Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 1 StR 550/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2522 0°0 7
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Elektriker Sandor T ED zus TEE geboren am BD ED ir Ve VE:
wegen versuchten schweren Raubes
hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr .Peetz
Mantel
Dr.Geier Dr.Jagusch
als beisitzende Richter; Bundesanwalt > els Vertreter der Bundesanvaltschaeft,
Justizsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nirnberg Fürth vom 1.Juni 1951
samt den zugrunde liegen
en Feststellungen aufge-
hoben und die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Ingeklagte ist nachts auf der Strasse einem Nädchen nachgelaufen, hat sie, um sie zum Geschlechtsverkehr zu bringen, gegen ihren Widerstand mehrfach umfasst, ihr unter den Rock an den nackten Geschlechtsteil gegriffen und sie zu einem Trümmergelünde gedrängt. Durch einen Polizeibeamten gestört, floh er, riss dabei aber kräftig an der Handtasche des Müdchens, die er schon vorher erfasst und festgehalten hatte. Nach der Verhaftung entfloh er wieder, wurde eber sofort wieder ergriffen. Er ist wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 £ba 1 Nr 1 StGB) in Teteinheit mit versuchter Notzucht (§ 177), wegen versuchten schweren Raubes (§ 250 Abs 1 Nr 3) und Gefangenenentweichung (Bayer. Ges Nr 55 vom 28.0ktober 1946) verurteilt. Seine Revision ist begründet.
Nit Recht rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs 2 StfO. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ist der Angeklagte möglicherweise hirnverletzt und nach Alkoholgenuss in hohem Masse enthemmt. Die Menge des eingenommenen Alkohls kann für den Grad seiner strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit wesentlich sein. Das Landgericht hat verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) angenommen, nachdem der Sachverständige bestätigt hatte, die Einlassung des Angeklagten, er entsinne sich der Tat nicht, könne als Folge der Hirnschädigung und des Alkoholgenusses zutreffen. Die Revision sieht die Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Inrsitzende einen Zeugen, den der Angeklagte auf Ver- : ‚gnlassung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung
. olihe £Zörmlichen Beweisamtrag für den Umfang seines Al-
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'stellbar gewesen. Welchen Eindruck der Polizeibeamte von
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koholgenusses benannt hatte, nicht hat laden lassen und nicht vernommen hat, als sich dessen Wegzug herausstellteg die Anwendung des § 51. Abs 1 habe von dessen Aussage abhängen können, Auf diese Weise wäre in der Tet Umfang und Zeitraum des Alkoholgenusses genauer als bisher fest-
der Trunkenheit des Angeklagten gehabt hat, ergibt das Urteil nicht. Er konnte den Einfluss des Alkohols auf
aie Hirnverletzung des Angeklagten auch schwerlich richtig einschätzen, weil der äussere Eindruck hierbei
tituschen kann. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht alle erreichbaren Beweismittel erschöpfen, besonders den vom Angeklagten benannten Zeugen hören müssen, und zwar von Amts wegen auch ohne einen Beweisamtreg des Angeklagten oder Verteidigers. Dass das unterblieben ist, nötigt als ein Verfahrensverstoss zur Zurückverweisung.
Den von der Revision behaupteten Widerspruch enthält das Urteil nicht, Das Landgericht hält an der Möglichkeit einer Hirnschädigung des Angeklagten im Urteil zu dessen Gunsten überall fest, wo der Umstand Bedeutung hat.
Ein anderer Gedankengang des Urteils gibt aber Anlass auch zu sachlichrechtlichen Zweifeln. Mit dem Sachverständi- # gen nimmt das Landgericht erhebliche Enthemmung des Angeklag-" ten als Folge der Hirnschädigung und des Alkoholgenusses any ale plötzliche "Erkenntnis der Ausweglosigkeit seiner Lage" könne beim Erscheinen des Polizeibeamten "so überwältigend auf ihn eingewirkt" haben, "dass er die ganze Situation ins Unterbewusstsein verdrängte" und sich ihrer jetzt nicht mehr entsinne. Bei der Strafzumessung nimmt es das "sinnlose Davonlaufen" des Angeklagten als Anzeichen für die "besonders starke Trübung seiner Einsichtsfähigkeit" im Sinne des § 51 StGB. Damit ist ohne besondere Erörterung im Urteil die Feststellung nicht vereinbar, der Ingeklagte habe sich
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im selben Zeitpunkt, als er erkannte, dass er in geschlechtlicher Beziehung nicht zum Ziele käme, angesichts des Polizeibeamten sofort entschlossen, dem Kädchen wenigstens die Tasche zu entreissen, um nicht ganz leer auszugehen. Das Urteil ergibt nicht, ob ein so berechneter, rascher, tatkräftiger Entschluss mit dem seelischen Schock vereinber ist, den der Angeklagte in demselben Augenblick erlitten haben soll. Ohne den ärztlichen Sachverständigen wird das kaum zu klären ‚sein. Der Schuldspruch kann also von rechtsirrigen Erwägungen bestimmt sein.
Das bayr.Gesetz Nr 55 vom 28.0ktober 1946 (GVBl 1947 Seite 11) ist nicht verletzt. Es droht u.a. einem Gefangenen Strafe an, der aus der Gewalt desjenigen entweicht oder zu entweichen sucht, unter dessen Aufsicht. Begleitung oder Bewachung er sich befindet. Die Gefangeneneigenschaft kann sich aus förmlicher Festnahme ergeben, wie das Landgericht sie festetellt, oder aus schlüssigen Handlungen, die dem Festgenommenen zeigen, dass er festgenommen sei, etwa daraus, dass der Polizeibeamte ihn einen Schritt vor sich hergehen lässt, wie es hier ebenfalls festgestellt ist. Ob der Angeklagte genügend deutsch versteht, um sprachlich die Eröffnung ‘ der Festnahme und die Fluchtwarnung zu erfassen, war also unerheblich. Dass er den Sinn der Festnahmehandlung erfasst hat, ergibt sich schon aus dem Fluchtversuch.
Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und einem "Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB ist hier ausgeschlossen. Die mit dem Mittel der Gewalt verübte Notzucht, auch die versuchte, schliesst die gewaltsame Vor-
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nahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 :ps I Nr 1 StGB notwendig in sich. § 177 geht dem § 176 Abs 1 Nr 1 in einem solchen Falle vor, BGHSt 1, 153 und 1 StR 70/50 vom 6.März 1951.
Richter Dr.Peetz Mantel Dr.Geier Jagusch
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