Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 24.11.1953 – 5 StR 239/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 239/53 9974 075
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Otto K ED au: 1 geboren am EEE 1891 in AO (NMeckı.),
- Sachbezeichnung: BB u.a. -
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EU]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Mai 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten KB verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die rechtskräftig ebgeurteilten Mitangeklagten Bin, Si und Sci haben im Hamburger Freihafen größere Yangen Kaffee und Tee gestohlen und unverzollt und unversteuert aus dem Freihafen ausgeführt. Der Angeklagte Kar veitete in der Kaffeegroßhandlung seiner damals kranken Ehefrau. Er kaufte von Sci zunächst 60 kg, später nochmals 40 kg von dem gestohlenen und geschmuggelten Kaffee, weiterhin danach - im Oktober 1951 - 10 kg Tee. Er hatte schon beim ersten Ankauf von Sc sich vorgenommen, laufend von Sc Schmuggelware zu beziehen und sich dadurch eine ständige Einnahme zu verschaffen.
Das Landgericht hat den Angeklagten KB wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, zu 500.- DM Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe von 1.800 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beenstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteiles lediglich im Strafausspruch.
1.) Die Verfahrensrügen, die unter Berufung auf § 267 Abs 1 und 3 StPO vorgetragen worden sind, fallen mit der Sachrüge zusammen und bedürfen keiner gesonderten srörterung.
2.) Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist nicht zu beanstanden.
a) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung aus § 403 RAbgO mit der Behauptung, der Angeklagte habe als Vertreter seiner Ehefrau, der Inhaberin dcr Kaffeegroßhandlung, beim Ankauf des Kaffees und Tees ‘ keine selbständige Verfügungsgewalt erlangt. Allerdings maz sich aus dem Urteilszusammenhang ergeben, daB d.r An-
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geklagte die geschmuggelten Waren nicht für sich selbst, sondern für das Geschäft seiner Frau erworben hat. Auch dann erfüllte sein Verhalten das ":rkmal des "Ankaufens" im Sinne des § 403 RAbg0. Die Begehungsformen der Steuerhehlerei sind nicht anders als nach § 259 StGB zu bestimmen. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrmals entschieden hat (vgl BGHSt 2,355), gehört im Bereiche des
§ 259 StGB zum Ankaufen nicht die Erlangung einer eigenen Verfügungsgewalt. Infolgedessen kann auch ein für seinen Geschäftsherrn ankaufender Beauftragter Hehler sein, 80- fern er hierbei nach den Umständen des Einzelfalles selbständig tätig wird. Die in dem angeführten Urteil des „ındesgerichtshofs Cargelegten Gründe gelten auch für die gleichen Begehungsformen der Steuerhehlerei (so schon
3 StR 429/52, Urteil vom 26.2.1953). Daß der Angeklagte in den drei Fällen des Ankaufes von unverzolltem und unversteuertem Kaffee und Tee selbständig gehandelt hat, kann nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelhaft sein, zumal seine Ehefrau in dieser Zeit krank war.
b) Die Revision meint weiter, es fehle an einer ausreichenden Feststellung, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt habe. Wie bereits ausgeführt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die abgabenrechtlich verbotenen Geschäfte nicht im eigenen, sondern im Namen der seiner Frau gehörenden Firma geschlossen hat. Somit bleibt - das ist der Revision zuzugeben -, obwohl das Urteil stets davon spricht, der Angeklagte (selbst) habe sich eine besonders günstige Einnahme verschäffen wollen, die Möglichkeit, daß die "erheblichen" Verdienste nicht unmittelbar ihm selbst, sondern dem Geschäft seiner Frau zuflossen. Das ändert aber nichtsan der Tatsache, daß der Angeklagte dennoch seines Vorteils wegen gehandelt hat. Die Revision übersieht, daß auch ein mittelbarer Vorteil ausreicht. ‘iie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, lebte der Angeklagte mit
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seiner Familie jedenfalls auch von den Einnahmen des von ihm verwalteten Geschäftes seiner Frau. Die erhöhten Einkünfte dieses Geschäftes kamen auch ihm, der im übrigen nur eine verhältnismäßig geringe Kriegsversehrtenrente bezog, zugute. Auch wenn er alle Einkünfte aus den verbotenen Geschäften zur Erhöhung des Geschäftsgewinnes verwendet haben sollte, so wollte er sich damit cine bessere Lebenshaltung ermöglichen. Schon dann handelte er seines Vorteils wegen.
c) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe schon bei Abschluß des ersten Geschäftes über 60 kg geschmuggelten Kaffee sich vorgenommen, laufend von dem Mitangeklagten Sch Schmuggelware zu beziehen, um sich dadurch eine ständige Einnahme zu verschaffen. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer das Eındeln des Angeklagten im Sinne von § 403 Abs 1 RAbgO ls gewerbsmäßig ansieht. Die Revision meint, die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Feststellungen seien widerspruchsvoll. Zunächst seien - davon gehe auch das Urteil aus - die 60 kg Kaffee gekauft worden, um einen im Geschäft eufgetretenen Fehlbetrag, ein "Wanko" auszugleichen. Das ist nicht richtig. Das Landgericht hat nur offengelassen, daß neben dem Streben, den Kaffse mit gutem Gewinn zu verkaufen, auch gleichzeitig ein Manko ausgeglichen werden sollte. Es ist nicht einzusehen, werum dies der Fsststellung entgegenstehen sollte, der Angeklagte habe den Entschluß gefaßt, die sich ihm darbietenda Bezugsquelle zu weiteren, fortlaufenden Einnahmen zu nutzen. Dasselbe gilt für den änkauf von 10 kg Tee. „llerdings hat der Angeklagte zunächst nur die Hälfte des angebotenen Tecs abgenommen, weil er die Absatzmöglichkeiten im Augenblick nicht übersah. Auch das steht aber der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen, weil der Angeklagte schon entschlossen war, weitere twueschäfte zu tätigen, falls sich diese els lohnend erwiesen.
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d) Die Verurteilung wegen einer einzigen fortgesetzten Handlung ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist der Angeklagte durch die Annahme nur einer Handlung nicht beschwert.
3.) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht die Strafzumessungsgründe des Landgerichts. Es heißt im angefochtenen Urteil:"Sie (der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitangeklagter) haben erst das strafbare Tun von Sim, SCEB und Bm ermöglicht; denn ohne geeignete Abnehmer würden diese weder gestohlen noch geschmuggelt haben." Dies steht in unlösbarem Widerspruch zu der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, der Mitangeklagte Sc habe sich nach dem ersten Schmuggel nach einem Abnehmer erkundigt und sei hierbei auf den Angeklagten KÜMEEB gestoßen. Sollte die Strafkammer jedoch - und dafür sprechen die weiteren Ausführungen zum Strafmaß - nur berücksichtigt haben, daß allgemein das Tun der gewerbsmäßigen Steuerhehler dem Schmuggel Vorschub leiste, so wäre dies rechtlich fehlerhaft. Derartige Erwägungen, die allgemein den Grund der Strafbarkeit der Steuerhehlerei bilden, dürfen nicht strafschärfend verwertet werden. Schon wegen der bei der festgestellten Menge als besonders hoch zu bezeichnenden Strafe 1äßt sich nicht ausschließen, daß die aufgezeigten Verstöße für die Strafzumessung von Bedeutung gewesen sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker