Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 21.12.1988 – 2 StR 613/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde darin liegt, daß der Täter sie im Zuge der Ausführung des auf die betrügerische Schädigung eines Dritten gerichteten Planes bei einem Notar hinter- legt.

A EB

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

StGB 1975 § 267 Abs. 1

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde darin liegt, daß der Täter sie im Zuge der Ausführung des auf die betrügerische Schädigung

eines Dritten gerichteten Planes bei einem Notar hinter-

legt.

BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88 - LG Frankfurt am Main

BUNDESGERICHTSHOF 488

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Berthold Theo B

En, oe>orcn cr: GE 1035: zum,

wegen versuchten Betrugs

will

Bu 768

Strafsenat des Bundesgerich

tshofs hat in der Sitzung Dezember 1988,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB in der Verhandlung,

Bundesanwalt EEE bei Ger Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt m aus GEEEEEEEREEEEED

als Verteidiger des Angeklagten,

der Angeklagte Persönlich,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

SL

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frank-

furt am Main vom 25. Februar 1988 wird

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel ent-

standenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von

schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet insbesondere, daß der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte stand über seinen Bekannten FB in Kontakt zu einem gewissen Sb. SEillB >esas 10 wechsel, ausgestellt über insgesamt 2,8 Mio. DM, gezogen auf das Autohaus NW und versehen mit gefälschten Unterschriften

des Seniorchefs, Heinrich N@B- SC hatte vor, diese Wechsel zu Geld zu machen.

Nachdem Heinrich NEED sestorben war, setzte sich der Angeklagte mit dessen Sohn, G. NEE, in Verbindung.

Am 23. September 1985 kam es zur ersten Zusammenkunft. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen N. ein Herr sup aus Wiesbaden habe ihm einen vom Vater des Zeugen unterschriebenen Wechsel über 2,8 Mio. DM angeboten, der über eine Freundin des Verstorbenen an ihn gelangt sei. Der Zeuge NEE zeigte sich äußerst überrascht, war bestürzt und sah die Existenz der Firma bedroht. Er schöpfte jedoch im Verlaufe der Unterredung Verdacht, es mit einem Betrüger oder Erpresser zu tun zu haben. Der Angeklagte ließ sich bei diesem Gespräch eine Unterschrift des Vaters zeigen.

TEE

komme. Zugleich erklärte er, daß er die Kriminalpolizei in-

Treffen mit FE und 1 einen der gefälschten Wechsel gezeigt, Die Unterschrift wich deutlich von derjenigen ab, die er bei dem Zeugen NEE gesehen hatte. Der auf dem Wechsel angebrachte Firmenstempel entsprach vom Aussehen her dem eines Kindersetzkastens; Telefonnummer und Adresse der Firma fehlten.

Sprach mit diesem und dem außerdem hinzugezogenen Zeugen Ni. Dabei gab er an, 10 Wechsel gesehen zu haben, und behauptete, die Unterschrift sei mit derjenigen, die er am Vortage gesehen hatte, identisch. Seine Frage, ob die Firma die Wechselsumme verkraften könne, wurde verneint. Daraufhin

erklärte er, daß er die Wechsel für etwa 20 % des Nennwerts, nämlich 600.000 DM, kaufen könne. Als seine Gesprächspartner die Zahlung dieses Betrags ablehnten, Sagte er, es gehe ihm um die Sicherstellung der Wechsel. Er habe mit Polizei und

Staatsanwaltschaft gesprochen. Der schnellste Weg sei der, die Wechsel bei einem Notar zu hinterlegen. Dieser müsse

- der Wahrheit zuwider - die Einzahlung der Kaufsumme bestätigen. Ihm gegenüber sollten Nb und ni als angebliche Käufer auftreten. Bei der Übergabe solle dann die Kriminalpolizei die Wechsel sicherstellen und die Verkäufer festnehmen. Wiederum wies der Angeklagte auf den Skandal hin, der zu erwarten sei, falls die Wechsel einer Bank vorgelegt würden. Gleichwohl blieben die Zeugen N und Ni@gb pei ihrer ablehnenden Haltung. Daraufhin erklärte der Angeklagte, es sei kein Problem, die Wechsel mit 10 % ihres Nennwerts in Luxemburg zu Geld zu machen; doch wolle er bei der Sicherstellung mitwirken. Zur Deckung seiner Unkosten einschließlich der Notargebühren benötige er allerdings 1 % der Wechselsumme, also 28.000 DM. Die Gesprächspartner verabredeten sodann ein weiteres Treffen

für den folgenden Tag.

Am 25. September 1985 erschienen der Angeklagte und FEED >ei dem Notar vo ir ro - "EEE übergab dem Notar die Wechsel. Der Angeklagte äußerte, Fe WEB verkaufe die Wechsel für Dritte. Er vereinbarte mit dem Notar, daß die Wechsel am 26. September 1985 um 11.00 Uhr (an den oder die Käufer) zu übergeben seien.

Danach traf er - wie verabredet - wiederum mit den Zeugen NEE und ni zusammen. Er legte ihnen einen Zettel mit den Fälligkeitsterminen der Wechsel vor und erwähnte erneut den der Firma und der Witwe des Vaters drohenden Skandal. Er erklärte, die Notarkosten beliefen sich auf 6.000 DM; vor der für den folgenden Tag vereinbarten Übergabe der Wechsel bei dem Notar müßten ihm, dem Angeklagten,

AE8

die zur Deckung der Unkosten bestimmten 28.000 DM übergeben

werden.

Der Angeklagte wurde hierauf von einem im Nebenraum an-

wesenden Kriminalbeanmten festgenommen.

Ill.

Mit Recht hat das Landgericht das hiernach festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich als versuchten Betrug und nicht auch als - vollendete oder versuchte - Urkunden-

fälschung gewertet,

Der Angeklagte hat die Wechsel nicht selbst gefälscht; deshalb steht lediglich in Frage, ob er sie im Sinne des S 267 Abs. 1 StGB "gebraucht" oder von ihnen Gebrauch zu

machen versucht hat. Beides ist zu verneinen.

l. Vollendete Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchens der Wechsel liegt nicht vor. Fine gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, daß dieser sie wahrnehmen kann (RGSt 41, 144, 146 f; 66, 298, 312 f; RG HRR 1940 Nr. 1272; BGH GA 1973, 179; Lackner, StGB 17. Aufl. S 267 Anm. 5; Maurach/Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2, 6. Aufl. S. 111; Otto Jus 1987, 769). Daran fehlt es.

Der Angeklagte hat die gefälschten Wechsel den Vertretern der Firma N weder ausgehändigt noch zur Einsichtnahme vorgelegt; ebensowenig hat er ihnen auf mittelbarem Wege - etwa durch Übergabe oder Vorzeigen von Fotokopien - die Wechsel zugänglich gemacht. Sein Verhalten gegenüber den Vertretern der Firma NG erschöpfte sich darin, sie auf die Existenz dieser Urkunden hinzuweisen, mündlich einzelne Angaben über deren Inhalt zu machen, ihren Besitzer - erst SB dann den Notar - zu bezeichnen und den "Hintergrund" zu schildern. Das genügte nicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Wer sich auf solche Tätigkeiten beschränkt, ohne dem zu Täuschenden die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Urkunde selbst zu verschaffen, gebraucht die Urkunde nicht; er begeht ebensowenig Urkundenfälschung wie derjenige, der sich nur auf eine in seinem Besitz befindliche Urkunde beruft, ohne sie vorzulegen (RGRspr. 1, 513; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S 267 Ran. 76; Tröndle in LK StGB 10. Aufl. S 267 Rdn. 182).

Am Ergebnis ändert es nichts, daß der Angeklagte - zusammen mit FEB - die Wechsel bei dem Notar hinterlegt hat. Dieser Vorgang stellt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein vollendetes Gebrauchmachen von den gefälschten Urkunden dar.

a) Die Hinterlegung der Wechsel eröffnete der Firma NEE oder ihren Vertretern nicht die Möglichkeit, von den Urkunden selbst Kenntnis zu nehmen. Die Wechsel gelangten hierdurch nicht in ihren Machtbereich. Der Notar war weder Empfangsbote noch Bevollmächtigter der Firma N. Recht - liche Beziehungen verbanden ihn nur mit den Hinterlegern.

BLLE

Der Angeklagte hatte den Notar auch nicht etwa ermächtigt, die Wechsel den Vertretern der Firma NEE vorzulegen, und diesen anheimgestellt, sie dort in Augenschein zu nehmen (vgl. Tröndle aaO Rdn. 175; auch RGRspr. 8, 319, 320 f). Die Übergabe der Wechsel an den Notar stellte mithin die Vertreter der Firma NG - was die Gelegenheit zur Wahrnehmung der Urkunden anbelangte - nicht besser. Die Möglichkeit, die Urkunden einzusehen, blieb ihnen vielmehr genauso verwehrt, wie es vor deren Hinterlegung der Fall gewesen war.

b) Auch gegenüber dem Notar hat der Angeklagte - auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen - keine Urkun-

denfälschung begangen.

Wußte der Notar bei der Entgegennahme der aufzubewahrenden Wechsel, daß diese gefälscht waren, so ist ihm gegenüber kein Gebrauch von den gefälschten Urkunden gemacht worden. Der Angeklagte hat ihn dann nicht über die Echtheit der Wechsel getäuscht. Die Einschaltung einer in die Fälschung eingeweihten, also insoweit "bösgläubigen" Mittelsperson erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchmachens (RGSt 1, 230; RG JW 1922, 586; v. Olshausen, StGB 11. Aufl. S$S 267 Anm. 36 a; Frank, StGB 18. Aufl. Ss 267 Anm. V 2 b; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. $S 267 Rdn. 25; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.

S 267 Rdn. 78).

Anders verhielte es sich, wenn das Handeln des Angeklagten darauf gerichtet gewesen wäre, bereits den Notar, dem die Wechsel durch Hinterlegung zugänglich wurden, über

- 10 -

deren Echtheit zu täuschen und ihn - als "gutgläubige" Mittelsperson - zu einer rechtserheblichen Handlung zu veranlassen; träfe dies zu, so stünde der Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung nicht entgegen, daß es dem Angeklagten letztlich auf die Täuschung eines anderen (hier: der Firma NG ankam (Rcst 5, 437, 440 ff; 59, 394 £; v. Olshausen aaO Anm. 36 b; Frank; Dreher/Tröndle und Cramer, sänmtlich aaO). Doch bieten die Feststellungen für eine solche Fallgestaltung keinerlei Anhalt. Für das Tatgericht lag die Annahme fern, daß der Notar, der die Wechsel zur Aufbewahrung erhielt, sich - nach dem Willen des Angeklagten - über deren Echtheit Gedanken machen sollte; wahrscheinlicher war, daß es dem Angeklagten nur darum ging, gegenüber den Vertretern der Firma NG auf die Einschaltung eines Notars verweisen zu können, um damit den Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner eigenen Erklärungen über die Bewandtnis, die es mit den Wechseln habe, nach Möglichkeit zu verstärken.

2. Auch versuchte Urkundenfälschung kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob das Handeln des Angeklagten objektiv bereits in das Versuchs-Stadium gelangt war, fehlt es jedenfalls am subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters muß sich auf den Gebrauch der gefälschten Urkunde beziehen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß der Angeklagte vorgehabt hätte, die gefälschten Wechsel den Vertretern der Firma NEE in einer die Wahrnehmung ermöglichenden Weise zugänglich zu machen. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände des Falles. dagegen. Die Feststellungen bieten eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, daß es dem Angeklagten darum zu tun war, sein

fE8

ziel, Geld zu erlangen, allein durch Berufung auf das Vorhandensein der Wechsel und die Schilderung des angeblichen "Hintergrunds" zu erreichen, ohne seinen Gesprächspartnern die Urkunden vorzulegen oder ihnen auf sonstige Weise Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme der Wechsel zu geben. In diese Richtung deutet bereits die Tatsache, daß er es vermied, den Zeugen N und ni die Wechsel zu zeigen oder ihnen - etwa durch Vorlage von Fotokopien - eine genauere Vorstellung von ihrer Beschaffenheit zu vermitteln. Auch fällt auf, daß er ihnen zu keiner Zeit die Übergabe der Wechsel versprach, sondern stets nur erklärte, die Urkunden selbst "sicherstellen" zu wollen. Darüberhinaus konnte er, wenn er sein Vorhaben verwirklichen wollte, kein Interesse daran haben, daß die Vertreter der Firma NG Sie wechsel überhaupt zu Gesicht bekämen. Da es sich - wie ihm aus eigener Anschauung bewußt war - um eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung handelte, mußte er damit rechnen, daß sie bei Vorlage der Wechsel zumindest vom Zeugen N sofort erkannt werden würde. Das hätte aber seinen Plan, von der Firma Geld zu erhalten, von vornherein zum Scheitern verur-

teilt, und ihn zugleich als Betrüger entlarvt.

Nach dem festgestellten Sachverhalt lag es nahe, daß der Angeklagte den Vertretern der Firma NW die gefälschten Wechsel weder zugänglich machen wollte noch ein solches Ergebnis, falls es als vorausbedachte Folge seines Verhaltens eintreten würde, billigend in Kauf nahm. Daher war - zumindest nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" - für eine Verurteilung auch wegen nur versuchter

Urkundenfälschung kein Raum.

- 12 -

IV.

Das angefochtene Urteil weist auch im übrigen keinen

Rechtsfehler auf. Die Revision ist mithin zu verwerfen.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer