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BGH Entscheidung vom 24.01.1952 – 3 StR 997/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Oberstadtsekretär Friedrich WB aus

Hemm/;i., geboren am EEE» 1905 in EEEED Krs. He,

wegen Amtsunterschlagung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen ha-

benz

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau/M. vom 15. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründesg

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er die Verurteilung wegen Betrugs und die Strafhöhe. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Zwar ist die allgemeine Sachrüge nicht erhoben. Aber die im einzelnen begründete Revisionsbehauptung, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen Betrugs verurteilt worden,

. zwingt zur Untersuchung nicht nur des hierüber ergangenen

Ausspruchs sondern auch der Verurteilung wegen Amtsunter-

schlagung, weil zwischen beiden strafbaren Handlungen Tateinheit angenommen worden ist»

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Sachbearbeiter der Flüchtlingsdienststelle in Hanau über die Bewilligung der Anträge von Flüchtlingen auf Gewährung von Hausrat oder von Darlehen zu dessen Beschaffung zu entscheiden. Er hatte auch den Eingang der von .den Käufern und Darlehensnehmern zwecks Tilgung ihrer Schulden zu leistenden Raten zu überwachen. Zur Entgegennahme dieser an die Stadtkasse zu zahlenden Beträge war er indes nicht befugt. In der Zeit vom Mai 1949 bis April 1950 nahm er laufend solche Gelder an, führte sie aber nur zum Teil an die Stadtkasse ab. Den Rest verwendete er für sich, und zwar zur Begleichung von Bauschulden.

Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe "in einzelnen Fällen die Einzahler durch die Vorspiegelung, er sei ebenfalls zur Annahme der von ihnen geschuldeten Be- #räge berechtigt, zu-deren Einzahlung bei ihm veranlasst ufhd sie dadurch geschädigt, da sie an ihn nicht mit schuld-

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befreiender Wirkung hätten zahlen können. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich dadurch eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung schuldig gemacht.

Die Revision vertritt die Meinung, die Verurteilung wegen Betrugs sei nicht haltbar, weil die zuständige Stelle der Stadtverwaltung Hanau die Entgegennahme der Zahlungen durch den Angeklagten in voller Kenntnis der Sachlage gebilligt habe, diese also mit befreiender Wirkung gegenüber der Stadtverwaltung erfolgt seien,

Diesem Vorbringen stehen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils entgegen. Darnach ist den Flüchtlingen bekannt gemacht worden, sie müssten die Zahlungen ausschliesslich an die Stadtkasse leisten. Im Urteil ist hervorgehoben, der Angeklagte sei sich darüber ebenfalls klar gewesen. Er habe aber bei den Flüchtlingen bewusst die Vorstellung erweckt, auch er sei zur Annahme der Raten befugt. In einem Falle habe er ausdrücklich bemerkt, dass an ihn gezahlt werden könne.

In dieser nach aussen kundgegebenen Bereitwilligzreit zur Zahlungsannahme konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Vorspiegelung der falschen Tatsache der Annahmeberechtigung oder die Unterdrückung der wahren Tatsache der Nichtannahmeberechtigung erblicken. Der Angeklagte hätte als Sachbearbeiter der Flüchtlingsdienststelle die Einzahlenden an die Stadtkasse verweisen müssen. Dadurch, dass er das unterliess und sich als ebenfalls empfangsberechtigt hinstellte, unterdrückte er die Tatsache seiner Unzuständigkeit und erregte einen Irrtum. der Zahlungspflichtigen.

Diese wurden durch ihre Leistungen in ihrem Vermögen geschädigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits in der Erlangung des Besitzes durch den Angeklagten eine als Beschädigung zu erachtende Gefährdung des Vermögens der zahlenden Personen eingetreten ist. Denn ein Schaden ist zweifelsfrei dadurch entstanden, dass die Zahlenden durch die Aushändigung des Geldes an den Angeklagten von ihrer Leistungspflicht nur insoweit befreit wurden, als dieser die ihm von den Schuldnern übergebenen Beträge an die Stadtkasse ablieferte. Nur in diesem Umfange erlosch das zwischen den einzelnen Schuldnern und der Stadt Hanau bestehende Schuldverhältnis, weil die Gläubigerin durch. die Entgegennahme des Geldes die Verfügung des Angeklagten über ihre Forderungsrechte nachträglich stillschweigend genehmigte, 8§ 362, 185 BGB. Bezüglich der Summen, die der Angeklagte darüber hinaus von den Einzahlern angenommen unä für sich verwendet hat, blieb das Schuldverhöältnis bestehen. Die gegenteilige Behauptung der Revision, der Angeklagte sei. von der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung zur Zahlungsannahme ermächt wigt worden, widerspricht dem vom Erstrichter ‚festgestellten Sachverhalt und ist deshalb unbeachtlich.

Der Angeklagte erstrebte und erlangte durch sein Verhalten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich zunächst den Besitz an dem ihm übergebenen Geld.

Damit ist der Tatbestand des § 263 StGB nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt.

Zu prüfen ist weiter, ob ausserdem Amtsunterschlagung

gegeben ist. 4

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Der Angeklagte hatte kein Recht, die Gelder zu vereinnahmen. Dieser Umstand steht jedoch der Bejahung von Amtsunterschlagung nicht entgegen. Ein Empfang in amtlicher Eigenschaft liegt auch dann vor, wenn die einzahlende Person der Meinung ist, der Beamte sei berechtigt, das Geld für die Behörde anzunehmen,und dieser das erkannt hat (RtSt 7i, 106). Dass es hier so war, hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt,

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Es handelt sich also nur noch darum, ob die Aneignung eines Teils der eingezahlten Beträge durch den Angeklagten als straflose Nachtat zu dem vorher verübten Betrug anzusehen ist oder als Amtsunterschlagung. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Angeklagte durch sein betrügerissches Vorgehen bereits das Eigentum an dem erhaltenen Geld erlangt hat. Das war nicht der Fall. Der Angeklagte konnte Eigentum am Geld nicht erwerben, weil die Einzahler es der Stadt übertragen wollten, infolgedessen die nach § 929 BGB zum rechtswirksamen Eigentumsübergang erforderliche Einigung zwischen ihnen und dem Angeklagten nicht zustande kam (RGSt 63, 406). War dieser aber durch seine Täuschungshandlung und die dadurch hervorgerufene Zahlungsleistung noch nicht Eigentümer des Geldes geworden, sondern nur dessen Besitzer oder Gewahrsamsinhaber, so stellte die spätere Verwendung eines Teiles hiervon für seine persönlichen Zwecke die äussere Betätigung seines Willens zur Zueignung fremder in amtlicher Eigenschaft empfangener Gelder und damit eine Amtsunterschlagung dar. Demzufolge kann auch die hierwegen ausgesprochene Verz. urteilung nicht beanstandet werden.

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Eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte den Entschluss, in..jedem Einzelfall. ,über«die ..fremdensGelder”imieigenen Interesse zu verfügen, schon von vornherein oder erst nach Erlangung des Besitzes gefasst hat, enthält das Urteil nicht. Einer näheren Prüfung bedarf es jedoch nicht, weil der Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert ist.

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Gegen die Bejahung von Fortsetzungszusammenhang bestehen keine Bedenken. "

Auch der gegen die Strafzumessung erhobene Angrif? kann nicht durchdringen. Die Urteilsgründe müssen nicht alle einzelnen in Betracht kommenden Gesichtspunkte anführen, sondern nur die wesentlichen Umstände, die für den Strafausspruch bestimmend gewesen sind. Nach dieser Richtung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu bemängeln.

Da sie auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, konnte der Revision nicht stattgegehen werden.

Krauss Koeniger Busch Dr. Dotterweich Baldus

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