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BGH Entscheidung vom 18.12.1951 – 1 StR 542/51

1. Strafsenat

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ı StR 542/51

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In der Stirafsache gegen

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den früheren Behördenangestellten Gottfried S um . aus Sci, dort geboren an. =“. 2.21. in oo

Untersuchungshaft, £ wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a. u hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;

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Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter üantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der .Bundesanwaltschaft, Justizengestellter ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für liecht erkannt;

Auf die Revisicn der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 28. Juni 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, z

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Der Angeklagte, der Sachbearbeiter beim Kreisamt' für Soforthilfe war, ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Nateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 StEB) zu einen Jahr acht säonaten Gefängnis verurteilt. ör hat sich in 22 Fällen Soforthilfeleistungen, die an ihn zurückgezahlt wurden, zugeeignet. In 6 der Fälle hat er nach der Annahme des Landgerichts die Amtsunterschlagung unter einem strafschörfenden üerknal nach § 351 StGB begangen. In 4 der Fälle hat er falsche Suiwtungen angeblicher ümpfänger hergestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass nicht

auch in den Fällen 5,6 und 7 schwere Amtsunterschlagung nach § 351 angenommen wurde. -Die Rüge ist im Ergebnis begründet.

1. Das “andgericht nimmt an, dass die beim Amt

für Scforthilfe geführten Karteiblätter in ihrer Gesamtheit ein Register im Sinne des § 351 dargestellt hätten. Geht man hiervon aus, so ist. zunächst im Fell 7 schwere Amtsunterschlagung nicht einwandfrei verneint, denn der Angeklagte hat den Eingeng der zurückbezahlten 200 Dil auf dem Karteiblatt eingetragen. Das Landgericht meint, dadurch sei das Karteiblatt nicht unrichtig geworden, weil der Betrag tatsächlich an den Angeklagten bezahlt worden sei. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte aber, wie er wusste, weder zuständig noch befugt, Zahlungen für das Amt entgegenzunehmen, Dies steht zwar, wie das Landgericht richtig ausführt, einen Empfang in amtlicher “.igenschaft (§ 350) nicht entgegen;

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‘in der winnehmespaite des Karteiblatts rot als Aussen.

denn der “inzahler hielt den Angeklagten für zuständig, und dem Angeklagten war das bewusst (vgl RGSt 51, 113: 71, 106}. Gleichwohl war aber die Zahlung an den unzuständigen Angeklagten keine wirksame Rückzahlung. Dazu wäre die Ablieferung des Geldes bei der Kreiskasse erf-rderlich gewese Da der Angeklagte diese Ablieferung unterlassen hat, durf.- te er auf Grund der an ihn selbst geleisteten Zahlung: .. auch nicht den Eingang des Geldes verbuchen. Durch die dennoch vorgenommene Verbuchung wurde die Kartei unrichtig, und zwar "in Beziehung auf die Unterschlagung";

denn der Angeklagte wollte, wie das Urteil feststellt, mit seiner Buchung die «ntdeckung der Unterschlagung erschwerg. viren... In den Fällen 5 und 6 sind die Urteils-- feststellungen unklar. Zum Falle 5 gibt das Urteil

bei der Schilderung des Sachverhalts (UA S 5) an, der Angeklagte habe zwar den zurückzuzahlenden Betrag von 272 IM

stand vermerkt, den tatsächlichen Eingang aber nicht eingetragen. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Gericht dagegen davon aus, der Angeklagte habe auch die Einnahme auf dem Karteiblatt vermerkt (S 10). Wäre das der Fall, so wären die Voraussetzungen des :§ 351 ohne ausreichenden Grund verneint, Im Falle 6 schliesslich stellt das Urteil auf Seite 5 der UA fest, dass der Angeklagte den #ingang der 210 :.DM: "in den Akten" schwarz vermerkt habe, während auf Seite 10 der UA von einem solchen Eintrag

in der Kartei die Rede ist, Vermutlich meint das Landgericht hier mit Kartei und Akten dasselbe, Die An-. wendung des § 351 kann auch in diesem Falle zu

Unrecht abgelehnt sein. weil der Betrag - wie auch

im Falle 5 - nicht an die Kreiskasse abgeführt wurde,

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Hiernach ist entgegen der Ännahme des Jandgerichts im Falle 7 das Kerteiblatt unrichtig geführt, während in den Fällen 5 und 6 diese üöglichkeit nach den Feststellungen naheliegt, Ob freilich diese unrichtige Führung für die

Anwendung des § 351 hinreicht, kann an Hand der Feststellungen R

nicht abschliessend beurteilt werden. Dass das Landgericht die Gesamtheit der Karteiblätter als ein Register angesehen hat, ist an sich unbedenklich. Möglicherweise ist auch schon das einzelne Karteiblatt ein Register. Das Urteil teilt jedoch nichts darüber mit, zu welchem Zweck die kartei diente, was in den Karteiblättern niederzulegen war, wer die Führung der \ertei angeordnet hat, und ob ihre Führung oder wenigstens Witführung dem Angeklagten dienstlich oblag, Wegen unrichtiger llegisterführung ist die Strafe nur dann nach § 351 zu schärfen, wenn das Negister der .öintragung oder Kontrolle

der sinnahmen oder Ausgaben diente, wenn es dazu durch Anerdnung der zuständigen vorgesetzten Stelle, mindestens im Vege der Dienstanweisung, bestimmt war, und wenn dem Ängeklagten die Führung oder Witführung des Registers dienstlich . oblag; in dieser Beziehung würde, ‚gie Verpflichtung zur Anbringung von Sichtvermerken oder zur Mitzeichnung genügen (RGSt 43, 207; 67, 175, 178; JW 1928, 840; 1933, 1957 5HRRI1941, 574).

Die Feststellungen in den. Fallen 5,6 und 1q tragen also weder die Verneinung noch die Bejehung der Voraussetzungen des § 351. Das Hechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss daher »rfolg haben. Da der Angeklagte wegen einer fortgesetzten -

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Tat verurteilt ist, für eine und dieselbe Tat aber die Schuläfra-

ge nur einheitlich festgestellt werden kam, unterliegt das , Urteil in vollem Umfange der Auftiäbung.

2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft verpflichtet das Revisionsgericht, das Urteil auch im übrigen darauf zu

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prüfen, ob es zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten # das sachliche echt verletzt (§§ 301, 352 StPO).

a) Inden Fällen 1, 2, 3 und 4 hat der Angeklagte auf dem Zahlbogen die Unterschriften angeblicher Zahlungsempfänger fälschlich hergestellt, um seine Unterschlagungen zu verdschen. Mit Recht ist das als Urkundenfölschung gewürdigt. Das iamygericht hat in diesen Fällen ferner schwere Äntsunterschuß: gung angenommen. Es sieht jeden Zahlbogen als ein der Kon. trolle der Äusgaben dienendes Kegister an. Das ist, da der#” Zahlbogen "alle Auszahlungen an den einzelnen Soforthilfe«f. empfänger nachweisen" sollte, unbedenklich (vgl RGSt 58, 236). Bedenken ergeben sich aber deshalb, weil das Urteil f nichts darüber feststellt, ob der Zahlbogen amtlich verge-J. schrieben, und inwieweit er von dem Angeklagten zu führen oder mitzuführen war. Als Führung käme z.B. der Eintrag der von dem «mpfänger zu quittierenden Einzehlungsbeträge in Betracht. ’

In den Fällen 1, 2 und 4 hat der Angeklagte ferner #: auf dem Zahlbogen und dem Karteiblatt, im Falle 3 auf den ff’ Zahlbogen und dem Leistungsnachweis die Sterbetage der _ Seforthilfeempfänger falsch eingetragen, um seine Unterschlagungen zu verschleiern. Das Landgericht hält diese kinträge für unrichtige Belege im Sinne des § 351, die der Angeklagte zu Eintragungs- und Kenir:lilregistern in ° Beziehung auf seine Unterschlagung vorgelegt habe, Hierge-f'' gen ist denn nickts einzuwenden, wenn die Zahlbogen, die Kartei und die Leistungsnachweise Register waren, die zur zintragung „der Kontrolle der Kinnahmen und Ausgeben. bestimmt waren (siehe oben), «der wenn die Vermerke des Angef:

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klagten der Führung sonstiger'derartiger’ Register, Bücher oder Pechnungen zugrunde zu legen waren, Vorgelegt ist

ein Beleg schon dann, wenn er zu den Akten und damit in den Geschäftsgeng gebracht ist (RGSt 58, 236; HRR 1936, 375). Die Vorlage unrichtiger Belege würde auch dann K unter § 351 fallen, wenn die Nechnungen, Register oder u Bücher, für die die Belege bestimmt waren, von einem andern Beamten als dem Angeklagten zu führen waren (RGSt 67, 195). u

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b) In den Fllen 10 und 11 hat der Angeklagte euswärtigen Ämtern für Soforthilfe schriftlich die „seträge mitgeteilt, die an die verzogenen Unterstützungsempfänger ausbezahlt worden waren, Zu den Akten des eigenen Amtes brach- : te er Schriftstücke, die als Durchschläge dieser Schrei- _. Sn ben erschienen. Auf den Durchschlägen gab er aber , um seine m Unterschlagungen zu verdecken, die bezahlten Beträge doppelt R so hech an als auf den Schreiben an die auswärtigen Ämter, : Das Landgericht hält die falschen Durchschläge für unrichtige Belege im Sinn des § 351. Es hätte jedoch darlegen müssen, ’ welchen zur Eintragung oder Äontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Registern oder Büchern die Durchschläge als Unterlage dienten,

Demnach bedürfen die Feststellungen in den unter |

a) und b) erörterten Pällen noch der Ergähaung, ER) u‘ "

3% Die Strafzumessungserwägungen des Jandgerichts können entgegen der leinung der Kevision nicht aus Kechtsgründen beanstandet werden. Das Dandgericht hat dem Angeklagten "in gewissem Masse!" mildernd zugute gehalten, dass er in verantwortliche Stellen des öffentlichen Dienstes gekommen sei, ohne eine richtige und vollwertige Srziehung und Ausbildung für diese Tätigkeit gehabt zu haben. Dieser

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“aber auch nicht angenommen; die Grenzen seines ürmessens #

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Annahme steht der im Urteil wiedergegebene Lebensgang des Angeklagten nicht entgegen. Die Reifeprüfung und

die kaufmännische Lehre sind keine Ausbildung zum öffentlichen Dienst, Der Angeklagte war allerdings während des Krieges 2 — 3 Jahre Zahlmeister und nach dem Xriege beim Landwirtschaftsamt Viehsachbearbeiter, später Leiter der Erfassungsstelle, Tas Landgericht

will aber mit dem von der Revision angegriffenen Satze nur der Weinung Ausdruck geben, dass der Angeklagte demit richt die übliche Berufsausbildung eines Beamten in verantwertlicher Stellung erfahren habe, und dass jene Tätig. 9 keiten nicht geeignet gewesen seien, ihm die besondere Pflicht auffassung eines Staatsdieners zu vermitteln. Das mildernd Bi zu berücksichtigen, lag noch im „rmessen des Tatrichters, Ihsselbe trifft auf den weiteren Gedanken des Landgerichts uf der Angeklagte sei durch seinen Hausbau in eine gewisse : Zwangslage geraten, nachdem sein Schwiegervater gestorben und der erwartete Zuschuss seines Vaters ausgeblieben sei. Es ist richtig, dass diese Umstände die Straftaten des Ange-. klagten nicht ausreichend erklären, Das hat das Landgericht

hat es nicht überschritien, wenn es jene Umstände als strafmildernd gewertet hat, zumal es weiter feststellt, der Angeklagte habe die unterschlagenen Gelder nicht vergeudet und bescheiden gelebt. Wenn die'Kevision sodann. bestreitet, dass der Angelilagte die Absicht gehabt habe, den entstandenen Schaden wieder gutzumachen, so setzt

sie sich zu den bindenden Feststellungen des Urteils

in Widerspruch. Bin Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das “sandgericht zugunsten des Angeklagten erwogen hat; nur ein kleinerer Teil der fortgesetzten Straftat sei unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 351 beganget.

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Schliesslich war es auch nicht fehlerhaft, dem Angeklagten im Hinblick auf sein Geständnis die Untersuchungshaft anzurechnen, Die von der Revision angeführte „ntscheidung des Senats BGHSt 1, 105 bezeichnet es zwar als unzulässig, ein Geständnis mur um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund zu verwerten. Das hat das Landgericht. aber auch nicht getan. Es hat hervorgeh:ben, der Angeklagte sei von Anfang an geständig gewesen und habe (daher) dem Fortgang des Verfahrens keine Schwierigkeiten bereitet,

Tas durfte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden,

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