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BGH Urteil vom 22.01.1952 – 1 StR 717/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen de’ Volkes
In der Strafsache
gegen
den Mechaniker Petro P HEHE zu: “OumEEEEE- % EB, geboren an EM. ED EB ir 1; 2.21. in Untersuchungs- : E:
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
als beisitzende Richter, Be; Bundesanwalt j - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, g Justizangestellter > , a ;
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil:
des Landgerichts in Hof vom 31. Juli 1951, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und einem Vergehen der Blutschande mit seiner Stieftochter G.rlinde HB verurteilt worden ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich ° der Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hof zurückverwiesen. .
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Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte im Falle Erika W. wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht und im Falle seiner Stieftochter Gerlinde Er HOEEEED wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und einem Vergehen der Blutschande zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verfahrensbeschwerde erhebt, greift „dieses. Urteil nur insoweit an, als er im Falle Gerlinde Ten verurteilt worden ist. Die Rüge der Verletzung des. § 252 StPO ist begründet.
In der Hauptverhandlung verweigerten die fatzeugen, die Stieftochter des Angeklagten Gerlinde H@W und deren Mutter, die vhefrau des Angeklagten, gemäss § 52 Abs 1 Nr 2 und 3 StPO ihr Zeugnis. Das Landgericht vernahm jedoch zwei Polizeibeamte darüber als Zeugen, was die Stieftochter und die Ehefrau des Angeklagten im Ermittlungsverfahren bei , ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatten, und hat da- R: durch den Angeklagten, der in diesem Falle jede Schuld in \ Abrede stellte, für überführt erachtet. Mit Recht macht die _ Revision geltend, dass der Vernehmung der beiden Polizei-- j beamten über die Aussagen der Stieftochter und der shefrau des Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung der _ § 252 StPO entgegenstand. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Jamnar 1952 - 1 StR 341/51 -E unter eingehender Begründung dahin entschieden, dass diese 4 Vorschrift für den Fall, dass ein Zeuge erst in der Haupt vefhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht,
nicht nur die Verlesung der früheren Niederschrift und auch nicht nur die Verwertung der Niederschrift über die frühere
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Aussage. verbietet, sondern die Verwertung der früheren Aussage schlechthin untersagt, soweit es sich um die Aussage bei einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung handelt. Nur die Aussage, die der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisver-
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weigerungsrecht gemacht hat, bleibt dem Beweise zugänglich, so dass also der Richter über den Inhalt dieser Bekundungen als Zeuge gehört werden darf, j
Die beiden Polizeibeamten hätten somit nicht darüber vernommen werden dürfen, was die Stieftochter und die Ehefrau des Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatten, Auf ihre Aussagen durfte die richterliche Überzeugung vom Tathergang nicht gestützt werden. Das
Urteil muss deshalb, soweit der Angeklagte im Falle Gerlindef
He verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, In der neuen Verhandlung ist . das Landgericht nicht gehindert, den Richter darüber als Zeugen zu hören, was Gerlinde Hg bei ihrer richterliche Vernehmung im “rmittlungsverfahren nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte. -
Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte hat zur Folge, dass auch die wesamtstrafe und der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben werden müssen. Auch über die Frage der Anrechnung der _ Untersuchungshaft muss das landgericht auf Grund des Er-
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gebnisses der neuen Hauptverhandlung von neuem entscheiden, Die bisherige «ntscheidung weist entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht keinen Rechtsfehler auf,
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