Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.01.1952 – 4 StR 594/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2271 087 2
In Namen, des Volkes
{n der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Kurt MW. rüher auch SEE genannt, aus In der CP zceboren on EB 1913 in rap
2, den kaufmännischen Angestellten lieinhard ’ GE zus CME, gcborcn am CB 1915 in en
wegen Steueriehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesamalt iD _
als Vertreter der Bundesan.saltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten SE egen das Urteil. des Landgerichts in Essen vom 17e rz 85 wird auf seine Kosten verworfen,
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamnts in Bochum als Nebenklägers wird das Urteil #11 den zugrunde liegenden Feststellungen aufge n soveit das Verlauren gegen den Angeklagten a eingestellt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Vernandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericut. zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe s
. Der Angeklagte BD bezog von Ende des Jahres 1948 bis Ende Juli 1949 fortlaufend unverzollten und unversteuerten Kaffee aus DP-Lagern und von jüdischen Händl.eern aus der liöhlstrasse in Klinchen und verkaufte ihn mit Gewinn weiter. Auch kaufte er Gutscheine auf Liebesgabenpakete, die von der Interservice AG Basel-Genf zoll- und steuerfrei in Deutschland eingeführt wurden, und erhielt auf diese Scheine von dem in ünchen befindlichen Auslieferungslager der Gesellschaft 138 Pakete zugesandt. Er tauschte den darin berindlichen Rohkaffen gegen eine geringere lienge Röstkaflice ein und ver!kaufte die Pakete weiter, Als das Mauptzollont In Stuttgart einen vom Angeklagten zur Beförderung von Kaffee benutzten Lastkraftragen in der Unterwerfungsverhandlung von 25. Härz 1949 eingezogen, aber ihm diesen vorübergehend zur Benntzung überlassen hatte, Übereignrto der Angeklagte den "agen mehrmals Gläubigern zur Sicherheit. ur ist wegen fortgesetzter sewerbsmi ssiger Zollhehlerei in Tateinheit nit Zortgesetzter Steuerhehlerei und wegen Untsrschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr einem konat Gefängnis, einer Geldstrafe von 2000 DU und zu Vertersatz in Höhe von 24.567.40 DM verurteilt worden.
Der Angeklagte NEED, ein Angestellter des Angeklagten Ag, unterstützte diesen bei den unerlaubten Geschäften. Ausserdem erwarb er selbst unverzullte und unversteuerte amerikanische Zigaretten, Cie eus einem DP-Lager stammten, und verkaufte sie mit Gewinn weiter. Das Landgericht hat ihn der Beihilfe zur gewerbsmässigen Zoll- und Steuerhenlerei sowie der geverbsmässig gen Zoll- und Steuerhehlerei für schuldig erachtet, aber das Verfaüuren auf Grund des s 3 Abs 1 StrYG eingestellt.
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- 3.
Gegen dieses Urteil. haben die Staatsanvaltschaft und das lauptzollamt in Bochum als Nebenkläger sowle
der Angeklagte AB Revision eingelegt. Dieser er- ° . Nebt die allgemeine Sachbesch.’erde; die Rechtsmittel
der Staatsaneltscheft und des Hauptzollamts sind auf die Einstellung des Verfaiırens gegen TREE veschränkt.
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Die Revision des Angeklagten AB: st nicht begründet.
Das Landgericnat nat die „\ierkmale der gewerbsmässigen Steuerheilerei - die Abgabenordnung kennt nur ein umfassendes Vergehen der "Steuerhehlerei", wie der wortlaut des § 403 Abs 1 AO ergibt - ein.andfrei ' festgestellt. Nenentlich hat es ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die vom Ausland eingeführten Liebesgaben-
sendungen im Auslieferungsleger der Interservice AG
in Zünchen, wo sie unter liitverschluss des Zollants lagerten, ihren inländischen Bestimmungsort erreicht
wu hatten, weil sie nach der Vorstellung der ausländi-
schen Spender dort schon. sicher Fuhten;” un ;alsdann
‚ejiinanh und'’nach an die einzelnen, von "ihnen bestimmten
Empfänger verteilt zu werden. Hieraus 2olgt,. dass schon dor’ von der Inters ;ervioe AG eingesetzte Ver.salter des. Lagers die Zoll- und Steuerschuld gemäss § 45 ZollG durch die voruchriftswidrige Aushändigung der Pakete
an den zur Impfangnahme nicht berechtigten Angeklagten in seiner Person zur Entstehung gebracht und sich der Zoll- und Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat.
Der Besch‘rerdeführer hat die Sendungen deher erst erworben, nachdem die Vortat beendet war. Auch der in den DP-Lagern erworbene Kaffee var ersichtlich dort schon enägültig zum Ruhen gekommen, so dass der Beschuerdeführer in allen Fllen zutreffend wegen Stoeusrhehlerei verurteilt worden ist, Dass er Severbsmässig genundelt hut,
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ist im Urteil ebenfalls bedenkenfrei ausge?führt,
Dir \evision rügt auch zu Unrecht, dass der Angeklagte wegen des Ankaufis von 14 Sack Kalfee abermals verurteilt sei, ‘nachdem ihn wegen dieser Tat schon in der Unterverfungsverhanllung vom 25. liürz 1949 eine Geldstrafe von 2000 DU auferlegt worden sei, Aus den Ur.eilsgründen ergibt sich eindeutig, dass in diesem Feil nur der von dem Kaufmern IgBin Auftrage des Beschwerdeführers in München hinzugekaufte Kuffee, der wit dem bei ilın lagernden, von der Zollbshörde zurückerworbenen Kaffee vermiscuat worden ist, den Gegenstenä der Verurtcilung bildet. Nach der für das Revisionsgericht bindenden, tatrichterlichen. Peststellung handelt es sich dabei um 246 kg.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung des Lastkraftiegens lässt gleichfalls keine Rechtsverletzung srkennen, Die Sicherungsübsereignungen des ihn zur orübergehenden Benutzung überlassenen Wagens bringen Gen Zueig enungs.rillen des Angeklagten deutlich zum Ausiruck, Dass ierdurch des „igentum und din rechtliche verleungsneen der Zollbenörde nicht beeinträchtigt orden sind, ist belanglos, Die vollendete Unterschlagung wird auch dedurch nicht nechträ_lich beseitigt, dass das Hauptzollamt den \iagen wiedererlangt hat. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte sei berecitigt gewesen, die Einziehung des Wagens gegen Zahlung von 5000 Däü zu verhindern, trifft nach den Urteilsfeststel-Jungen nicht zu. In der Unterwerfungsveriandlung ist “Aer Beschwerdeführer vielmehr nach § 401 Abs 2 A0 - sum Wertersatz von 6000 DM für den Fall verpflichtet worden, dass dieverwirkte Zinziehung des Vazens nicht vollzogen erden kann. #in Recht, dle Ein-
.ziehung zu verhindern, ergibt sich hieraus nicht. Mit
der Rechtskraft .der Unter.rerfungsverhandlung war daher das Eigentum an dem lagen endgültig auf den Staat. übergegangen. j '
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Die Wertersatzstrafe ist auch rechtsirrtuns?rei berechnet. Die Zollbarkeit der in den Liebnsgubenpaketen enthaltenen weiteren Lebens- und Genussmittein - Zucker, Tee,"Schokolnde, Reis, Fett und Kondensmilch - ergibt sich aus § 6 Abs ]. Satz 2 ZollG in Verb mit . dem zur Zeit ler Tat geltenden Zollturif (Nr 176, 65, 165, 168, 219). Tee und Zucker unterlagen schon damals einer Verbreuchssteuer, ruf die nach § 5 des Teesteuer- .gesetzes von 10. ärz 1949. (WiGBl S 19) und § 4 Abs 3 des Zuckersteuergesetzes iär vom 26. September 1938 (RGBL I 1251) die für Zölle geltenden Vorschriften sinngemäss Anwendung finden. Ausserdem .'aren sämtliche
Waren auf Grund des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 und der AusgleichsteuerO id? von 29. März 1943 (RGB1 I 171) ausgleichsteuerpflichtig. Bei Berechnung des Wertersatzes hat das Landgericht zutreffend den gewöhnlichen Verkaufspreis im Inland zugrunde gelegt.
Die Revisioh des Angeklagten AUEEEED 1.5: nach alledem zu verwerien, IIe . " am | Die Revisionen. der Staatsansaltschaft und des | auptzollamts müssen dagegen Erfolg haben,
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ‘sind durch § 12 StrfG alle Steuervergehen ohne Einschränkung von der Gewährung von Straffreiheit nach diesen Gesetz ausgeschlossen (BGHSt 1, 74). Auch Zölle sind FR ‚gemäss § 1 Abs 1 Satz 2 AO Steuern im Sinne des Gesetzes, Auf sie Zinden mithin die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes ebenfalls keine Anwendung (BGH Urteil vom 3. Januar 1952 - 4 StR 27/50 -). Soweit das Stra?- verfahren gegen TB eingesteilt ist, ist die Sache daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird bei der neuen Entscheidung noch zu beachten haben, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe
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-6- zur gewerbsmässigen lIchlerei nur zulässig ist, wenn auch der Geäilfe gevwerbsmässig gehandelt hot; denn der Strafschärfungsgrund der Steuerhehlerei kann gemäss | 5 591 AO in Vorb mit § 50 Abs 2 StGB nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses lierkmai verwirklicht ist. Das vriZit nach den bisherigen Teststellungen für den Angeklagten Fi, soweit er der Beihilfe zur geverbsmässigen Steuerhehlerei des.
Beschwerdeführers Mrür schuldig befunden worden ist, nicht zu.
Die Entscheidung entspricht in wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwalts.
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Krumme. Weantel _ ' Engels
Dr. Hülle Dr. Augustin