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BGH Entscheidung vom 15.11.1951 – 3 StR 812/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2976 020

.‘ u . 3 StR 812/51 ‚? Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmann “irko B «EREED ‚ geboren an EEEED 1907 in Jugoslawien, wohnhaft in Den

PEN _ EEEIENE ‚„ 2.2t. in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis FE ERT I EB.

S@WBstrasse ®,

wegen hHünzverbrechens und Betruges

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. lleumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende äichter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juli 1951 im Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen

aufgehoben. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und «ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Inverkehrbringens von Falschgeld (§ 147 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betruge (§ 263 StGB) zu einer . Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs ..onaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist. Ausserdem wurde die »„inziehung eines beschlagnahmten Dollarscheines ausgesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.

Das TLechtsmittel ist zum Teil begründet.

lach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in zwei Fällen zur Begleichung ‘von Zechschulden jeweils einen gefälschten 20-Dollarschein in Zahlung gegeben, nachdem er sich die nachgemachten Dollarnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit verschafft hatte. it Recht hat das Landgericht in diesem Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand des § 147 StGB als gegeben erachtet. Was die Revision hiergegen vorbringst, bewegt sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Ihr Vorwurf, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem es die Identität des von dem Angeklagten der Zeugin Te EB üvergebenen Geläscheines mit der als verfälscht erkannten, bei den Akten befindlichen Dollarnote nicht

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ausreichend festgestellt habe, geht fehl. Das Lendgericht hat, wie die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, die Frage der Identität des Geldscheines einer eingehenden Zrüfung und Lrörterung unterzogen und festgestellt, dass nach der Bekundung der Zeugin Ip der ihr von dem Zeugen SEE zurückgegebene Schein derselbe gewesen sei, den sie ihm zuvor zur Prüfung ausgehändigt hätte. Vienn das Landgericht hieraus gefolgert hat, dass die bei den Akten befindliche Dollarnote diejenige sei, die der Angeklagte ausgegeben habe, so ist dieser Schluss aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Teshalb bestand für das Landgericht zu einer weiteren \lürung dieser Frage keine Veranlassung. Ebensowenig kann in der vom Landgericht aus den festgestellten Tatsachen abgeleiteten Folgerung, der als selälscht erkannte Geldschein sei mit dem von Angeklagten übergebenen identisch, ein Verstoss gegen die Deiikgesetze gefunden worden.

Auch das Tatbestandsmerkmal des "Verschaffens" im Sinne des § 147 StGB ist im Gegensatz zu der Ansicht der Revision vom Landgericht ausreichend dargetan. Die hierzu im Urteil wiedergegebenen Ausführun,en rechtfertigen die Annohme des Tatrichters, dass der Angeklagte die Unechtheit der Dollarnoten bereits bei deren impfangnahme gekannt habe. Zwar beziehen sich die ‚insoweit getroffenen Feststellungen unmittelbar nur auf das Inverkehrbringen der gefölschten Geldscheine durch den Angeklagten. Lie Art und Veise, wie dieser aber dabei vorgegangen ist, Jassen den vom Landgericht gezogenen Schluss

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zu, er habe sich die Dollarnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit verschafft. Ein xechtsfehler tritt darin nicht hervor.

TZass der Angeklagte sich durch sein Verhalten gleichzeitig des Betruges bzw. des versuchten Betruges schuldig gemacht hat, hat das Landgericht ebenso rechtsirrtumsfrei angenommen. Dabei hat es in einer den Angeklagten nicht beschwerenden Weise zu seinen Cunsten einen einheitlichen Gesamtvorsatz und damit einen Fortsetzungszusamnmenhang zwischen den beiden Handlungen angenomnen und den Angeklagten daher zutreffend wegen fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen gegen § 147 StCB verurteilt. Damit erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als nicht gerechtfertirt und ist deher insoweit zu verwerfen.

Dagegen sind ihre gegen die Strafzumessung gerichteten zinwendungen im Irgebnis von !rfolg.

„it Recht hat das Landgericht allerdings gemäss § 73 StCB die Strafe dem § 147 StCD als dem die schwerste Strafart androhenden Gesetz entnommen. Indessen sind die Strafzumeusungsgründe nicht übcrall bedenkenfrei.

Zwar ist es nicht als rechtsirrtümlich zu beanstanden, wenn das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, .der Angeklagte habe als Ausländer seine Aufenthaltserlaubnis zur Begehung straf-

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“barer Handlungen ausgenutzt, obwohl er in besonderer leise zur Beobachtung der Gesetze des Staates verpflichtet sei, in dem er als Fremder sich aufhalte. Damit het das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte durch sein Verhalten das ihm als Ausländer gewährte Gastrecht verletzt habe. Lin derartiger Verstoss kann bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden (vgl Löwe-Rosenberg 18. Aufl, Anm 7 zu § 267 StPO). Darin liegt nicht, wie die Revision meint, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller vor dem Gesetz.

Als rechtlich fehlerhaft muss jedoch die Lrwägung des Landgerichts bezeichnet werden, die Beunruhigung und Unsicherheit, die sich der 3evölkerung durch das Vertreiben von Falschgeld bemächti;;t habe, , müsse als straferköhender Umstand herangezogen wer- pw den. Darin ist, worauf die hevision nicht zu Unrecht hinweist, eine Verwertung des Gesetzeszweckes zu finden, die im Rahmen der Strafzumessung ebenso unzulässig ist wie die Verwendung eines Natbestands-

merkmals. Denn durch jedes Inverkehrbringen falschen

Celdes wird das Rechtsgut der Sicherheit des Geld- EL verkehrs, das durch die §§ 146 ff StGB gestützt wer- A den soll, verletzt (RGSt Bd 67, 294 /2977). Infolge- kn dessen dürfen die Unsicherheit und Beunmhigung, & die in der Bevölkerung dürch -ünzfülschungen Platz

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greifen können, nicht ohne weiteres strafschärfend bewertet werden (vgl Brandt Jii 1925, 2719 /27207).

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-15/3-str-812-51#rd_12

Allerdings kann der Umfang der Fälschungen im Linzelfalle eine besondere Unsicherheit und Beunruhigung in der Bevölkerung hervorgerufen haben, 50 dass dessen Berücksichtigung durchaus statthaft wäre. Von einem beachtlicheren Umfang der Fälschungen kann aber hier bei dem Inverkehrbringen von zwei gefülschten 20-Dollarnoten nicht die iiede sein. Deshalb ist auch der weiterhin vom Landgericht als strafschärfend in Betracht gezogene Gesichtspunkt des wirtschaftsschädigenden Verhaltens des Angeklagten nicht ganz unbedenklich. Es bleibt immerhin zu beachten, dassder durch das Vorgehen des Angeklagten eingetretene Schaden den Betrag von 90 Di nicht übersteigt.

Da das Landgericht demnach bei der Straffestsetzung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen aussegangen ist, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. %s besteht die ..öglichkeit, dass es hierauf beruht, weil nicht mit Sicherheit auszuschliessen ist, dass das Landgericht unter Umständen zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre, wenn es jenen Lrwägungen keinen kaum gegeben hätte. Die Sache war daher zum Zwecke der Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen, das damit in die Lage versetzt wird, unter Beachtung der aufgezeigten Mängel und unter Berücksichtigung der ihm durch § 358 Abs 2 StPO gezogenen Grenze nach seinen : freien Trmessen das ihm angebracht erscheinende “ass an Strafe zu finden. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht dann auch Gelegenheit, erneut über

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. die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden:

Deshalb bedarf die hierzu erhobene Füge der Revision keiner näheren Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, dass selbst hartnäckiges Leugnen nur dann zum Nachteile des Angeklagten berücksichtigt werden darf, wenn daraus ungünstige Schlüsse auf dessen Persönlichkeit, insbesondere auf dessen Einstellung zur Tat zu ziehen sind. Ob das hier der Fall war, lässt die vom Landgericht für die Ablehnung der Anrechnung der Untersuchungsshaft ge-

gebene Begründung nicht, mit völliger Deutlichkeit er-

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