Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 04.12.1951 – 1 StR 536/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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FIR
1StR, 536/51 2522 063
ImNamen aes Volkes,
In dem Sicherungsverfahren gegen
den landwirtschaftl. Arbeiter Konrad M EEEEED aus
SCEEED- OU, geboren an m. ES ED in SED-
EDV, z.2t. in der Heil- und Pflegeanstalt in Be.
wegen Brandstiftung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann: Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ‘Richter, Oberstaatsanwalt Dr. iEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
“ Justizsekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 24. Juli 1951 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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i. Der Beschuldigte, der an angeborenem Schwachsinn schweren Grades und an Arteriosklerose mit einem bei zunehmendem Alter weiter fortschreitenden geistigen Abbau leidet, war bei einer Bäuerin zur Verpflegung und Versorgung untergebracht. Um sich an ihr für eine Zurechtweisung zu rächen, die ihm von einem anderen und berechtigterweise zuteil geworden war, steckte er auf freiem Felde zur Erntezeit 1950 einen aus mehreren Bündeln bestehenden Kornbock in Brand. Einige Monate später tat er dasselbe mit einem Haufen Weizenstroh, um der Bäuerin einen Schabernack zu spielen. Im ersten Fall bekam er, als der Kornbock brannte,Angst und rief einen Nachbarssohn zum Löschen herbei, der mit Schaufel und Erde das Feuer eindämmte; trotzdem brannte der Kornbock fast rests ab. Im zweiten Fall brannte der Strohhaufen, dessen äussere Decke nass war, innen vollständig aus: etwa
200 Zentner Stroh im Gesamtwert von 350 bis 400 M wurden vernichtet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Handlungen den äusseren Tatbestand der Brandstiftung nach § 308 StGB erfüllen, der Beschuldigte für sie jedoch wegen Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs 1 StGB strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Es hat gemäss § 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. |
2. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten wendet sich zum ersten Brandstiftungsfalle dagegen, dass das; Landgericht dem Beschul-
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digten nicht den Strafaufhebungsgrund des § 310 StGB zugebilligt hat. Der Wille des Beschuldigten habe sich auf die Inbrandsetzung des gesamten Kornfeldes mit sämtlichen Kornböcken erstreckt. Dadurch, dass der Brand in- . folge der Löschung durch den von dem Beschuldigten herbei- \ gerufenen Nachbarssohn auf den angezündeten Kornbock beschränkt blieb, sei ein weiterer als der durch die blosse Inbrandsetzung bewirkte Schaden. nicht entstanden. Der Beschuldigte hätte daher:nach § 310 StGB freigesprochen werden müssen. -
: Die Rüge geht fehl. Das’ Landgericht hat sich mit diesen Einwand beschäftigt und "festgestellt; dass ein grösserer Schaden als der:durch die blosse Inbrandsetzung verursachte entstanden ist. Es sind 8 - 10 Kornbündel verbrannt. Es hat deshalb die Voraussetzungen ( des § 310 StGB zutreffend verneint. -
Dess das Landgericht im zweiten Falle den äusseren Tatbestend der Brandstiftung nach § 308 StGB und für- beide Fälle die Voraussetzungen 'des 851 Abs 1 steB aus‘ gegeben erachtet hat, bemängelt die Revision nicht. Das Urteil lässt insoweit auch’ keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen wendet die Revision ein, das Landgericht habe keine Tatsachen festgestellt; aus denen heraus mit bestimmter Wahrscheinlichkeit erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geächützte -Güter von" dem Beschuläigten.
“ zu erwarten seien.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hı hat. in dem gemeingefährlichen Charakter der beiden aus nichtigem Anlass begangenen Brandstiftungen eine ernste Gefahr für die öffentliche. Sicherheit gesehen und aus der schwachsinnigen Veranlagung des Beschuldigten, seiner Kritik-
losigkeit und fortschreitenden Enthemmung, sowie aus seinem chronischen Alkohoiismus in Verbindung mit der allen Einflüssen offenstehenden zunehmenden Haltlosigkei.t den Schluss gezogen, dass die in den beiden Handlungen zutage getretene verbrecherische Neigung mit bestimmter Wahrscheinlichkeit sich steigern und zu weiteren gleichgerichteten Verstössen zunehmender Erheblichkeit führen wird. Ein Rechtsirrtum tritt in diesen Erwägungen und Folgerungen nicht zutage.
Keinen Z£rfolg kann schliesslich auch die Rüge naben, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die öffent-
liche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erforde-
re. Das Gericht hat die Frage, ob die durch den Beschuldigten nicht unerheblich bedrohte Rechtsordnung für die Zukunft auf andere Weise als durch seine Unterbringung:in einer Heil- oder Pflegeanstalt :geschützt werden könne, nach allen in Betracht kommenden Richtungen geprüft
und sie ohne Rechtsirrtum verneint. Die Belange des Beschuldigten werden durch die Bestimmungen des § 42 £ Abs 3 und 4 StGB hinreichend gewahrt. Sobald sich während seiner Unterbringung ergeben sollte, dass er nicht mehr als gemeingefährlich zu betrachten ist oder eine freie Unterkunft mit der Möglichkeit ausreichender Beaufsichtigung finden kann, muss das Gericht prüfen,
ob seine Entlassung anzuoränen ist.
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3. Die Revision des Beschuldigten ist daher unbegründet und muss verworfen werden.
Richter _ Dr.Peetz Dr.Geier
Glanzmann . Jagusch