Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 08.01.1952 – 1 StR 561/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB. § 174 Ir 2: on Rechtssatzs Ein Polizeibeamter, der mit einer geiner " . "Aufsicht unterstellten- Gefangenen unztich .. -. tige Handlungen. vornimmt, handelt, unter , 2. ; Ausmatzung der Amtsstellnng auch dann; '! el wenn die Gefangene selbst ihm die-. Ger RR: . legerkeit zur Unzucht bereitwillig gebo- u ten hat und er das bewusst uriter, ver-.,: BEN " “" letgüng der ays der Antestellung. fol- ne we n genden Rachtspflichten benutzt:' Dass. - "4% ‚der Beamte die-mit, der Amtsstellung
verbundene Überlegenheit als Druckait- , ‚tel einsetzt, gehört nicht zu den 'Be-, 52: eriffsmerkmalen. ’ a £ \.
Aktenzeichen: ı StR 561/51 . . u . .. Urteil vom 8. Januar 1952. "26 Stuttgart
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Jm_Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Srüheven Tachtmeioter Walter D u 3 2 EB BEE a ENEBS, geboren en W.
2, den £iüheren Vachtmeister Osugld F —_y ru aus Aue, zeozen a X in
3. den Kraftfahrer Otto vv ı 2% aus
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wegen Unzucht mit einer Abhängigen .
hat’der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung von 8. Jamar 1952, an der teilgenomuen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter „antel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. En als Vertreter der Bundesamaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: .
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 3.Juli 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Heilbronn. . :
Von Rechts wegen
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Die drei Angeklagten. damals sähtlich Wachtmeister bei der Lendespolizei, hatten einen Gefangenentransport ci? der Eundesbahn auszuführen. De var Transport-Zührer, die beiden anderen Angeklagten waren Trans- »ortbegleiter. Unter Gen Gefangenen befand sich — zunächst als einzige Frau - die frühere Krankenschwester il. Entgegen der Dienstamweisung ’üurfte sie ihre Zelle verlassen und im Begleiterraum >latz nehmen, Die Unterhaltung zwischen ihr und den drei Angeklagten besraf von Anfang an geschlechtliche Vorgänge, wodurch j BE alle Beteiligten in immer grössere geschlechtliche Erregung gerieten, Die li. liess sich von den Angeklagten duzen, hob ihren Rock, so dass die Angeklagten , ., ihre nur sehr dünnen Schlüpfer betrachten konnten, : .; knönfte ihr Kleid auf und zeigte den Ansatz ihrer ’ Drüste, Der Angeklagte DEE legte, als sich die U. sinmsl kurz vom Sitzylatz erhob. seine Hand auf ihren Sitz und berührte, als sie sich wieder setzte, ihren !eschlechtsteil. Dem Angeklagten ip setzte sie sich auf den Schoss, beide betasteten sich gegenseitig am Geschlechtsteil und tauschten Zörtlichkeiten miteinander aus. Als sie sich dann in ihre Zelle berab, um sich dort ihrer Schlürfer zu entlecizen und die [Lausschuhe anzuziehen, erschienen nacheinander die Grei Angeklagten bei ihr in üer Zelie.
Dort verkehrte jeder von ihnen mit ibkr in der Form des itundverkehrs.
Das Lendgericht hat die des Verbrechens gegen NY 174 Er 2 StGB beschuldigten Angeklagten freigesprochen und zur Begründung ausgeführts In den VorsSängen im Degleiterraun seien noch keine unzüchti-
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gen Eandlungen, sondern mır unangebrachte Handsreiflichkeiten zu sehen. Was später zwischen jedem Angeklagten und der li. in der Zelle geschehen sei, sei kein Unzuchttreiben unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung, sondern nur ein solches gelegentlich der Ausübung ihres Amtes. Die li, hebe
als Zeugin selbst bekundet, sie habe nicht nehr
das Gefühl gehabt, dass sie Gefangene und die drei Ängeklagten Polizeibeamte gewiesen seien. Sie habe also in ihnen nur noch läinner gesehen, und es sei daher "überaus naheliegend", dass auch die Anzeklagten in ihr mır noch die Freu, und zwar eine überaus triebhaft veranlagte und ihnen weitgehend entgegenkommende Frau gesehen hätten.
Die Revision der Staatsamvaltschaft rügt mit echt, dass das Landgericht § 174 Nr 2 StGB verkannt habe. Zvear ist es im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung, auch diejenige des BGH (vgl DEISt DA 1 S 71 und S 122), zunächst richtig davon ausgegangen. dass § 174 Mr 2 StGB regelmässig auch denn anwendbar sei, wenn die Anregung zur Unzucht von der abhängigen ?erson ausgeht, Es hat aber geglaubt, hauptsächlich wegen des weitschen-Gen Intgegenkomaens der Frau das ierkmal der Ausnutzung einer Amtsstellung verneinen zu können, und hat damit im Ergebnis der von der Frau an den Tag gelegten Bereitwilligkeit zur Unzucht eine Bedeutung beigelegt, die ihr nicht zukommt. Es ist der Sinn des § 174, die dort genannten abhängigen Tersonen vor Angriffen gegen ihre Ceschlechtsekre zu schützen. Das kann aber in wirksamer Yeise mur geschehen, wenn die in § 174 genannten Verhältnione und Beziehungen grundsätzlich von allen geschlechtlichen Zinflüssen freigehalten werden. Die Recht-
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sprechung hat für den in § 174 Nr 2 enthaltenen Fall, dass in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige untergebrachte Personen zur Unzucht missbraucht werden, deslialb angenommen, dass der Zweck der Vorschrift euch darin liege, die sittliche Sauberkeit öffentlicher Krankenanstalten zu sichern und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu diesen Anstalten
zu schützen, und dass sich danach auch die Auslegung der Tegriffe "liissbrauch zur Unzucht" und "Ausmutzung einer Stellung" zu richten habe (RGS+t Ba 76 S 149
und EGISt Bd 1 5 122). Auf Gie Beziehungen, die zwiscken einem Polizeibeamten und einer seiner Aufsicht und Devwachung anvertrauten Straf- oder Untersuchungs-Gefangenen bestehen, treffen ohne jede Einschränkung dieselben Drwäügungen zu. In Anbetracht der liachtfülle, Cie mit der Amtsstellung eines solchen Beamten verbunden ist und die unter bestimmten Voraussetzungen bie zur Anwendung unmittelbarer körperlicher Gewalt seht, muss die Allgemeinheit darauf? vertrauen dür-Yen, dass er von ihr nur unter denj im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und zu äeni in Gesetz gebillisten Zwecke Gebrauch macht, das fiber auch stets tut, sobald es die Sachlage erfordert. Diese, Gewähr besteht nicht, sobald auf das Verhältnis zwiächen dem ZSoliseibeamten und der Gefangenen (jeschlechtliche EinTlisse wirken, gleichgtitig, von welcher Seite sie ausgehen. Die Erfahrung lehrt, dasis gewisse Oerangene gerade Curch geschlechtliche Annähbrung an das Aufsichtspersonal sich Freiheiten lind_Verglinstigungen su verschaffen trachten. die ihnen| nicht zukommen, und dadurch die notwendige Ordnungg wie auch der vorliegende Fall zeigt, empfindlich gestört werden kann. Wem die Amtsstellung solche Lhchtbefugnisse einräumt, von dem muss daher erwartet werden, daß
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er geschlechtlichen Versuchungen auch dann widersteht, wenn sie von den Gefangenen selbst ausgehen. Andernfalls verletzt er auch dann eine aus seiner Amtsstellung folgende Rechtspflicht,
Bierüber hat das Landgericht geirrt. Das hat cinnal dazu geführt, dass es die Vorgänge in Begleiterreum als blosse "unangebrachte Handgreiflichkeiten" von vornherein rechtsirrig ausgeschie-Gen hat, Auch sie sind unzüchtige Handlungen, mindestens soweit es sich um die sesenseitigen berührunz:en und Betastungen handelt, Ihr unzüchtiger Charakter wer so eindeutig, dass sich einer der Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils soger zu der Frage an die i. veranlasst sah, ob sie etwa schon dadurch geschlechtliche Befriedigung erlangt habe. Aus den oben dargelegten Gründen beieuten diese nur durch die Antsstellung der Angeklagten ermöglichten unzlichtigen Handlungen, auch wenn die Gefangene bereitwillig auf das Treiven einging; eine grobe Verletzung der aus ihrer Antsstellung folgenien Rechtspflichten. Sie bilden deshalb einen "Missbrauch" zur Uazucht und eine "Ausnutzung der Amtsstellung. Es genügt dazu, daß öie Antssteflung dem Täter die Gelegenheit zum msüchtigen! Treiben bietet und dieser sie unter Verletzung “er mit seiner Autsstellung verbundenen Rechtspflichten bewusst benutzt. Das Iendzericht lest das Gepotz zu eng aus, Wenn es ausserdem verlangt, dass| der Täter die mit seiner Stellung verbundene Übeirlegenheit als Druckmitvel benutzt und sur Überwifäung eines Widerstandes einsetzt,
Dass in den Vorgüngen in der Zelle ein .Jissbrerch zur Unzucht zu sehen ist, zieht auch das
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Lendgericht nicht in Zweifel, Auch hierbei bot die Amtsstellung den Angeklagten die Gelegenheit zur Unzucht, äie sie unter Verletzung ihrer Amtsp2licht bewusst benutzten. Dass die Angeklagten, nit die-
sen Willen und in dieser Vorstellung handelten, kann nach dem vom Landgericht sonst für erwiesen erachteten Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen werden.
=s hätte deshalb euch hier die "Ausnutzung der Amtsstellung" bejahen müssen. Die Feststellung
dcs Lendgerichts,. die Angeklagten hätten in der II,
in Zeitpunkt der höchsten geschlechtlichen Srregung keine Gefangene, sondern nur noch "die Treu" gesehen, - wie ungekehrt auch die Il, in ihnen keine Folizeibeemten, sondern "nur noch üönner" gesehen habe, kann nach dem ganzen Zusanmenheng und den vom Lendsericht näher erürterten Unständen, wenn cs sich um eine
echte und verbindliche Feststellung handeln soll,
mur bedeuten, dass es ihnen nebenslichlich war und
sie sich darüber hinwegsetzten, dass die Frau, mit
der sie sich einliessen, zugleich ihre Gefangene
var. Sollte aber diese Wendung ausdrücken, dass sie das überheupt vergessen hätten, so wEre eine solche Annalıne keinesfells "überaus naheliegend", wie äie’ Straflianmer meint, sondern mar als möglich zu denken, wenn man ennchmen müsste, die Angeklagten seien säntlich zur Zeit der Tat einer Geistesstörung erlegen, Tach Gieser Richtung fehlt es aber an jedem Anseichens,
Das fraisprechende Urteil kann wegen der angegebenen Rechtsirrtümer nicht bestehen bleiben. Es muss aufgehoben und dic Sache zu neuer Verhandlung und Intscheiäung an die Vorinstanz zurückverwiesen
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werden. Dabei hielt ces der Senat für angebracht.
von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Operbundesanwalts,
Richter Dr. Peetz , Hantel Dr.Geier Glanzmann