Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 11.01.1952 – 2 StR 219/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2329 096 S
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Gesetz; RA0 88 396, 4025 EStG § 24 RVO 533, 1492.
Rechtssatzs Eine Steuerverkürzung kommt bei der Lohnsteuer mur in Betracht, soweit eine Steuer vom bezahlten Lohn abgezogen wird. Auch Sozialver-
.„sicherungsbei träge werden nur vorenthalten, soweit von dem tatsächlich ausgezahlten
Lohn Beiträge abgezogen werden.
Aktenzeichen: 2 StR 219/51 u Urteil vom 11.Januar 1952 IG Kiel OH
es Volkes
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Namen
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Atfred A@EEEE cu: KO: Te» ER, zehoren en 1911 in Kö» Gr (Schlesien) .
wegen Betruges u.»
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-- zung vom 11.Januar 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Erster Stastsanwalt EEEEm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannös
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29.Januar 1951 mit deı Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-Gung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Vın Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Betruges, wegen einfachen Bankrotts, wegen Steuergefährdung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von :einem Jahr unä drei Monaten Gefüngnis und zu 5000 DM Geldstrafe, ersatzweise zu einem Teg Gefüngnis für je 1oo DM Geldstrafe", verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfehrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel: ist begründet,
I, Verfahrensrüge.
Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Anklage hat angenommen, dass der Angeklagte durch Vorlage einer falschen Vermögensübersicht und Abgabe falscher Bestandsmeläungen die HMiierank in KR getäuscht und dadurch zur Gewührung eines Kredites. bis zur Höhe von annähernd 110.000 DM bestimmt habe. Das Urteii stellt dagegen fest, dass er die Bank nicht auf diese Weise getäuscht, sie vielmehr über die von ihm betriebene Schleuderkonkurrenz im Unklaren gelassen, dadurch über die Grundlagen seines Betriebes in einen Irrtum versetzt und zur Kreditgewährung veranlasst hat.
. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift isi der gesehirhtliche.: ‚Vorgang,‘ Gen die ."nklage dem Gericht zur Beurteilung unterkreitet (R6St 70, 396). Das Gericht hat diesen Vor-
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gang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vcllem Umfange zu prüfen unä dem Ergebnis der Verhand-Jung Rechnung zu tragen. Die Gleichheit der Tat ist geviehrt, wenn dieser Vorgang vom Urteil erfasst wird, mögen sich auch verschiedene Tatumstände geändert haben.
Der Anklage lag das Vorgehen des Angeklagten bei Kreditgesuchen im November und Dezember 1948 gegenüber der eenk zu Grunde. Es war Gegenstand der Verkendlung und Urteilsfindung. Dass der Angeklagte die Hebenk nach dem Urteil auf eine andere Weise getäuscht het, als die Anklage angenommen hatte. macht die Tat nicht zu einer anderen. § 264 StPO ist somit nicht verletzt.
Auch ein Verstoss gegen § 265 Abs 1 StPO scheidet aus, da die Strafkammer den Angeklagten nach demselben Strafgesetz verurteilt hat. Dass es statt der Vortäuschung eine Unterdrückung angenommen hut, ist ohne Bedeutung, da es sich nur um eine wesensgleiche Begehungsfırm des Betruges handelt (RGSt 70. 358).
Einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen der geänderten Sachlage nach § 265 Abs 3 StPO hat der Angeklagte nicht gestellt. Ein Hinweis des Gerichts hiezu wer nicht notwendig. Dass es nicht von Amts wegen nach § 265 Abs 4 StPO die Yerhandlung ausgesetzt hat, lässt nach Sachlage keinen Rechtsirrtum erkemnen, de die Verhandlung sich ohnehin über zwei Wochen erstreckt hat.
Die Revision behauptet such eine Verletzung der Aufklärungspflicht und einen Verstoss gegen § 263. und 267 StfO. Da sie keine Tatsachen vorgetragen het,
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ist die Rüge unzulässig. Soweit sie die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung engreift, richtet sich ihr Vorbringen gegen das sachliche Recht.
II. Sachbeschwerde.
1.} Betrugs
Die Strafksmmer sieht die Täuschung darin. dass der Angeklagte entgegenseiner Rechtspflicht die Hiiiilepank “ bei den Verhandlungen über eine weitere Kreditgewährung Ende Oktober/Anfang November 1948 und im Dezember 1948 nicht über seine, mindest seit Anfang Oktober 1948 betriebene Schleuderpreiskonkurrenz aufgeklärt hat. Zwischen der Bank und dem Angeklagven bestand seit längerer Zeit ein Vertragsverhältnis. Die Bank hatte ihm bereits grössere Kredite gewährt. Die Kreditgewährung unmittelbar nach der Währungsum-Stellung war vor allem eine Sache des persönlichen Vertrauens. Nicht zu beanstanden ist die Annahme der Strafkemmer, dass bei einem derartigen, auch auf gegenseitigem Vertrauen begründeten, seit längerer Zeit bestehenden Vertragsverhältnis der Angeklagte nach Treu und Glauben die Rechtspflicht hatte, die Bank über die Grundlage seines Geschäftes aufzuklären (RGSt 70, 45).
‘Im übrigen liegt aber nicht nur ein Verschweigen vor. Der Angeklagte hat nach dem Urteil durch sein gesamtes Verhalten und sein Auftreten den Anschein erweckt, dass er sein Unternehmen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns flihre, während er in Wirklichkeit eine üble Schleuderkonkurrenz betrieb,
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die eine Ertragsfühigkeit des Betriebes ausschliessen musste. Er hot nach den Feststellungen sogar ausdrlicklich wehrheitswidrig erklärt, seine Berechnungsweise sei in Oränung, und die billigen Preise mit seiner guten Irgenisatien begründei. Damit hat der Angeklagte durch sein Yerhalten etwas vorgespiegelt (RGSt 70, 151). Das Revisionsvorbringen, er habe seine Berechnungsweise der Bank voll und ganz offengel.egt, steht in Widerspruch mit den tatsächlichen Fesistellungen und ist unbeachtlich.
Der Angeklagte hat durch seine Täuschung die für die Benk handelnden Vertreter in einen Irrtum versetzt und zur Gew'ihrung der weiteren Kredite in Höhe von 25.000 DM und li.ooc DM veranlasst. Es ergibt sich dies eus den Feststellungen. dass die Bank bei Kenntnis der Fenlberechnungen unä der Schleuderkonkurrenz keinen weiteren Kredit gegeben. hätte.
Damit steht nicht in Widerspruch, dass die Kreditgewährung nach der Währungsumsteilung im wesentlichen Sache des persönlichen Vertrauens gewiesen ist und nicht die strengen Bankgrundsätze Anwendung finden ‚konnten. Das Vertrauen der Zür die Kreditgew'ihrung verantwortlichen Vertreter der Bank beruhte ja gerade derauf, dass der Angeklagte nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns handle. Hierzu gehört aber auch, dass er die Preise richtig berechnete und keine Schleuderkonkurrenz betrieb.
Die Täuschungshendlung wirä dadurch nicht ausgeräumt, dass der Angeklagte ohne den Kredit vom 2.Novenber 1948 schon damals "fertig" gewiesen wäre. Die Bank het den Kredit gewährt in der Annahme ‚dieser werde
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dem Angeklagten über die bestehenden Schwierigkeiten hinweg helfen und die Weiterführung und Gesundung
des Betriebes ermöglichen, allerdings unter der j Voraussetzung, 'dass im übrigen die Grundlagen des E Betriebes, also auch eine entsprechende Preisge- i barung, in Ordnung seien.
Bedenken bestehen: jedoch gegen die Feststellung der Vermögensbeschädigung.‘ Die Strafkemmer sieht " den Vermögensschaden darin, dass die Bank dem Angeklagten am 2.November 1948 einen weiteren Kredit von 25.000 DM und am 22.Dezember 1948 einen solchen durch Einlösung eines Wechsels in Höhe von 11.000 DM gewihrt und im Konkursverfahren, das mangels Masse eingestellt worden ist, keine Zahlung erhalten hat. u
Die Gewährung des Kredites ist ein Darlehens- a vertrag. Bei Eingehen eines solchen gegenseitigen ” Vertragsverhältnisses ist für die Feststellung der Vermögensbesch”digung messgebend, ob infolge der durch die Täuschung veranlassten Verfügung das esemtvernögen des Getäuschten einen geringeren Wert hat als vorher. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt er Vermögensverfügung an, nicht darauf, wie sich später die Verhältnisse entwickelt haben (RGSt 74, \
Dass die sich aus dem Darlehensvertrag ergeben- “
den Gegenansprüche der Bank bei der Vermögenslage des Angeklegten dem hergegebenen Darlehen nicht gleichwertig waren, ist für beide Vertregsteile ersichtlich gewesen. Es hatte deshalb auca die Bank Deckung durch Sicherungsübereignung von Werten verlangt. Nach der Aussage des Zeugen Zi
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(S 17) hat die Hlllbbank im allgemeinen im Kredit-. verkenr bei Sicherungsübereignungen mindestens eine 2rbige Überdeckung beansprucht, also bereits den unter Umstinden bei einer Verwertung zu erwartenden WHindererlös berlicksichtigt. Den Gesamtwert der zur g: Sicherung libereigneten Waren und Gegenstünde sch‘tzte # die Benk nach der Legerbestandsmeldung vom 25.0ktober u" 1948 euf 130.000 Dil. Es hatte dabei für die Bank #8: keine Bedeutung, ob sich unter Umständen bei den ° übereigneten Varen Ausfälle in Höhe von 20 bis 25.000 DM #. ergaben. Demnach hat die Dank selbst angenommen, dass ihre Torderungen durch die Sicherungsübereignungen
N voll. gedeckt seien und auch eine Verwertung der überf eigneten \/’aren und Gegenstiinde einen entsprechenden I, Eriös bringen werde. An den übereigneten Sechen hatte die Bank Eigentum erworben, konnte also bei Fälligkeit ihrer Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und ..ufwendungen über sie verfügen.
1 . £8 bedurfte somit einer Prüfung, ob die Sicher-Ken heiten zur Zeit des Vertragsabechlusses den gewährif ten Darlehen gegenüber gleichwertig weren. Die
i Strafkemmer hat eine solche Würdigung unterlassen, je so dass eine Nachprüfung nicht möglich ist, ob eine
Vermögensbeschädigung vorgelegen hei.
Auch die Feststellungen zum inneren Tetbestend sind unzureichend.
Der ingeklagte war sich der Tetsache der Fehlberechnungen seiner Schleuderkonkurrenz bewusst. Seine Mitarbeiter haben sein Preisgeberen immer wieder beanstandet und ihn darauf hingewiesen. dass die
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Verkaufspreise unter den Herstellungskosten lagen. Die Möbel und auch die Erzeugnisse der Giesserei
sind weit unter dem von der Verrechnungsstelle errechneten Preis verüussert worden. Der Angeklagte hat sich allen Einwendungen gegenüber verschlossen und eine Änderung der Preise argelehnt mit der Erklärung, dass es nur auf den Umsatz ankomme. Die Folgerung der Strafkammer, dass der Angeklagte demnach bewusst Schleuderkonkurrenz betrieben hat, ist recrtlich nicht zu beanstanden.
Bewusste Täuschung eines Anderen zum Zwecke der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvor teils geniigt nicht für die Annahme eines Betruges, Es ist noch erforderlich der, wenigstens bedingte, Vorsatz der Vermögensschädigung (RGSt 51, 204, 210; 74, 129). Das Urteil stellt zwar fest, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Schädigung der Bank gerechnet und sie in Kauf genommen hat. Es schliesst dies aus der bedenkenlosen Art und Weise, mit der er ernsthafte Einwendungen und Beanstandungen der Verkaufspreise von Seiten seiner Untergebenen beiseite geschoben hat, Diese Folgerung ist möglich; sie lässt sich jedoch nicht vereinbaren mit der Feststellung, dass die’ Bank Werte in Höhe von 130.000 IM zur Sicherung übereignet erhalten hatte. Die Strafkammer führt hiezu aus, dass der Angeklagte trotzdem mit einer -Schädigung rechnen musste, da.nach allgemeiner Erfahrung Sicherungsübereignungen bei einem Verkauf zu einem Bruchteil zusammenschrumpfen. Diese Feststellung gen'igt nicht, sodass es einer Erörterung nicht bedarf, ob ein derartiger allgemeiner Erfehrungssatz besteht.
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. Da die Bank bei Abschluss des Darlehensvertrags selbst davon ausgegangen ist, dass die übereigneten Sachen ihre Forderung weit überdecken und eine Ver-F wertung einen entsprechenden Erlös bringen werde, bedurfte es einer eingehenden Prüfung, ob nicht auch. der fngeklagte diese Ansicht gehabt hat oder hahen konnte. Dass er bewusst eine Schleuderkonkurrenz betrieb, würde dem’nicht entgegenstehen; denn trotzdem komnte er des Glaubens sein, dass die Bank dadurch nicht geführdet werde, da sie ja eine davon | unabhingige, volle Deckung durch die Sicherungsübereignung hatte.
2.) Konkurs.
Nach dem Urteil hat der Ängeklagte nach der Währungsuns tellung sieben Monate jeweils 1000 DM aus dem Betrieb entnommen und für sich verbraucht. Das Vorbringen der Revision, die Entnahmen hätten nicht nur sur Deckung rein persönlicher Bedürfnisse. sondern euch zu Gesrhäftsausgaben gedient, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen und ist daher unbeachtlich.
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Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass für die Prüfung der Übermässigkeiv' eines Aufwandes die Gesamtvermögenslage des Gemeinschuläners massgebend ist und nicht, wie die Revision vorträgt, der Geschäftsumsatz (RGSt 70, 2605 73, 229). Die Strafkammer sieht den Verbrauch als übermässig an. da der Angeklagte das mit Verlust arbeitende Unternehmen nur mit Kredit aufrecht erhalten konnte, "praktisch auf Kosten seiner Gläubiger lebte" und seine kleine Femilie die hohen Entnahmen nicht vechtferiigte. Diese Folgerung ist nicht u
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beafstanden.
Das Urteil lüsst jedoch nicht ersehen, für welchen Zeitraum die Strafkammer die Voraussetzungen der Vber-
mässigkeit des Aufwandes und damit eine strafbare Hand-
lung des Angeklagten angenommen hat. Bei der Währungsumstellung belasteten ihn keine Verbindlichkeiten, da er den von der Bank erhaltenen Kredit voll abgedeckt hatte. Er hatte zum 30.Juni 1948 ein Vermögen im Werte von etwa 74.000 DM. Dieses Vermögen hat sich bis zum 31.Dezember 1948 in eine Verschuldung von
73.000 DM verwandelt. Es ist demnach in einem halben Jahre ein Gesamtverlust von 147.000 DM eingetreten. Dass des Unternehmen entgegen der Zeit vor der Währungsumstellung mit Verlust arbeitete, ist erst im Laufe dieser Monate von Juni bis Dezember 1948 hervorgetreten. Das Urteil stellt fest, dass Ende September, Anfang Oktober 1948 der Betrieb mit steigenden finenziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, die sich zunüchst in Gestalt von-sich wiederholten kahnungen der Gläubigerfirmen zeigten. Im Oktober 1948 konnte der Angeklagte die Löhne nicht immer plinkt-
lich bezahlen} im November 1948 geriet er mit den Lohnzaehlungen in Rückstand. Aber erst im Januar 1949 stellte er die Lohnzahlungen ein. Daraus .eergibt sich, dass nicht für die ganze, von der Strafkammer angenommene Zeit die Gesamtvermögenslage des Angeklagten derart war, dass eine Entnahme von laoo IM im Monat einen übermässigen Aufwand darstellte. Die Strefkammer musste jedoch feststellen, für welchen Zeitraum mit Rücksicht. auf die schrittweise eingetretene Verschlechterung der Vermögenslare ein übermässiger Aufwand vorliegt.
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Der innere Tatbestand erfordert wie bei jeder straf- | baren Handlung auch bei Verfehlungen gegen die KO ein | Verschulden. Wenn § 241 KO es auch nicht ausdrücklich eussprichi, genügt hiebei nach der herrschenden Rechtsprechung, der sich der Senat anschliesst, Fehrlässigft keit (Olshausen 11.Aufl § 240 KO Anm 20, 21; RG 58,
I %204). Das Urteil muss daher ersehen lassen, dass und
} von welchem Zeitpurkt an der Angeklagte die Verschlech- | terung äer Vermögenslage und das damit nicht zu vereinj crende Übermass der Entnahmen erkannt hat oder er-
N kennen konnte.’
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3.) Steuergefährdung,
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sowohl die seinen Angestellten und Arbeitern abgezogene Lohn.. steuer an das Finanzamt nicht abgeführt wie auch die Lohnsteuervoranmeldungen nicht erstattet, obwohl er zu diesen verpflichtet gewesen ist (Anhang zu Ges Nr 64 Ari X § 11, XII, VOBi Br2 1948 5 11%; DVO vom 9. Juli 1948 §§ 8, 9 und Ges z Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" vom 8.November 1948 und DVO hiezus GBl d.Verv. Verein.Wirtsch. Geb.1948 S 75, 118, 121). Ohne Rechtsirrtum hat därin die Strafkammer eine: Steuerverkürzung durch ein steuerunehrliches Verhalten angenommen (R6St 61., 81 ff, To, 10).
Dagegen bestehen Bedenken gegen den Umfang der angenommenen Steuerverklirzung. Die Strafkamer geht davon aus, dass die Lohnsteuerpflicht sich nach den vertregsmässig geschuldeten und nicht nach dem tatsüchlich bezehlten Lohn richtet. Dies ist rechtsirrig.
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Die Lonnsteuer ist die Einkommensteuer von Einkünfven aus’unsel.bständiger Arbeit, die der Arbeitnehmer nach § 2 Abs 5 Nr 4 des EStG vom 27.Februar 1939
(R6B1 S 297) schuläet. Die Steuer wird nach § 38 EStG ..r'
durch Abzug vom Lohn erhoben. Dass die Lohnsteuer vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung abgezogen wird, ist nur eine besondere Form der Erhebung. Steuerschuläner bleibt der Arbeitnehmer (Grass ESte 2. Ausg 1950 Bä II § 385: Peters EStG § 38 Anm 1»). Nach § 38 Abs 1 Satz 2 EStG hat der Arbeitgeber
die Lohnsteuer bei der Lohnzahlung einzubehalten unä an das Finanzamt abzuführen. Unter Arbeitsi:chn sind alle Einnanmen zu verstehen, die dem Arbeit-
nehmer aus "dem Drenstverhätitmis zufliessen, gleich- . ...... ..
gültig ob ein Rechtsanspruch darauf besteht una unter welcher Form und Bezeichnung sie gemacht werden
: ($ .2 1StDB vom lo.März 1939 RGB1 I S 449, später LStDVO vom 16.Juni 1949 GBI Verw.Ver.Wirtsch.G.
S 157). Die Entstehung des Arbeitsverhältnisses gibt zwar eine gewisse Grundlage für den Anspruch des Tinanzamtes; er entsteht aber erst im Zeitpunkt der Lohnzahlung (§§ 32, 33, 58 IStDB). Massgebend ist s:mit nicht die Rechtsgrundlage, sondern nur die Zahlung, die der Arbeitnehmer tatstichlich erhält. Eine Verkürzung der Steuer durch Nichtabführung der ' abgezogenen Lohnsteuer an das Finanzamt kann daher nur eintreten, soweit der Arbeitgeber bei Lohnzahlungen die Lohnsteuer abgezogen hat. Ohne Bedeutung
ist es alan, ob er einen höheren Lohn schuldet; grunälegend allein ist die tatsächlich geleistete
. Zahlung (Blümich-Falk EStG § 38. Anm 25 RSW1 32, 1064; Strutz EStG Erg. Bä 1930 S 263). Für den
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darliber hinsus geschuldeten Lohnbetrag tritt die Lohn-- steuer und die Abführungspflicht erst mit der Zahlung ein. Die Strefkommer hätte somit der Urteilsfällung nur die nach der tats“chlichen Lohnzahlung sich errechnende unä abgezogene Lohnsteuer zu Grunde legen dürfen. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob die Feststellungen die Annahme der Strafkammer rechtfertigen, dass der Angeklagte einen höheren Lohn schuldete. "
Des Urteil nimmt ein fahrlässiges Handeln an, da der Angeklagte als Leiter des Betriebes die Angestellten, denen er die Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten 'ibertragen hatte, laufenä Überwachen und sich durch Stichproben vergewissern musste, ob sie ihre Fflicht erfüllen. Eine derartige allgemeine Rechtspflicht besteht jedoch nicht; die Pflichten des Leiters dcs Unternehmens können nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden (RGSt 58, 13n. 1335 61, 81. 85).
Der Angeklagse hatte keine Ausbildung als Kaufmann oder Buchhalter. Er war durch Geschäftsverhendlungen mit Xunden und Lieferanten sterk in Anspruch genommen und häufig abvresend. Er beschäftigte eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern, Die Erledigung der Steuerangelegenheiten hatte er dem Zeugen van Dijk übertragen, der sich als vereidigter Blicherrevisor und Steuerterater eingeführt hatte und der ihm auch als guter Buchhelter empfohlen wer. Die Strafkammer hätte die besonderen Umstände anführen müssen, die trotz dieser Verhältnisse den fngeklagten zu einer ihm auch zumus-
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baren \berwachung veranlassen mussten. Von Bedeutung kann niebei sein, dass nach den Feststellungen die Voranmeldungen für die Lohnsteuer und das,Notapfer Berlin dem Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt wurden und ausdrücklich nur von ihm unterzeichnet werden - sollten. Es ist nicht ersichtlich, ob er diese vorgelegten Anmeldungen unterschrieben hat und ob dann die Angestellten eus Fahrlässigkeit eine Weiterleitung unterlasäen haben. Hat der Angeklagte sie trotz Vorlage nicht unterzeichnet, würde eine Fahrlässigkeit zweifellos vorliegen. Ein Anhaltspunkt ist auch, dass der Angeklagte nach den Feststellungen gewusst hat, dass die Beiträge für die Sozialversicherung nicht oränungsgemäss abgeführt wurden.
4.) Vergehen gegen die RVC.
Aus dem Urteil ergibt sich klar, dass die Strafkammer eine strafbare Handlung des Angeklagten nur insoweit angenomuen hat, als er Beitragsteile der Arbeitnehmer vom Lohn einbehalten und nicht abgeführt hat. Das gegenteilige Vorbringen der Revision widersrricht den Feststellungen und ist unbeachtlich.
Die Strafkammer hat auch hier rechtsirrtümlich der Verurteilung nicht die tatsächlich abgezogenen Beiträge, sondern die nach dem geschuldeten Entgelt errechneten Arbeitnehmerbeiträge zu Grunde gelegt. Die Beiträge richten sich jedoch sowohl für die Kranken- wie auch Zir die Invalidenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst. nicht nach dem vielleicht-geschuldeten, . aber nicht bezahlten Entgelt. Sie sind vom Barlohn abzuziehen (§ 385, 394, 1384, 1387, RVO;5 1. LAVO re \.@uli 10415 RGBlL I. S 362 § 115 2.LAVO v.24.April. 1942
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§ 8 7. B RGBI I. S 252). Lohnzahlung und Abzug des Beitragsamteils stehen in enger wirtschaftlicher Bezi.ehung. Ein Abzug ist ohne Lohnauszahlung nicht denkbar. .Es ist daher, falls nur ein Teil des Lohnes gezahlt wird, der Abzug nur nach der Höhe
des entsprechenden Teiles stattkaft (RVO herausgegeben von Witgliedern d.RVA § 394 Anm 2, ZEuM des
RVA 1.9%4. 268). Nur insoweit ein Abzug vom tetsächlich gezahlten Lohn gemacht worden ist, kann auch eine Einbehaltung nach § 533, 1492 RVO vor-Lıesen. Dass teilweise entrichtete Löhne als gekürzste Löhne anzusehen sind, besagt nur, dass euf sie § 1454 RVO. wonach Abschlagszahlungen nicht als Lohnzahlungen zu gelten haben, keine Anwendung findet. Voraussetzung für eine Bestrafung ist auch
in diesem Falle, dass der Versicherungsbeitrag tetsächlich abgezogen worden ist (RGSt 65, 398).
Die Annahme eines, wenigstens bedingten. Vor-
‚setzes ist nicht zu beanstanden, da nach den Fest-
stellungen der Angeklagte wusste, dass die Beitr#ge abgezogen, aber nicht oränungsgemäss abgeführt wurden und trotzdem nichts unternommen oder verenlasst het,
Das Urteii musste somit in vollem Umfenge mit den Feststellungen aufgehoben werden, Sollte die Strafkommer unter Umständen bei Äaer neuen Verhand-
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„ung äle Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 zu prüfen haben, wird zu beachten sein, dass das Gesetz Steuervergehen nicht erfasst (BGHSt 1, 74).
Dr .Kirchner Dr„Dotterweich
zugleich für den durch
Ortsabviesenheit am Unter-
schreiben verhinderten
Senetspräsidenten
Dr. Moericke Dr.Sauer Dr. Ludwig
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