Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 21.12.1951 – 1 StR 419/51

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Jose? DB Em aus CE, geboren am U. EEE ED ir EEE

wegen Totschlags

hat der 1, Strafsenat des Rundesgerichtahofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen habenz

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Peetz

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr.Geier

Bundesrichter Dr.Jagusch als beisitzende Ridhter

Oberstaatsanwalt Dr. ala Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww als Urkundsbeanter der Geschäftastelle,

für Recht erkannt: “ » u

Auf die Revision der Stastsanwaltschäft wird. das Urteil des Schwurgerichts in Amberg vrm 7. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Vi erhandlung

und Entscheidung, auch über die Kusten des Rechts-

mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

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Io Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in.der Nacht. zum 11. November 1950 seinen Sohn Georg durch einen Schuss aus einer Armee-Pistole 08 getötet hats Es hat ihn freigesprochen, da. seine "Handlung d durch Notwehrr geboten gewesen sei. . II, Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts und der §§ 261, 338

Nr 7 StPO rügt, ist im Ergebnis begründet.

le Die Urteilsgründe sind nicht so vollständig

und klar, dass sie dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei eine Notwehrhandlung angenommen hat. Sie lassen schon nicht deutlich erkennen, welche Vorstellung der Angekleg te von’ dem Verhalten seines Sohnes hatte, als er die Schüsse auf ihn abgab.

Das Schwurgericht nimmt bie rzu in erster Linie auf einen Beschluse des Bayerischen Obersten Landes--

. gerichts Bezug, das ale Beschwerdegericht zu ent-

scheiden hatte, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Ehefrau zutreffend abgelehnt worden war. Die Urteilsgründe schliessen jedenfalls die Möglichkeit nicht aus ( S 6 WA }, dass das Schwurgericht die Erwägungen der Beschwerdegerichts_ els "Feststellungen" übernommen hat. Das durfte es nicht, es hatte sich allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung seine Überzeugung zu bilden (§ 261. StPO) und sich darüber deutlich im Urteil EUSZU:

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3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/1-str-419-51#rd_5

20 Die Urteilsgründe A ssen auch nicht .erkennen, ob die Handlung zur Abwehr des Angriffs erforderlich war (§ 53 StGB). Der Angeklagte hat drei Schüsse in Richtung der gegenüber liegenden Küchentür abgegeben, zwei weitere aber gegen die Ecke des.-Flurs, Diese beiden Schüsse sind den drei gegen die Türe abgefeuerten nachgefolgt (S 4 UVA). Das Urteil gibt keinen Aufschluss, warum der Angeklagte die Schussrichtung gewechselt hat. Es ist nicht auszuschliessen, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, dass der Getötete sich nach den ersten Schüssen in die Flurecke zurückgezögen und von seinem Angriff Abstand genommen hatte. Eine hinreichende Erörterung dieser für die Entscheidung wesentlichen Frage lassen die Urteilsgründe vermissen, so dass das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob die Annahme des Schwurgerichts wechtlich bedenkenfrei ist, der Angeklsgg te sei nieht über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen.

Das Urteil mußte deshalb aufgehoben werden.

Die Tntscheidung entspricht dem Antrag des Iberbundesanwalts;- i IIIe In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht auch versuchen. müssen, zu klären, welcher Schuss den Getöteten getroffen hat, insbesondere ob einer von den in die Flurecke abgefeuerten. Die festgestellten Einschläge und der an.der lei. che festgestellte Schusskanal. können hierzu Aufkläxrungsmöglichkeiten bieten, die das Schwurge-- richt ausschöpfen muss, erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Schießsachverständigen.

Ahr

Wenn das Schwurgericht wieder feststellt, der Angeklagte abe, als er seinen Sohn tot vor sich liegen sah, gesagt: "Da ha®@t Du dei War", so wird es zu der Bedeutung dieser Äusserung Stellung nehmen müssen ern sie als Befriedigung über den Tod auszulegen wäre, könnte sie Schlüs- . se auf den inneren Tatbestand zulassen,

Richter Dr.Peetz Mentel Dr.@eier Jagusch

L 22

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