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BGH Entscheidung vom 21.12.1951 – 2 StR 255/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2302 06° |

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kellner Emil Heinrich S iD , zeb. am 15.

EEE 1912 in Nun 3 SCHERE, 22%. in Strafhaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.4.

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in- der Sitzung vom 21.Dezember 1951, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner En Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Wemer Bundesrichter Dr.Sauer

als beisitzende Richter, et Oberstaatsanvelt B in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt3

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7.März 1951

1) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt.

2) in den Fällen 2,3 bis 5, lo bis 14, 17 vis 19, 21, 53 bis 26, 29, 33 und 34 mit den Feststellungen und im Strafausspruch aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und . Entscheidung an das Schwurgericht 'zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründes

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen "Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit einfacher und gefährlicher, teilweise in sich fortgesetzter Körperverletzung in insgesamt 34 Fällen" zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil in vollem Umfange an., Ihre Revision rügt die Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

I. Der verfahrensrechtliche Angriff bemängelt, das Schwurgericht habe in den Fällen 33 und 34 seine Aufklärungspflicht verletzt: es hätte wenigstens versuchen müssen, durch die möglicherweise noch durchführbare erneute Vernehmung der bereits bekannten Zeugen zu klären, ob der Vorwurf der Anklage nicht etwa doch begründet war.

1.) Nach den Feststellungen im Falle 33, in dem Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge erhoben ist, schlug der Angeklagte im Februar 1944 als damaliger Lagerältester der Aussenstelle KOEB-5 tEEEED des Konzentrationslagers CEB-R@B den Häftling He aus geringfügigem Anlass mit einem dicken und langen Holzknüppel derart, dass HM mehrere Male zusammenbracht nach 2 Tagen starb er im Krankenrevier. Das Gericht hält den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tat des Angeklagten und dem Tod des Häftlings nicht für sicher

“ erwiesen; es meint, "dass bei derartigen Zuständen ineinem Konzentrationslager überhaupt nicht zu ersehen

ist, was in der Zwischenzeit mit TED geschehen: ist", Deshalb komme der Bekundung des Augenzeugen

NE, "üer ganze Rücken des Hill war schwarz,

als ich ihn tot gesehen habe: das waren aber keine Toten-

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flecke, sondern Spuren der Misshandlung", keine entscheidende Bedeutung zu, zumal er nicht über ärztliche Kenntnisse verfüge.

Es mag dahingestellt bleiben, ob mit diesen Erwägungen das Schwurgericht bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs die Anforderungen an die richterliche Überzeugung nicht überspannt, zumal das Urteil selbst keinen Anhalt dafür gibt, dass Häftlinge noch im Krankenrevier misshendelt wurden,und dies deshalb möglicherwei- S se sz fern lag, dass es für die richterliche Erkenntnis ausser Betracht bleiben musste. Jedenfalls hätten die Häftlinge, deren Aussagen das Schwurgericht für die Verurteilung des Angeklagten wegen der ihnen und anderen R Häftlingen zugefügten Misshandlungen verwertet, unter "N ihnen besonders der Zeuge, der die Misshandlung des HE und seinen Tod bekundete, wahrscheinlich auch darüber Angaben machen können, ob wirklich ein anderes a Ereignis als die Tat des Angeklagten den Tod des HB \ ER zur Folge hatte. Als solches dürfte nur ein Umstand berücksichtigt werden, der den Tod unabhängig vom Verhalten des Angeklagten verursacht und deshalb den hierdurch bereits eingeleiteten Ursachenverlauf ; unterbrochen haben könnte. Hierfür würde es nicht sus- ME reichen, wenn beim Tod des Häftlings die zusätzliche Tat eines anderen als des Angeklagten mitgewirkt haben Br | s:ilte, es sei denn, dass sie unabhängig von der des j x Angeklagten und ohne Rücksicht auf sie für den Tod . allein ursächlich gewesen sein sollte.

Zu den erwähnten ergänzenden Ermittlungen hatte das / Schwurgericht von Amts wegen allen Anlass (§ 244 Abs 2 n ; StPO). Sie waren auch möglich und sind es noch. Dass — ; die Zeugen, wie das Urteil erwähnt, aus Deutschland

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schon ausgewandert sind oder vor ihrer Auswanderung stehen, kann den Tatrichter dieser Verpflichtung nicht entheben. Denn möglicherweise besteht, selbst wenn der ersterwähnte Fall zutreffen sollte. zwischen den Zielländern der Zeugen und der Deutschen Bundesrepublik Rechtsnilfeverkehr, der ihre nochmalige richterliche

" Vernehmung und die Verwertung ihres Wissens durch Verlesung der Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung gestattet (§ 251 Lbs 1 Nr 3 StPO).

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Davon abgesehen enthält das Urteil, wie schon die bisherigen Feststellungen erkennen lassen, einen sachlichrechtlichen Fehler. Insoweit ist die vom Schwurgericht festgestellte Aussage des Zeugen PM besonders bedeutsam, "der mindestens 5 oder 4mal gehört hat, wie der Angeklagte bei diesen Anlässen (nämlich den Misshandlungen des HER) zesagt hat: "ich werde dir den heiligen Geist austreiben"". Das Schwurgericht unterlässt es, zu prüfen, welche Bedeutung dieser Aussage für die innere Seite der Tat des Angeklagten zukommt. Sallte es die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte die vom Zeugen bekundeten Äusserungen getan hat, dann liegt es nahe anzunehmen, dass er nicht nur mit Verletzungs- sondern mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. In diesem Fall müsste er, selbst wenn das Schwurgericht aufgrund der neuen Feststellungen unter Beobachtung der an die Bildung der richterlichen Überzeugung vernünftigerweise zu stellenden Anforderungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tat des Angeklagten und dem Tod des Häftlings verneinen sollte, jedenfalls wegen versuchten Mordes oder Totschlags verurteilt werden.

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2.) Auch im Falle 34, in dem die Anklage auf Mord lautet, hätte für das Schwurgericht Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Wie festgestellt, schlug der Angeklagte im Februar 1945, als er mit den Lagerinsassen nach DPnarschierte, den Häftling Meg, der nicht mehr mitkommen konnte, mit einem Stock, bis er bewusstlos zusamnenbrach und auf einem Wagen mitgefahren werden musste. 4m andern Tag liess ihn der Angeklagte in einem Erdloch begraben. Das Schwurgericht hält den Nachweis dafür, dass, wie die Anklage annimmt, Meg dabei noch geiebt, und der Angeklagte dies erkennt habe, nicht für erbracht, obwohl der Zeuge Schi bekundete, Me habe noch Lebenszeichen von sich gegeben, als er in die Grube gelegt wurde. Nach Auffassung des Gerichts "konnte von dem Zeugen, der nicht Arzt ist. unter den obwaltenden Umständen nicht beurteilt werden,

ob die von ihm beobachteten Lebenszeichen wirklich Zeichen des Lebens waren und von dem Angeklagten als sölche erkamnt worden sind". Die sich in diesen Erwägungen des Schwurgerichts äussernden Zweifel an der Fähigkeit des Zeugen und an der Möglichkeit des Angeklagten, zu erkennen, ob Messe noch lebte, könnte dann berechtigt sein, wenn die an ihm wahrnehmbaren Lebensäusserungen nur aufgrund ärztlicher Sachkunde als Anzeichen noch vorhandenen Lebens erkemnbar gewesen sein sollten. 0b sie von der Art oder so waren, dass sie jeder nach der Lebenserfahrung als Äusserungen eines lebenden Menschen erkennen konnte und musste, sagt das Urteil nicht. Sollte der Zeuge Schuß seine Wahrnehmungen nicht klar und vollständig wiedergegeben haben, so war das Gericht verpflichtet, ihn dazu zu veranlassen. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Mangel der Feststellungen etwa auf ein solches Versäumis zurückuführen ist unä deshalb ein Verstoss gegen die Wahr-

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heitserforschungspflicht nach § 244 Abs 2 StEFO vorliegt, oder ob die Bekundungen des Zeugenzwar voilständig waren, das Urteil es aber unterlässt, die hiernach möglichen Feststellungen zu treffen. In diesem Falle läge ein sachlichrechtlicher Mangel vor, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen müsste.

II. Sachlichrechtlichen ‚Bedenken unterliegt das Urteil ferner in folgenden Punkten:

1.) In den unter 32 Nummern aufgezählten Fällen hat das Schwurgericht, abgesehen von den als einfache Körperverletzungen beurteilten Fällen 1 und 2, je einen Fall der gefähriichen Körperverletzung angenommen. In den Fällen

3 bis 5, lo bis 14, 17 bis 19, 21, 23 bis 26 und 29 ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts jedoch, dass sich der Angeklagte jeweils mehr als nur einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Wieviele es waren, lässt sich nach den bisherigen, zum Teil summarischen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen. Das Schwurgericht wird versuchen müssen, die Mindestzahl der Fälle gefährlicher Körperverletzungen zu ermitteln. Der "Annahme mehrerer selbständiger Taten steht es nicht entgegen, dass sie demselben Gefangenen zugefügt wurden, wenn dies bei verschiedenen Gelegenheiten geschah. Der etwaige allgemeine Entschluss des Angeklagten, _sich am selben Gefangenen beliebig oft bei sich bietender Gelegenheit zu vergreifen, würde dem Erfordernis des Gesamtvorsatzes, der mehrere Fälle zu einer Fortsetzungstat verbinden ‚könnte, nicht genügen.

2.) Im Falle 1 liegt nicht einfache, sondern gefährliche Körververletzung vor. Denn der Angeklagte hat den Häft-

ling NED gemeinschaftlich mit einem anderen geschlagen, j

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‚ im Februar 1944 begengen. Die von da ab laufende Ver-

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3.) Keinen Erfolg hat die Revision insoweit, als sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden ist.

Ob die Erwägungen des Schwurgerichts, mit denen es 4 die Beemteneigenschaft verneint, zutreffen, kann auf Z sich beruhen. Denn Voraussetzung für die Anwendung der 88 340, 359 StGB wäre, dass eine zuständige Stelle den ingeklagten zu den von ihm ausgeübten Verrichtungen be- u 5 stellt hatte. Dies ist bisher nicht festgestellt und kann | offenbar auch nicht mehr festgestellt werden.

Daraus ergibt sich zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO), dass seine Verurteilung im Falle 2 wegen einfacher Körperverletzung nach dem bisherigen Sachverhalt nicht bestehen bleiben kenn. Es ist nämlich möglich, dass diese Tat bereits verjährt ist (8 67 Abs 2 StGB). Sie ist

jährungsfrist war nach der Verordnung des Zentraljustizamtes vom 23.Mai 1947 nicht gehemmt, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei einer einfachen Körperverletzung nicht vorliegen (§§ 1 Abs 2, 3 ae0, 223 StGB). Die Verjährung wäre deher an sich spätestens Ende Februar 1949 eingetreten. Denn die erste richterliche Handlung liegt nach diesem Zeitpunkt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in die Verjährungsfrist eine E; Zeit fällt, während der die deutschen Gerichte auf- E grund Anırdnung der Besatzungsmacht geschlossen waren

und deshalb infolge Stillstands der Rechtspflege die \ Verjährung solange ruhte (§ 69 Abs 1 StGB). Wie lange u. dies bei dem zuständigen Gericht dauerte, vermag der . Senat nicht zu beurteilen. Dies wird erst festge- ” stellt werden müssen, damit beurteilt werden kann, BR ob die Verurteilung im Falle 2 bestehen bleiben kann

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nder cb das Verfehren insoweit eingestellt werden muss.

IL.) Eine Verurteilung des Angeklagten nach dem Kontrollratsgesetz Nr lc ist nicht mehr möglich. Denn die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes ist inzwischen aufgehoben worden. Daraus folgt, dass das Schwurgericht für jede selbständige Straftat

des Angeklagten eine Einzelstrafe aussprechen und aus

den zeitigen Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe bilden

MUSS.

Die Entscheidung entspricht zu Fall 1 u2 des angefochtenen Urteils und insoweit dem Antrag des Oberbundesanvalts, als die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens weggefallen ist.

Dr .Moericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr .Sauer.