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BGH Entscheidung vom 04.12.1951 – 1 StR 616/51

1. Strafsenat

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1 StR__616/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Automechaniker Peter R EEE», geboren am em. GERD ED in Ro,

z.2t. im Landgerichtsgefängnis in A, wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident. Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 3. Juli 1951 wird verworfen.

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2322 077 Br

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen. zweier gemeinschaftlich begangener Verbrechen des schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs i Nr 2, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. j

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten wendet sich zum ersten Diebstahlsfalle, Einbruch in der Verkaufsstelle der Konsumgenossenschaft in Aw, dagegen, dass ihn das Landgericht für schuldig befunden habe, obwohl er seine Be-

- teiligung entschieden in Abrede gestellt und der frühere“ Mitangeklagte Ani gestanden habe, den Diebstahl allein ausgeführt zu haben.

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat auf Grund verschiedener Beweistatsachen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl zusammen mit Anisim als Mittäter ausgeführt hat. Die Frage, ob die Beweistatsachen in ihrer Gesamtheit Zur Jberführung des Angeklagten ausreichen, hatte es nach seinem freien Ermessen zu entscheiden: (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur daraufhin prüfen, ob die aus den Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen etwa denkgesetzlich unmöglich sind oder gegen anerkannte Erfahrungssätze verstossen oder einen sonstigen Rechtsfehler zeigen. Keinen solchen Mangel lässt das Urteil erkennen. . Was die Revision vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

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Im zweiten Falle, Einbruchsdiebstahl in dem Lebensmittelgeschäft Sch> in CHE, tringt die

Revision vor: Der Angeklagte. habe nur zugegeben, auf der

Strasse ‚gestanden zu sein .und aufgepasst zu haben, während ff"

die früheren Mitangeklagten An und SHEEEEEEED den Einbruch ausgeführt hätten. Die Sachdarstellung des Urteils sei.in dieser Beziehung unzureichend, ebenso die rechtliche Würdigung, weil die Strafkammer nicht geprüft habe, ob der Ängeklagte entsprechend seiner Einlassung nur der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig sei.

Auch diese Rüge greift nicht durch. -Im Urteil ist festgestellt, dass An, SEE und der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl gemeinschaftlich ausgeführt haben und der Angeklagte seine Mitwirkung zugestanden hat,

Den Begriff der gemeinschaftlichen Ausführung hat das Landgericht bei der zusammenfassenden Würdigung dahin erläutert, dass die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben.

Die Feststellungen sind zwar knapp, doch genügen

.sie den in $.267 Abs 1 StPO bezeichneten Erfordernissen.

Einzelheiten. über die Art, wie sich der Angeklagte an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt hat, brauchten im Urteil schon deswegen nicht angegeben zu werden, weil er sich auch für den Fall des blossen Schmierestehens .des in Mittäterschaft begangenen Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht hat, wenn er diesen als eigene Tat wollte. Diese Willensrichtung des Angeklagten hat die .Strafkammer ersichtlich. bei: jedem der drei mitwirkenden Angeklagten als erwiesen erachtet.

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Die irrige Annahme der Strafkammer, dass die beiden Dietstähle mittels "Erbrechens von Behältnissen" — statt mittels Einbruchs - begangen worden seien, beschwert den Angeklagten nicht.

. Da das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler zeigt, auch nicht bei der Strafbemessung, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier

Glanzmann Jagusch

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