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BGH Entscheidung vom 10.01.1952 – 3 StR 429/52

3. Strafsenat

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2288 033

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Walter MED aus HB. geboren an DD. ED EB in x,

wegen Steuerhehlerei u a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26 Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr Koeniger Bundesrichter Prof. Dr Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter, Oberstaeatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jgustizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 10. Januar 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist Geschäftsführer (Einkäufer) einer Lebensmittelgrosshandlung in Hagen /Westfalen. Im Jahre 1949 kaufte er zum Preise von 1 320 DM von dem früheren Mitangeklagten ABB 132 Flaschen Spirituosen, Diese hatte Amp; der in Holland ansässig ist und dort einen Lebensmittelhandei betreibt, zuvor in das Gebiet der Bundesrepublik eingeschwörzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Devisenvergeher zu ‘einer Geidstrafe von 800 DE - hilfsweise 16 Tagen Gefängnis - und zu einer Wertersatzstrafe von i 320 DM verurteilt.

Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen seine Verurteilung wegen Steuerhehlerei (§§ 403, 396. 401 RAbgO). Die Anwendung der. Vorschrift des § 403 RAbgO begegnet freilich nicht deshalb Bedenken, wie die Revision meint, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte durch den Ankauf der Spirituosen eine eigene selbständige Verfügungsgewalt erlangte. Es ist zwar nach den Gründen des Urteils nicht recht klar, ob der Angeklagte die Flaschen für sich selbst erwarb oder - was näher liegt - für seinen Arbeitgeber. Auch wenn das letztere der Fall war, erfüllte sein Verhalten das Merkmal des "Ankaufens" im Sinne des § 403 RAbg0. Die Begehungsformen der Steuerhehlerei - ankaufen, zum Pfande nehmen, an sich bringen - sind nicht anders als nach § 259 St6GB zu bestimmen. Für die Anwendung dieser

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Vorschrift genügt es, wenn der Erwerber einer gestohlenen Sache sie für seinen Geschäftsherrn gekauft hat, sofern er nur dabei selbständig handelte. Diese Grundsätze, die der erkennende Senat in den Entscheidungen vom 30 April 1952 - 3 StR 734/51 - und vom 15. März 1952 - 3 StR 59/52'- (BGHSt 2, 355; 2, 262) dargelegt hat, gelten auch für die gleichen Begehungsformen der Steuerhehlerei. ‘

Die Verurteilung nach § 405 RAbgO ist aber aus einem anderen Grunde fehlerhaft. Das Landgericht hat es unterlassen, festzustellen, dass der Angeklagte "seines Vorteils wegen" handelte. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine Tatsachen, die auf eine solche Absicht hindeuten.

Aber auch die Verurteilung wegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens nach Art VIiI in Verbindung mit Art I d, X des Militärregierungsgesetzes Nr 53 ist nicht gerechtfertigt. Aus den knappen Ausführungen des Urteils ergeben sich zwar die objektiven Merkmale eines verbotenen Geschäfts im Sinne des Art I 1 d öes Gesetzes Nr 53. Das. Landgericht sagt aber nichts über die innere Tatseite; das Urteil lässt nicht einmal erkennen, ob es gegen den Angeklagten den Vorwurf vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns erheben will (vgl Art V Abs 2, © des Gesetzes Nr 33 AHK). Diese Feststellungen erübrigten sich nicht etwa deshalb, weil das Gericht den ÄAngeklagten der Steuerhehlerei für überführt hielt.

Das Urteil lässt auch nicht erkennen, welchem der beiden verletzten Gesetze die Strafe entnommen worden ist Das Revisionsgericht kann.also nicht nachprüfen,

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ob § 73 StGB irrtumsfrei angewandt worden ist. Diese Mängel gebieten die Aufhebung des Urteils.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: Die Verurteilung zur Strafe des Wertersatzes nach § 401 Abs 2 RAhg0 setzt voraus, dass die Einziehung der Spirji tuosen nicht vollzogen werden kann. Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen.

Für die Bemessung des Wertersatzes ist hier anscheinend ein Betrag von 10 DM je Tlasche - d,i. der Einkaufspreis - zugrunde gelegt worden. Das Landgericht sagt aber nichts darüber, welchen Erlös im Falle der Einziehung die Spirituosen zur Zeit des Urteils des ersten Rechtszuges im Iiandel erbracht haben könnten. Darauf kommt es an. Die Grundlagen für die Berechnung des Wertersatzes müssen wenigstens im allgemeinen im Urteil dargelegt werden. Für den Fall, dass die Wertersatzstrafe uneinhbringlich ist, hat der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen. Das

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Urteil muss erkennen lassen, wie sie berechnet werden soll (§ 401 RAbgO i.V.m § 29 StGB"

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Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Busch ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert:

Krauss Scharpenseel Maass