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BGH Entscheidung vom 28.01.1952 – 5 StR 425/52

5. Strafsenat

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. £ 5_StR 425/52 2251 097 Z

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

‚den früheren Polizeiwachtmeister Erich Gustav Wei aus DEEEEEEENEEEDEEED, VEEEEEEEEEREEDS trc.3c GE, geboren am EEE 1926 ir. EEE

wegen Totschlags

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29:Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dri Neumann als Vorsitzender, . Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. wWaschow Bundesrichter Schmidt ‚Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, . Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. Januar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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».; ‚Der heute’ 26 Jahre alte Angeklagte hat am 14.März ‘i951 die am EEE 1935 geborene Roswitha CB durch "möhrere Schüsge ‚aus seiner Dienstpistole getötet. Er ist : wegen Totschlages zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt wor- ‚dei, auf die jhm sechs Monate der Untersuchungshaft ange-

rechnet worden sind. Außerdem sind ihm die.bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkanit word.

Die Revision d&s Verteidigers rügt die Verletzung vertahrenarschtl{gher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie iat. unbegründet.

"„ Des’ Sehyargericht hat festgestellt: Der Angeklagte natter. zu Roswitha CE schon als diese erst 13 Jahre alt war, Zuneigung gefaßt. Er beabsichtigte, Roswitha _ später einmal '- etwa im 17. oder- 18. Lebensjahr - zu heiraten. Er machte dem Mädchen gelegentlich Liebeserklärungen, ohne sich ihm jemals in geschlechtlicher Beziehung zu nähern. Der Art seines Umganges mit Roswitha wurde von" mehreren Seiten, namentlich von der Zeugin SGB, der Pflegemutter Roswithas, Widerstände entgegengebracht. Der Angeklagte fühlte sich hierdurch in seiner Eitelkeit empfindlich verletzt. Am Tattage versuchte der Angeklagte letztmalig eine Aussprache mit der Zeugin SB herbeizuführen. Nachdem dies mißlungen war, ging er nach Hause, “ holte seine Dienstpistole und begab sich gegen 21,15 Uhr in unmittelbare Nähe des Hauses der Zeugin. Nach. etwa 10 Minuten sah er die Zeugin mit Roswitha .auf_ der gezenüberliegenden Seite der Straße. Er trat ihnen mit bereits

‚„entsicherter Pistole entgegen. Mit verzerrtem Gesicht rich-

tete er die Waffe zunächst gegen die Zeugin Sie; 'an der der erste. Schuß. vorbeiging. Er gab sodann mehrere Schüsse‘ auf Roswitha ab, von denen mindestens drei trafen:uhd Ros-" witha tödlich verletzten.

Das. Schwargericht stellt weiter fest, daß der-Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Er habe bereits während

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des Wartens, spätestens als er die Zeugin und das Mädchen .erblickt habe, den Entschluß gefaßt, das Mädchen zu töten.

In Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen hat das Schwurgericht festgestellt, daß die Voraus- " setzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB nicht vorliegen. Wei- "ter" stimmt das Schwurgericht mit dem Sachverständigen :darjn. überein, daß die Tat als Affekthandlung zu werten »sei.-Nicht gefolgt ist das Schwurgericht dagegen der ansicht des Sachverständigen, daß auf der Höhe des Affektes ala der Angeklagte die Waffe auf die Zeugin Sie richtete, eine gewisse Bewußtseinstrübüng eingetreten sei.

. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen 8'244 II -StPO. Sie ist der ‚Meinung, das Schwurgericht habe "voii dem Gutachten des erfahrenen Sachverständigen nicht abgehen dürfen, ohne seine Bedenken mit dem Sachverstänüigen'- eingehend zu erörtern. Die Rüge geht fehl.

Das Schwurgericht hat in Erfüllung der ihm gemäß '§ 244 II StPO obliegenden Aufklärungspflicht sich zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis des Sachverständigen bedient. Was “der Tatrichter aber endgültig feststellt, das kann und darf nur er allein nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheiden (§ 267 StPO). Er braucht der Ansicht des Sachverständigen nicht zu folgen. Allerdings darf der Tatrichter die ihm obliegende Entscheidung erst treffen, wenn er von den ihm "zu Gebote stehenden Beweismitteln Gebrauch gemacht hat. “ Das ist ja aber durch die Anhörung des Sachverständigen geschehen. Danach wäre das Gericht zu weiteren Beweiser-

u hebungen nur verpflichtet gewesen, wenn es selbst noch

Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte. Das war jedoch nicht der Fall.

Die Revision beanstandet es weiter, daß das Schwurgericht entgegen der Ansicht des Sachverständigen festge-

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stellt hat, der Angeklagte habe von vornherein den Ent-

schluß gefaßt, das Mädchen Roswitha zu erschießen - wenigstens in dem Sinne, es neben der Zeugin Sp auch zu erschießen -— „ während der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der Angeklagte zunächst die iaffe auf die Zeugin gerichtet habe und erst auf der Höhe des Affektes der Vorsatz in. Bezug auf Roswitha umgebogen sei. Dagegen führt schon das Urteil zutreffend aus, daß es nicht die Aufgabe des Sachverständigen sei, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, wann er den. Vorsate gefaßt hat und auf wen sich dieser bezog. In der Tat konnte und mußte das Schwurgerichtdiese Fragen selbst beantworten. Eine Mitwirkung des Sachverständigen bei dieser Entscheidung wäre nicht einmal zulässig gewesen wel. BGH Urteil v. 23.11.51, 2 StR .“ 491/51).

Im übrigen konnte, wenn das Gericht davon ausgegangen ist, ‘daß der Angeklagte den Entschluß, das Mädchen. zu

töten, schon gefaßt hatte, bevor er die Waffe auf die Zeu-

gin richtete, ein Verstoß gegen § 244 II StPO aus folgenden Gründen nicht vorliegen: Es konnte sodann nur noch “.

darauf ankommen, ob der Angeklagte im Augenblick der Tat u

zurechnungsfähig war oder nicht. Da nun der Sachverstän-

dige auch für die Zeit der von ihm angenommenen gewissen - ‘. Bewüußtseinstrübung die Voraussetzungen des § 51 I und II...

StGB verneint hatte, erübrigten sich weitere Aufklärungen in dieser Hinsicht.

Die Revision erblickt schließlich eine Verletzung des § 244 II StPO darin, daß das Gericht auf Grund der Aussage der Zeugin SCHE festgestellt habe, der Angeklagte sei mit gezogener und entsicherter Pistole auf sie zugetreten, ohne aufzuklären, ob die Zeugin mit dem Mechanis-

"mus einer Pistole vertraut sei. ‚Demgegenüber ist zu sagen,

daß das Gericht die Zeugin nur nach dem zu fragen brauch-

"te, was sie wahrgenommen hatte. Nachdem die Zeugin bekun- ""det- hatte, daß sie nichts bemerkt hätte, konnte das Gericht

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dann selbst entscheiden, ob sie etwas wahrnehmen mußte, Um sich hierzu die erforderliche Sachkenntnis zu verschaffen, hat das Schwurgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls den als Zeugen vernomnmenen Kriminalinspektor SogB ausdrücklich auch über das Funktionieren der vom Angeklagten benutzten Waffe gehört.

Was die Revision im übrigen zur Feststellung der Schuld des Angeklagten vorbringt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweisführung als solche dar und ist daher unzulässig. Die Ausführungen gehen letzten Endes darauf hinaus, die Schlüsse des Schwurgerichts seien nicht zwingend. Es ist aber ausreichend, daß die gezagenen Schlußfolgerungen möglich sind. Das will anscheinend die Revision selbst nicht in Abrede stellen.

Sachlich-rechtlich sind gegen die Annahme_eines Totschlages gemäß § 212 StGB Bedenken nicht vorhanden. Die Revision wendet sich auch in erster Linie gegen die Versagung mildernder Umstände gemäß § 213 StGB.

Da ein Fall der Provokation nicht vorliegt, kommt

es nur darauf an, ob "andere mildernde Umstände" im Sinne des § 213 StGB vorliegen. Zutreffend führt: das Schwurgericht dazu aus, daß als mildernde Umstände alle Tatsachen in Frage kommen, die geeignet sind, die strafbare Handlung in einem derartig milden Lichte erscheinen zü lassen, daß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart sein würde.

Die Revision meint, daß das Schwurgericht unter Verstoß gegen § 213 StGB und § 267 Abs III StPO die Annahme mildernder Umstände abgelehnt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, daß das Gericht für die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen neben der äußeren Gestalt der Tat die persönlichen Eigenschaften des Angeklagten, den es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als degenerätiven' Psychopathen vom schizoidem Typ mit infantilen Zügen kennzeichnet, nicht

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gewürdigt hat, Darin, daß das Gericht auf diesen Punkt nicht nochmals ausdrücklich bei der Erörterung, ob mildernde Umstände vorliegen, zurückkommt, liegt kein Verstoß gegen § 267 Abs III StPO.

Offensichtlich unbegründet ist die Revision insoweit, als sie einen Widerspruch darin erblickt, daß im Urteil bei den Erwägungen über die Strafzumessung die abartige Entwicklung des Angeklagten als strafmildernd bezeichnet sei, obwohl mildernde Umstände versagt seien; Umstände, die strafmildernd wirkten, seien eben mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB. Selbstverständlich mußte das Gericht auch bei Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 StGB in dem dann in Frage kommenden Strafrahmen des § 212 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Umstände werten.

Schließlich macht die Revision noch geltend, daß bei der Prüfung, ob mildernde Umstände vorliegen, auch herangezogen worden sei, daß der Angeklagte gegenüber dem vernehmenden Kriminalbeamten erklärt habe, daß er "gewisse" Reue zeige, obwohl unter den im Urteil aufgeführten Zeugen kein Kriminalbeamter sei. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß nach § 261 StPO die Angabe der Beweismittel im Urteil nicht vorgeschrieben ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolle ist der schon genannte Kriminalinspektor Seggp, der den Angeklagten im Vorverfahren mehrmals vernommen hat, als Zeuge gehört worden.

Da auch die übrigen zur Strafzumessung vorgebrachten Rügen unbegründet sind, war daher die Revision des Angeklagten insgesamt zu verwerfen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Schmidt Siemer