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BGH Entscheidung vom 14.12.1951 – 2 StR 293/51

2. Strafsenat

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2 StR 293/51 2302 060 Im Xamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gemeindedirektor August FT EEEEEEEEEEEED zus HERE, geboren am WEB 1895 in CE,

wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. MHoericke als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, , Erster Staatsanwalt if Vei der’ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom

24. Februar 1951 insoweit mit seinen Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Ilildes-

heim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strefkammer hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt. Seine Revision ist begründet. Die Verfahrensrüge, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, geht allerdings fehl; denn die Strafkamner hat, wie die Urteilsgründe ergeben, keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt, Jedoch führt die Sachbeschwerde zum Erfolg.

Der Gemeinderat in HB stelite den Angeklagten im lärz 1948 auf zwölf Jahre als Gemeindedirektor an. Er erhielt "nach den An.eisungen der vorgesetzten Behörden monatlich 200 DI. Ausserdem wurden ihm die Sozialbeiträge erstattet. Am 8. August 1949 verzichtete er nach der Annahme der Strafkammer auf monatlich 150 DH £für die Zeit vom Tl. Juli 1949 bis zum 31. :järz 1950. Trotzdem wies er am 28. September 1949 die Gemeindekasse zur Zahlung von 600 Di für die llonate Juli bis September 1949 an sich an. Hiervon zahlte er am 7. Oktober 1949 300 DI als "freiwillige Spender an die Kasse zurück.

lo Die Strafkamner meint, der Angeklagte habe keinen Anspruch auf den ihm von der Gemeindekasse auf seine Anweisung hin gezahlten Betrag von 600 DH gehabt, weil der Gemeinderat in den Haushaltsplan nur eine Aufwandsentschädigung von monatlich 50 Di eingesetzt und er auf weitere Ansprüche verzichtet habe. Auf den liaushaltsplan kann es jedoch für die Frage, welche Bezüge einem Beamten oder Angestellten zustehen, nicht ankommen. lassgebend ist vielmehr hierfür der Anstellungsvertrag. Die Verurteilung wegen vollendeter Untreue lässt sich deshalb nur aufrechterhalten, wenn der Angeklagte rechtswirksam auf seine Bezüge verzichten konnte. ilierzu enthält das Urteil keine zur Nachprüfung der Kechtsanwendung ausreichenden Feststellungen. Schon

aus diesem (runde muss es aufgehoben werden.

Die Strafkammer erörtert nicht, ob ‚der Angeklagte Beamter i staatsrech*+Tichen Sinne vewesen ist, Niese liöglichkeit besteht jedoch. Infolgedessen muss zu Gunsten des Angeklagten hiervon ausgegangen werden. Dann aber ist ein

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Verzicht auf künftige Gehaltsansprüche gemäss § 38 DEE unwirksam. Sun spricht die Strafkammer zwar an einigen Re Stellen des Urteils von einer "Aufwandsentschädigung" des Angeklagten. Sie stellt jedoch ausserdem fest, dass die Gemeinde die Sozialbeiträge für den Angeklagten abführte. Daraus ergibt sich, dass-der Angeklagte Gehalt bezog; denn eine Aufwandsentschädigung unterliegt nicht der Ver- Bi; ° sicherungspflicht (§§ 160, 165, 1226 RVO). Die Strafkammer muss deshalb zunächst prüfen, ob der Angeklagte Beamter Bu ist und, wenn sie dies bejaht,- ob er Gehalt oder eine ke Aufwandsentschädigung erhielt (vgl hierzu die Erläuterungst- : werke: zu § 160 RVO und § 3 ir 11 EKStG).

Führt die neue Verhandlung zu dem Lrgebnis, das § 38 ER. D3G eingreift, so ist ein Verzicht auf künftige Gehaltsansprüche schlechthin unwirksam. Einem Verzicht auf An- = sorüche, die bereits am 8. August 1949 fällig waren, steht I § 358 aa0 allerdings nicht entgegen. Ob jedoch insoweit ein 55 Verzicht des Angeklagten Geltung behalten kann, ist nach h ’

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dem Grundgedanken des § 139 BGB zu prüfen.

2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte “ habe auf seine Ansprüche in Höhe von 150 DM monatlich ver-

zichtet, auf die Aussagen mehrerer Zeugen. Gegen einen 9 . Verzicht spricht folgendes: Bei der ürörterung der Bezüge

.des Angeklagten am 8. August 1949 war der Gemeinderechnungs- j

führer Albert AB zugezen. _r zahlte am 28. September E Fr 1949 den Betrag von 600 DM an den Angeklagten aus. Das PB .; spricht dafür, dass er jedenfalls die Erklärungen des u;

Angeklagten nicht als einen Verzicht aufgefasst hat. In & den folgenden Honaten zahlte Albert KW an den Ange- e 6 klagten jeweils 2C0O DM auf Anweisung des Gemeindeschrei- See bers Karl Heinz iM. Also war auch diesem von dem Verzicht des Angeklagten nichts bekannt. Diese Tatsachen, die geeignet sein können, die Beurteilung des Sachver- u % halts entscheidend zu Cunsten des Angeklagten zu beeinflussen, stellt das Urteil zwar fest; es setzt sich je-

doch mit ihnen bei der abschliessenden Würdigung liberhaupt nicht auseinander. Auch darin liegt ein Verstoss

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gegen das sachliche Recht, der zur Aufhebung des Urteils nötigt (RGSt 77, 161).

3. Die Strafkamer nimmt an, der Angeklagte habe das Vermögen der Gemeinde um 450 DM geschädigt. Die Rückzahlung eines Betrages von 300 IM als "freiwillige Spende" beseitigt nach ihrer Ansicht nicht die Strafbarkeit seines voraufgegangenen Iandelns.. Richtig ist hieran, dass ein Vermögensschaden nicht deshalb entfällt, weil der Täter ihn später wieder ausgleicht. Der Untreue ist jedoch nur schuldig, wer den, dessen Vernögensinteressen er wahrzunehmen hat, in der in § 266 StGB beschriebenen Weise einen HWachteil zufügt und dies weiss und will. Über die innere Tatseite stellt das Urteil hierzu nichts fest. Dies ist Jedoch erforderlich. Denn wenn der Angeklagte, was nahe liegt, schon bei der. Anweisung der 600 DM die Absicht gehabt hat, 300 DM zurückzuzahlen, was auch wenige Tage später geschehen ist, so wird er nicht ohne weiteres mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Die Ilöhe des etwa veruntreuten Betrages ist aber für die Straffrage von erheblicher Bedeutung. Deshalb ist auch aus diesem Grunde eine nochmalige Prü-

fung notwendig.

4. Ist es nach dem Zrgebnis der neuen Verhandlung von Bedeutung, ob der Angeklagte eine Verzichtserklärung abgegeben hat, so wird die Strafkammer.zu diesem Punkt gemäss § 244 Abs 2 StPO von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken haben, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. HFierzu gehört in erster Linie die Prüfung der Frage, ob nicht ausser dem Bürgermeister Tan noch andere Personen, etwa Ratsmitglieder, die Niederschrift über die Sitzung vom 12. Juli 1949 unterzeichnet und gegebenenfalls wie sie die Lrklärungen des Angeklagten aufgefasst haben. Ferner liegt die Annahme nicht fern, dass auch über die Sitzung vom 8. August 1949 eine Niederschrift angefertigt worden ist.. Trifft dies zu, so muss die Strafkamner untersuchen, welchen Inhalt sie hat, von wen sie unterzeichnet ist und wie die Unterzeichner die Erklärungen

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des Angeklagten verstanden. Ferner wird die Strafkamnmer Gelegenheit haben, die Umstände zu erwägen, die die Revision gegen, einen Verzicht oder einen Verzichtswillen des Angeklagten anführt.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs 2 S 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. lioericke. Dr. Zirchner Dr. Dotterweich Henneka ° Werner

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