen Rechtsfehler bedeuten, Denn sie würde Willkür sein und damit die rechtlichen Grenzen der.freien Beweiswürdigung überschreiten (vgl RGJW 1938, 1813). Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung sind somit nicht ersichtlich. Der aus dem Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung gezogene

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Schluss, dass nicht il sondern ein anderer Mann der Erzeuger des Kindes der Angeklagten ist, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken,

2.) Mit dem weiteren Vorwurf ungenügender Tatsachenfeststellung wendet sich die Revision gegen die auf den Ausschluss der Vaterschaft des Ri gegründete Fol-

“ gerung des Landgerichts, die Angeklagte habe bewusst der

Wahrheit zuwider beschworen, mit keinem anderen Manne als mit FOR in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie führt hierzu aus, der Widerspruch zwischen der eidlichen Aussage der Angeklagten und dem Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung lasse sich noch auf andere Weise als durch die Annahme eines Heineides erklären. Der Eid der Angeklagten wäre wahr, wenn das Kind aus einem Geschlechtsverkehr stammte, der ausserhalb der Empfängniszeit stattgefunden hätte. Ferner wäre es möglich, dass der zur Empfängnis führende Geschlechtsverkehr zwar innerhalb der Enpfängniszeit, aber "ohne Bewusstsein" der Angeklagten vollzogen worden sei oder dass die Angeklagte den zur Schwängerung führenden Geschlechtsverkehr nicht als Geschlechtsverkehr angesprochen habe. Wenn 'einer dieser Fälle vorläge, hätte der Angeklagten das Bewusstsein gefehlt, eine falsche Aussage beschworen zu haben. Mit diesen Ausführungen wird Verletzung der Vorschriften der §§ 261 und 244 Abs 2 StPO gerügt.

Was zunächst die zwei zuletzt erwähnten Möglichkeiten anlangt, so bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Gestaltung des Geschehens. Die Angeklagte hat ersichtlich in keinen Zeitpunkt des Ver-

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fahrens zu ihrer Verteidigung behauptet, dass einer dieser beiden Fälle vorgelegen habe. Auch die Revision trägt in dieser Richtung nichts vor. Das Landgericht hatte deshalb keine Veranlassung, in eine Erörterung derart fern liegender Höglichkeiten einzutreten, weder im Hinblick auf’die ihm obliegende Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit von Ants wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für .die Entscheidung von Bedeutung sind

(8 244 Abs 2 StPO), noch im Hinblick auf die Vorschrift des § 267, da diese nur die Angabe der Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Bescheidung der Behauptungen der Prozessbeteiligten im Rahmen des Absatz 2 verlangt. Es bedurfte daher auch keiner ausdrücklichen Feststellung, nach der Überzeugung des Tatrichters scheide die nach der Erfahrung des Lebens ganz fern liegende und durch keinerlei Tatumstände angezeigte Möglichkeit aus, dass das Kind aus einem zwar innerhalb der Empfängniszeit stattgehabten, aber der Angeklagten nicht zum "Bewusstsein gekommenen Geschlechtsverkehr empfangen sein könnte.

Nicht anders verhält es sich mit dem Einwand, das Kind könne aus einem vor dem Beginn der gesetzlichen Enpfängniszeit stattgehabten Geschlechtsverkehr stammen.

. Dass ein Kind wenige Tage länger getragen wird als 502 Tage, ist zwar möglich. Der Gesetzgeber hat diese NMöglichkeit auch in $. 1592 Abs 2 BGB berücksichtigt. Gleichwohl hat er im § 1717 BGB die für die Vermutung der unehelichen Vaterschaft zugrunde zu legende Empfängniszeit nicht über den 302. Tag vor der Geburt hinaus bemessen und.eine dem } § 1592 Abs 2 BGB, entsprechende Vorschrift in § 1717 nicht

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angefügt. Daraus erhellt, dass nur äusserst selten ein

„Kind aus einem mehr als 502.’Tage vor der Geburt stattge-

fundenen Geschlechtsverkehr stammt. Die Angeklagte behauptet selbst nicht, kurz vor dem 15. März 1949 mit einem anderen Manne als Re Geschlechtsverkehr gehabt und aus diesem das Kind empfangen zu haben. Hierfür sind auch keinerlei Anzeichen hervorgetreten. Der Tatrichter war deshalb nicht nach § 244 Abs 2 StPO gehalten, diese ganz entfernte Möglichkeit zu erörtern, auch nicht verpflichtet, im Urteii auszuführen, dass sie nach seiner Überzeugung ausscheide.

Nach allem verfehlen auch diese Revisionsangriffe ihr Ziel.

3.) Die Revision der Angeklagten ist somit als unbegründet gu verwerfen.

Krauss Koeniger Busch

Scharpenseel Baldus