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BGH Entscheidung vom 24.01.1952 – 3 StR 829/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"yo 829/51 | 23519 061. 27

Im Namen des, Volkes

In der Strafsache

gegen den Radictechniker und Versicherungsvertreter Justin VW , geboren am Em 1922 in KB, wohnhaft in KES-Kı eu, S GEB trasse ,

wegen Betrugs

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Januar 1952, an der teilgenommen haben:

. Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr .Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Erster Staatsarwelt ME in der Verhandlung, Oberstaatsanwal tip bei der Verkündung.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "Justizangestellter u “

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntsz ’ u

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4.Mai 1951 wird das Verfahren im Falle Kb auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im übrigen wird das Urteil im Gesamtstrafenausspruch

. mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen .: aufgehoben. “ Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfenge der Aufhebung wird die Sache zwecks Bildung einer neuen Gesamtstrefe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des-Rechtsmittels zu befinden haben wird, soweit darüber nicht bei der Einstellung des Verfahrens erkannt ist.

Von Rechts wegen .

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs (§ 263 StGB) in zwölf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Hiergegen wendet er sich mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.

Das Lendgericht hat in allen Fällen, in denen es zu einer

‘ Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, die Merkmale

des Betruges sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei dargetan.

Die Einwendungen der Revision vermögen das Urteil in seinem Bestande nicht zu erschüttern. Ihre Behauptung, die Tarife der "Central" seien besser gewesen als die Tarife der "Gilde",. somit hätten die entsprechenden Erklärungen des Angeklagten keine falschen Angaben enthalten, steht mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch und ist deher unbeachtlich. Danach sind die Tarife der beiden Versicherungsgesellschaften hinsichtlich der Beiträge und Leistungen gleich, was auch dem Angeklagten genau bekannt war.

Unrichtig ist die Meinung der Revision, in den - Fällen To, Schi und KU sei trotz der unwahren Äusserung des Angeklagten, beim Versicherungswechsel bestehe in der neuen Versicherung keine Wartezeit, den Versicherten deshalb kein Schaden entstanden, weil innerhalb der Wartezeit ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Die Revision über-

“sieht, dass auch schon eine Vermögensgefährdung einen

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Schaden im Sinne des § 263 StGB bilden kann. Eine

. , solche war aber hier gegeben, da die Versicherten innerhalb der Wartezeit keinen Versicherungsschutz genossen, während sie diesen ohne den vom Angeklagten

durch Täuschung veranlassten Wechsel der Versicherung behalten hätten.

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Ebenso verfehlt ist der Hinweis der Revision, in den Fällen Kümie und -Kürip habe es für den

nn Antragsteller Karl Josef Kümmp und die Antrag- . ‘ stellerin Frau Anna Küng keine Wartezeit gegeben, R \ „weil sie versicherungspflichtige Mitglieder einer

‘ Pflichtkrankenkasse gewesen Seien, so dass die Angabe

des Angeklagten, es bestehe keine Wartezeit, der Wahr-

heit enteprochen habe, Die Revision lässt dabei aus-

ser Betracht, dass die Fenilienmi tglieder der £ntragsteller, nämlich die Witwe Kü sowie der Ehe-

' mann und die Sochter KüpgB bei der "Gilde" versichert waren und dese für sie bei dem Übergeng zur "Central" eine Wartezeit eintret. Insofern war also, wie das Lendgericht zutreffend festgestellt hat, die Behauptung des Angeklagten falsch,

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Irrig ist: ‚ferner die Ansicht der Revision, in den Fällen Gi, Mei, Schmp, rss, Bram, Kür, Sch, De Lund Da» sei den Versicherten kein Schaden erwachsen, weil mit den von ihnen an den Angeklagten gezahlten Be-

“ trägen dieser durch die Versicherungsgeselischaft nechträglich belastet worden sei, während sie selbst entweder eine entsprechende Gutschrift bekommen oder aber die Versicherungsgesellscheften sich zu deren r, Erteilung bereit erklärt hätten. Vie das Landgericht mit Recht angenommen hat, war der Schaden jeweils.

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"mit der Zahlung der Beträge eingetreten. Dass er durch

eine spätere Gutschrift nachträglich behoben worden ist oder behoben werden soll, kann seinen einmal erfolgten Eintritt nicht ungeschehen machen.

Auch im Falle Be, in dem die Revision die

' Feststellungen ‘des Urteils insbesondere für ungeeignet

hält, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen, ist ein ‚Rechtsfehler zu dessen Nachteil nicht ersichtlich. Dass die ‚Eheleute, Beim überhaupt bei der "Gilder versichert werden konnten, ist unerheblich. Massgebend ist vielmehr, dass deren Aufnahme in die "Gilde" nach dem Landtarif erfolgen sollte, und dass dieser, was der Angeklagte wusste, ein Aufnahmealter nur bis zu 60 Jahren vorsah. Wenn der Angeklagte daher unbenerkt

und ohne Wissen der Eheleute’ Bei als deren Ge-

. burtsjahr 1890 statt 1887 in den Aufnahmeantrag ein-

setzte, obwohl ihm das richtige Geburtsdatum angegeben war, so liegt derin eine Täuschungshandlung, die

- für, den Schadenseintritt, die Zahlung der Prämie,

ursächlich var. | | Im Falle DB endlich liegt entgegen der Meinung. der Revision gleichfalls ein Rechtsfehler nicht.vor.. Soweit diese sich gegen die im Urteil festgestellten Tatsachen wendet, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Im Übrigen lässt sie auch bier den entscheidenden Gesichtspunkt unerwähnt, nämlich dass der .ngeklagte zum Zwecke der Täuschung in dem Aufnahmeantrag den Beruf des Antragstellers. DM nit "Landwirt" statt mit "landwirtschaftlicher .Gehilfe" bezeichnete, weil er zum mindesten demit rechnete; dass die von ihm vertretene Privatkrankenversiche-

"Tung die Aufnahme eines nicht selbständigen Pflicht-

versicherten ablehnen würde. Da die Eblehmung euch

tots’ichlich erfolgte, sagt das Urteil im Ergebnis mit Recht, dass für DW der Austritt aus der Landkrankenkasse und die Übernahme in eine Privatkrankenkasse nicht möglich gewesen seien. Daher ist es hier rechtlich ohne Bedeutung, dass im allgemeinen der ‘Übertritt eines Pflichtyersicherten von einer Pflichtkrankenkasse zu einer Privatkrenkenversicherung zulässig sein mage.'

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kus all diesen Gründen ist der gegen den Schuld- ‚spruch gerichtete Revisionsangriff unbegründet.

2.) Gegen die Höhe der Einzelstrafen sind aus Rechts- E gründen Bedenken nicht zu erheben. Die gegen die Straf- "" z Zumessungsgründe gerichteten Angriffe .bevegen sich ut dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet und können somit keine Berücksichtigung finden. Von einer unmenschlich hohen Strafe kann bei ‘einer Einzelstrafe von nur einem Monat Gefängnis für jeden Betrugsfall nicht die Rede sein. Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich erwähnt, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 27 b StGB zu dem Ergebnis gekommen sei, der Strafzweck könne durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden. ' Dass eine dehingehende

Früfung jedoch erfolgt ist, geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Insbesondere lässt die Wendung des Urteils über die’ Zuswirkungen einer länger dauernden Freiheitsentziehung mit gen“gender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle und un-.. ter Berücksichtigung der übrigen von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkte Geldstrafen für nicht ausreichend, vielmehr Freineitsstrafen für erforderlich gehalten hat

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werden. Deshalb ist insoweit die .Aufhebung des Urteils

3.) Zu Beanstanden ist allein, dass das Landgericht im Falle io TER Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 unrichtig angewendet hat. Von allen Straftaten, wegen deren der Angeklagte verurteilt wurde, ist allein die Tat zum Nachteile Ri vor dem Stichtag des Gesetzes, dem 15.September 1949 Wegengen worden. Obwohl das Landgericht in diesem Falle ebenso wie in den anderen auf eine Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis erkennt hat, hat es das Verfahren insoweit nicht eingestellt, sondern diese Strafe in die aus den übrigen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe einbezogen und in den Urteilsgründen bemerkt, die Gesemtstrefe sei gemiss § 4 Abs 2 StrFG durch besonderen Beschluss angemessen herabzusetzen. Das

wer rechtsirrig. Vie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind die Absätze 2 und 3 des § 4 StrFG in den nach dem 31.Dezember 1949 anhängigen Verfrhren nicht enwendbar (Urt vom 5.Juli 1951

- 3 StR 79/51 - Urt vom 22.Novcember 1951 - 3 StR 839/51). In diesen Verfahren sind alle Taten, die vor dem Stichtag begangen wurden, selbständig und unabhängig von ‚späteren Taten darauf zu prüfen, ob die Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes auf sie anzuwenden sind. Hier greift mit Rücksicht auf die Höhe der Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis die Vorschrift des § 3 Abs 1 StrFG in Verbindung mit,

§ 2 Abs 1 StrFG Platz, so dass das Verfahren in

dem Falle Kim» einzustellen istI.

4.) Wegen der Einbeziehung der genannten Strafe in die Gesamtstrafe kann diese nicht aufrecht erhalten

und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten. Das Landgericht hat nunmehr aus den übrigen elf Einzelstrafen von je einem Monat Gefängnis ohne

Anwendung des § 4 Abs 2 und 3 StrEG eine neue Gesamt- “ strafe zu. bilden.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Kraüss Koeniger ' "Busch 2 . Scharpenseel - Baldus