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BGH Entscheidung vom 06.12.1951 – 3 StR 634/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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wegen Beihilfe zur Unterschlagung u.»

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

nn Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

BY , ” Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. kurse als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn und den Mitangeklagten Heinrich TB erlassene Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. März 1951, samt den ihm insoweit zugrunde‘ liegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang. wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidüng, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Heinrich TEE waren von dem früheren Mitangeklagten WB für seinen Plan gewonnen worden, einen Einbruch in seinem Schuhwarengeschäft vorzutäuschen. Der Angeklagte und TE @B bohrten verabredungsgemäss von dem unter dem Ladenraum liegenden Keller ein Loch in die zum Laden führende Decke, stiegen in diesen hinein, nahmen 200 Paar Schuhe, die VO vorher bezeichnet hatte, heraus und verluden sie auf einen bereitstehenden Lastwagen. WW erstattete hernach Anzeige bei.der Polizei wegen Einbruchdiebstahls.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Unterschlagung und zur Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtgefängnisstrafe.von sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts, namentlich des § 246 StGB; Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.

Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 26. April 1951 zugestellt worden. Die Re-' visionsbegründung mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den ‘vorigen Stand ist am 15. Mai 1951 beim Landgericht Berlin eingegangen. Dieses hat mit Beschiuss vom 19. Mai 1951 die erbetene Wiedereinsetzung bewilligt, wegen Unzustänaigkeit diesen Beschluss aber am 12. Juni 1951 wieder. aufgehoben,

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Das Landgericht war nicht befugt, über die Wiedereinsetzung zu entscheiden. Trotzdem ist dessen Beschluss für das Revisionsgericht bindend, weil das dadurch für den Angeklagten im Hinblick auf § 46 Abs 2 StPO entstan- | dene Recht nicht mehr beeinträchtigt werden darf (RGSt 40, 271). Deshalb ist auch der Aufhebungsbeschluss des Landgerichts unwirksam.

Die Prüfung des angefochtenen Urteils in sachlicher Hinsicht ergibt, dass dessen Gründe die Verurteilung wegen Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat tragen. .

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich darauf berufen, er habe Wil vor zu hohen Unterhaltsforderungen seiner Ehefrau schützen und ihm eine Zukunft an der Seite seiner Freundin sichern wollen. Der Erstrichter hat hierzu ausgeführt, WER habe also mindestens seine Ehefrau über seine wirtschaftliche Lage täuschen wollen. Diese Täuschung wäre aber nicht zu erreichen gewesen, wenn über den angeblichen Diebstahl geschwiegen worden wäre. Der Angeklagte habe daher wenigstens bedingt die Vorstellung gehabt, Wi werde hiervon die Polizei unterrichten. |

Diese Würdigung ist denkgesetzlich zwar nicht zwingend, weil eine Täuschung ‚der Ehefrau auch in einen von ihr angestrengten Unterhaltsprozess durch Benennung von Zeugen über den erdichteten Diebstahl hätte erfolgen können, Immerhin: steht sie mit der Sachlage in Einklang: Gegen die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit einer Täuschung der Polizei durch Wilhelm gerechnet und sie gebilligt, ist daher rechtlich

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nichts einzuwenden. Sie bietet eine ausreichende Grundlage für dessen Verurteilung, wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 145 d StGB.

Dagegen bestehen Bedenken gegen die Bejahung einer damit sachlich zusammentreffenden Beihilfe zur Unterschla-. gung. Das Landgericht hat die Verteidigung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass die zu verlagernden Schuhe nicht dem VW gehört hätten, nicht als widerlegt, sondern als nicht schlüssig angesehen. Es ist der Auffassung, VORM Hätte eigene Schuhe nicht an einem dritten Ort unterzustellen gebraucht. Die Verlagerung habe für ihn nur dann von Nutzen sein können, wenn er sich zu seinen

eigenen Beständen noch die Verfügungsgewalt über fremde,

unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren gesichert habe. Das sei für den Angeklagten erkennbar gewesen.

Diese Darlegungen verstossen gegen die Denkgesetze. Der Umstand, dass Wa ausser den eigenen auch fremde Schuhe beiseiteschaffen wollte und das getan hat, .berührt den Angeklagten nicht. Nach dem als erwiesen erachteten . Sachverhalt wollte der Angeklagte den WEB vor zu hohen Unterhaltsforderungen seiner Ehefrau schützen. Wenn also der Angeklagte das Vermögen des WB vor dem Zugriff seiner Ehefrau. bewahren helfen wollte, hatte nur die Unterstützung des WEM bei der Wegschaffung seiner eigenen Schuhe einen Sinn. Denn dessen Ehefrau konnte bei Durchsetzung ihrer Ansprüche .nur das Eigentum ihres Mannes angreifen, nicht das Dritter. Sie-hätte bei einer etwaigen Pfändung einem Widerspruch des berechtigten Dritten weichen müssen, Die bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen deshalh nicht den vom Erstrichter gezogenen Schluss, der

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Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, VOR Habe ausser eigenen Schuhen auch ändere nicht in seinem Eigentum stehende weggeschafft.

Auch die Auffassung, die Beihilfehandlungen zur Un-. terschlagung und zum "fingierten Einbruch" (gemeint ist wohl "zur Vortäuschung des Einbruchs") seien als zwei verschiedene Straftaten anzusehen, kann nicht beigetreten werden. Inwiefern zu jeder Beihilfehandlung ein eigener Vorsatz notwendig und die tatsächlichen Hilfeleistungen voneinander verschieden gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die Hilfe zum Einbruch habe sich in der Bohrarbeit erschöpft, während Beihilfe zur Unterschlagung in dem Wegbringen der Schuhe und deren Verladung bestanden habe, ist irrig. Es sollte nicht ein Einbruchsver-., such vorgetäuscht werden, sondern ein vollendeter. Diebstahl. Nur das hätte dem vegEEnn nützen können, Somit konnte dessen Vorsatz und der des hilfeleistenden Angeklagten von vornherein nur auf die Vortäuschung eines gewaltsamen Eindringens in den Laden und die Wegnahme der darin aufbewahrten Schuhe gerichtet sein, gleichzeitig aber auch auf die Mitteilung dieses Sachverhalts an die Polizei. Dass der letztgenannte Gesichtspunkt wesentlich ist, ist von der Strafkammer nicht durchweg genügend beachtet worden. u

Das Urteil kann daher insoweit nicht aufrechterhalten werden, als wegen Beihilfe zur Unterschlagung auf Strafe erkannt ist.

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Sollte die neue Verhandlung weitere Verdachtsgründe wegen Beihilfe zur Unterschlagung ergeben, so wäre zu

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prüfen, ob sie nicht tateinheitlich mit der Beihilfe zur.

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Vortäuschung eines Vergehens zusammentrifft. Wegen dieser

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Urteil im ganzen aufgehoben werden.

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