Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 18.12.1951 – 2 StR 653/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR_ 653/51.
2302 067
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den kaufmännischen Angestellten Joham Daniels
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wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Moericke
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr.Kirchner, Dr.Dotterweich, Henneka, Dr.Sauer
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter RM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 17.August 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat Ende 1950 und Anfang 1951 im Keller seines Heusgrundstücks mehrmals seinen Geschlechtsteil aus der Hose genommen und daran gerieben, und zwer so, dass der am ui 1937 geborene Hermann HM, der sich in unmittelbarer Nähe aufhielt, es sehen konnte und sah, Der Ingeklagte war deshalb wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angeklagt worden. Das Landgericht hält nur eine Beleidigung für erwiesen und hat, weil kein Strafantrag gestellt ist, das Verfahren eingestellt. Die hiergegen gerichtete
Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1.) Hat ein Täter vor Kindern unter 14 Jahren seinen Geschlechtsteil entblösst, so begeht er nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts nur denn das Verbrechen des § 176 Abs 1 Nr 3, wenn er den Willen hat, auf das Kind _dehin einzuwvirken, dass es den Geschlechtsteil und: die damit verbundenen Vorgänge geflissentlich betrachtet (BGHSt 1, 1735 ferner Urteil vom 12.Mirz 1951 - 3 StR 48/51). Erreicht er den erstrebten Erfoig nicht, betrachtet also das Kind die Vorgänge nicht geflissentlich, sondern arglos, so versucht er die fat nur. Ist der Wille. des Täters auch nicht bedingt auf ein geflissentliches Betrachten durch das Kind gerichtet, so fehlt es am Vorsatz; er kann damn jedenfalls nicht aus § 176 Abs 1 Nr 3 verurteilt werdens
An diese Rechtssätze hat sich der erste Richter gehalten. Er legt ausführlich dar, dass der Angeklagte in keiner Weise durch Worte oder durch seın sonstiges Verhalten (gemeint sind Gebärden und ähnliches)
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auf den Willen des Knaben eingewirkt habe, seinen Geschlechtsteil geflissentlich zu betrachten (S 8/9). Das Urteil bringt auch eine Erklärung hierfür: nach dem Gutachten des Sachverständigen sei es dem Angeklagten nur darauf angekcmmen, den geschlechtlichen Spannungszustand zu befriedigen, in den ihn jeweils der blosse Anblick des Knaben versetzt habe, Er ist demnach ein "Exhibitionist", zu dessen geschlechtlichen Erregung oder Befriedigung es nicht gehört, dass der andere -anwesende- Teil den Vorgang überhaupt betrachtet oder ger in seiner vollen Bedeutung erkennt.
Die Strafkemmer stellt ferner fest, dass der Angeklagte infolge dieser besonderen seelischen Verfassung euch nicht mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.
2.) Diese Darlegungen enthalten keinen den Angeklagten we beschwerenden Rechtsirrtum. "
a) Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet zu- m : nächst eine Verletzung der §§ 244 Abs 2, 261. StPO, weil die Strafkamer den Tatort nicht besichtigt habe. Dies sei nötig gewesen, weil nur dann hätte geprüft werden können, "ob der Angeklagte ohne weiteres an dem Knaben vorbeigehen konnte oder, um die unzüch- 2 B. tigen Handlungen zu sehen, näher herantreten musste". Die Rüge greift nicht durch. Das Gericht hat ersichtlich auf Grund der Beweisaufnahme ein ausreichendes Bild vom Tatort gewonnen, auf dessen "enge Räumlichkeit" das Urteil ausdrücklich hinweist. Es brauchte also zur Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der Tatort hatte. keinen Augenschein einzunehmen. Für
die Verletzung des § 261 StPO fehlt es an der Angabe
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van Tatsachen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
b) Die Revision macht weiter geltend. der bedingte V;rsatz sei zu Unrecht verneint worden. Die zu dieser Verneinung führende Feststellung, dass es dem Angeklagten nur darauf angekommen sei, sich im /nblick des Knaben unzüchtig zu betätigen, widerspreche nämlich "allge-
meinen Erfahrungssätzen". Das ist jedoch irrig.
Die Beweisannahme der Strafkammer widerspricht nicht unserer menschlichen Erkenntnis, sie ist vielmehr durchaus möglich; für das Revisionsgericht ist sie mithin bindend. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu dem, was die Strafkammer zu § 1§ 5 StGB ausführt. Zutreffend findet sie.in dem unsittlichen Verhalten des Angeklagten eine Beleidigung: er hat in Gegenwart des Knaben seinen Geschlechtsteil entblösst und daran gerieben; er hat dies in dem Bewusstsein getan, der Knabe werde davon "Kenntnis.nehmen"; mindestens hat er mit dieser Möglichkeit gerechnet. und hat den Erfolg gebilligt, "wenn ihm auch der weiter reichende Verleitungswilie des § 1/6 £bs 1 Nr 3 gefehlt habe", Die Strafkammer unterscheidet hier richtig zwischen den beiden Vorsätzen: für den Vorsatz des § 185 genügt in Fällen wie dem gegenwärtigen der Wille, dass der andere Kenntnis nimmt, d.h. sich des Vorganges bewusst wird; das ist aber weniger als der zum Tatbestande des § 176 gehörende Wille, dass der andere den Vorgang geflissentlich betrachtet. Die Bejahung des Beleidigungsvorsatzes ist also mit der Verneinung des - unbedingten oder bedingten - Verleitungsvorsatzes des § 176 vereinbar. Da die Strafkammer einen bedingten Vorsatz verneint, kann dahingestellt bleiben, ob die Tet des § 176 Abs 1 Nr 3 überhaupt mit einem
8 lchen Vorsatz begangen werden kamn. Die Strafkammer
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wer auch nicht gehalten, ihre klaren Feststellungen über
‘äen Willen, den der Angeklagte -zu § 185 - gehabt hat,
unä über den Willen, den er - zu § 176 -— nicht gehabt hat, durch weitere Tatsachen zu ergänzen oder zu erläutern. Die Urteilsdarstellung gibt erschöpfend an, aus welchen Gründen der Angeklagte für nicht überführt erachtet worden ist (§ 267 Abs 5 StPO).
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung beantragt.
Dr. Moericke Dr .Kirchner Dr .Dotterweich
Henneka Dr .Sauer
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