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BGH Urteil vom 18.01.1952 – 2 StR 49/50

2. Strafsenat

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2 StR 49/50. 2329 024

den Bäcker Adolf RP zus Ce, “Eillieetrasse

u,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat

vom 18.Januar 1952, an der teilgenommen haben:

für

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

gel.ren am EEE 1909 in CoD,

der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig

als beisitzende Richter, Cberstaatsanwalt REngEn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iR

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des “4 Schwurgerichts in Lübeck vom 19.September 1950

1) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfüllt und der Angeklagte wegen zwei Vergehen der Beinilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist,

2) Im Strafausspruch aufgehoben. Bas,

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhendlung und Ent- _*:;

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an F

das Landgericht -Strafksmmer- zurückverwiesen. r

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. *

Von Rechts wegen

-2- .

Gründe: er

Fi:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Ver- Br brechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Bei- RE: hilfe zur Körperverletzung im Amt in mindestens zwei ex Fällen unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil vom a 1.November 1949 in (2) 14 Ks 36/49 erkannten Gefängnis- "sa strafe von einem Jahr drei Monaten und einem Jahr Ehr- SE verlust zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Mona- ij

ten Gefängnis und einem Jahr Ehrverlust verurteilt. eg

Die Revision des Ingeklagten rügt Verletzung des . Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Zur Verfahrensrüge hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen, in denen sie den Mangel erblickt. Die Rüge ist daher unzulässig.

Da die VO Nr 47 der brit. Militärregierung aufgehoben ist, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das Kontrollratsgesetz Nr lo anzuwenden. Die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens hat daher weg-

sufalilen. j PERRBRE 37 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei ver-. schiedenen Häftlingen, bevor sie aufgerufen und in den Keller gebracht wurden, dem Polizeibeamten zugeflüstert, hat bei Aufruf unmittelbar hinter dem rufenden Beamten gestanden oder hat kurz vorher in den Sammelraum hineingesehen. Das Gericht folgert hieraus, dass der Angeklagte bei der Auswahl der Häftlinge den Polizei» beamten behilflich gewesen ist und Auskunft gegeben hat. Diese Folgerung ist möglich; sie widerspricht nicht den Denkgesetzen. Das Vorbringen der Revision greift insoweit unzulässigerweise die tatrichterliche Beweis-

würdigung an.

-3.

Der Angeklagte ist während der Ausschreitungen zeitweise im Keller gewesen, dort öfters umherge-Aaufen und hat die Misshandlungen, die auch unter grossem Lärm stattfanden, gesehen. Er hat demnach in Kenntnis der Misshandlungen bei der Auswahl der Häftlinge mitgewirkt. Die Annahme des Gerichts, dass er sich damit einer Beihilfe zu den an den Häftlingen begangenen Misshandlungen schuldig gemacht hat, begegnet keinen Bedenken.

Rechtlich fehlerhaft ist dagegen die Annahme einer Beihilfe zur Körperverletzung im Ami. Die Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB ist ein uneigentliches Amtsvergehen. Die Beamteneigenschaft ist hier kein strafbegründender, sondern ein straferhöhender., Umstand, der nach § 50 Abs 2 StGB nur dem Täter und - Teilnehmer zugerechnet werden darf, bei dem er vorliegt (R6St 75, 289). Der Angeklagte kann daher nur wegen Beihilfe zu Vergehen nach § 223 a StGB bestraft werden. Das Urteil kann insoweit das Revisionsgericht berichtigen.

Das Schwurgericht hat die Beihilfe zu den Misshandlungen an Wim Sooiiimmm, oe EEE und mehreren unbekannten Häftlingen zu einer Tat zusammengefasst (S 14), ohne dies näher zu begründen. „ . Ter Angeklagte ist jedoch dadurch nicht beschwert.

Da das Gericht die Strafe aus dem weggefallenen Kontrollratsgesetz Nr lo genommen hat, war das Urteil

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-b-

im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das Landgericht - Strafkammer - zurückzuverweisen,

Dr. Kirchner, Dr.Dotterweich zugleich für Senatspräsident Dr.Moericke, der durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhindert ist, Dr. Sauer Dr. Ludwig

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