Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 22.11.1951 – 3 StR 839/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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i 2276 078 R?
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Verwaltungsangestellten Fritz K EB aus ED, St. OEEEEStrasse, geboren am HEEEEENEED 1916 in Kıyuuuunm:
wegen Betrugs u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, x
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1951, soweit Verurteilung im Falle FW erfolgt ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Falle FB wird das Verfaliren eingestellt. Im übrigen wird die hevision des Angeklagten verworfen. Hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zehn Honaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde angeordnet, dass von dieser Gesamtstrafe nur acht Monate zu vollstrecken seien.
1.) Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts, ohne diese Rüge im einzelnen auszuführen. Die Nachprüfung ergibt, dass das angefochtene Urteil, von der unrichtigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 abgesehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Die Gerkmale des Betrugs und der Urkundenfälschung sind in allen Fällen, sowohl der äusseren wie der inneren Tatseite nach, einwandfrei dargetan. x,
2.) Dagegen ist im Falle TO das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 unrichtig angewendet worden. Während die übrigen Straftaten nach dem Stichtag des Gesetzes begangen worden sind, liegt diese Straftat früher. Die Strafkammer hat insoweit eine Einsatzstrafe von zwei Honaten Gefängnis für angemessen erachtet.
Sie hat jedoch nicht auf Einstellung des Verfahrens er-
kannt, sondern diese Strafe festgesetzt, in die Gesamtstrafe einbezogen und in Anwendung des § 4 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes angeordnet, dass von der
Gesamtstrafe nur acht Honate Gefängnis zu vollstrecken seien. Dies war rechtsirrig. Der erlkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 5. Juli 1951 (3 StR 79/51) entschieden, dass in den nach dem 31. Dezember 1949 anhängigen Verfahren die Absätze 2 und 3 des § 4 aaO nicht anwendbar sind. Dies ergibt sich eindeutig aus der Fassung des § 4 Abs 4 aa0. Durch die Absätze 2 und 3 sollte lediglich der Tatsache Rechnung getragen werden, dass seit dem Stichtag 3 i/2 Monate verstrichen und in der Zwischenzeit zahlreiche Urteile ergangen waren, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden sollten. In den nach dem 31. Dezember 1949 anhängigen Verfahren sind alle Taten, die vor dem
Stichtag begangen wurden, gesondert und unabhängig von späteren Taten unter dem Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes zu beurteilen (vgl Urteil des er- E < kennenden Senats 3 StR 71/51). Da die Strafkammer im Falle FB eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten 3 für angemessen erachtet hat und daher unbedingte Straffreiheit Platz greift (§ 2 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes), war das Verfahren insoweit einzustellen. Er.
3.) Die genannte Strafe ist in die Gesamtstrafe einbezogen worden; letztere war daher aufzuheben. Die Strafkammer hat nunmehr aus den übrigen drei Einsatzstrafen (6, 4 und 1 Honat Gefängnis) eine neue Gesamtstrafe ohne Anwendung des § 4 Abs 2 und 3 des Straffreiheitsgesetzes festzusetzen.
Neumann Koeniger Scharpenseel Baldus Sarstedt