Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 09.11.1951 – 2 StR 226/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

1; 2507 025 0 | D StR 226/51

war

Im Namen des Volkes

erT.

In der Strafsache

no

we c6! ER SH

‘,

gegen den Handelsvertreter Walter Ferdinand August B EEE , geboren am EEE 1927 ir Rem und wohnhaft in Tui

Rue

« £ we : ‚ A a

wegen Untreue und Betrug

£: K : >» ar

® hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der on “ Sitzung vom 9.November 1951, an der teilgenommen haben: ' 2. Bundesrichter Dr. “Kirchner 3

als Vorsitzender, ok

Bundesrichter Dr.Dotterweich RB

Bundesrichter Henneka -: ! IK

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt a

als Verträter der Bundesanweltschaft,

Justizsekretär MB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Rlensburg vom 21.März 1951 wird verworfen. Der Angeklagte.hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte war vom 1.M!'rz 1950 bis Oktober 1950

Vertreter der Firme Ib & SB in Em. Er hatte für Rechnung und im Namen dieser Firma Margarine gegen sofortige oder spätere Bezahlung zu verkaufen und unterhielt ein Auslieferungslager. Nach dem Vertretervertrag war ihm der Vertrieb von Erzeugnissen der Firma im eigenen Namen und für eigene Rechnung nicht gestattet. Vielmehr war er verpflichtet, die für die Firma eingezogenen Beträge an diese ohne jeden Abzug einzusenden und zu diesem Zwecke getrennt von seinen eigenen Geldern aufzubewahren. Um die hohen Kosten seines Kraftwagens zu decken, behielt jedoch der Angeklagte einkassierte Gelder für sich und bezahlte davcın eigene Schulden. Um diese Entnahmen zu verdecken, meldete er in den laufenden Abrechnungen;die er der Firma JB & S@MM einreichen musste, Barverkäufe wahrheitswidrig als Kreditverkäufe oder als Verkäufe an eine fingierte Firma. Der Schaden, den er durch sein Vorgehen seiner Auftraggeberin verursachte, beträgt etwa 5.429,28 IM. Am 18.0ktober 1950

wellte der Angeklagte bei der Firma IB & sap wei-

tere Waren holen. Als ihn ein Handlungsbevollmächtigter dieser Firma darauf hinwies, dass er eingezogene _ Gelder zu erheblichem Gesamtbetrage noch nicht lberwiesen hätte, behauptete er wahrheitswidrig, er habe die geschuldeten Beträge schon durch die Bank überweisen lassen. Im Laufe des Gesprächs erklärte er

L . PET PUR aaa: Sat

F4 Y

"a

%

md

De

N, &

. « . . . . R wet een PER ER Var. ° RT DE % NHn ER ri.

Ty zur: en

Er Se ee ee

-" in,

m

=— rm.

RR I u re > A ve >. E 5 Er sen . \ . . © * .

‚Landgericht habe den Angeklagten zu Unrecht in Tet-

-3-

ausserdem noch, er habe noch ein Guthaben von 3.800 DM bei einer Spar- und Darlehenskasse. Auch diese Behauptung war unwahr. Damit wollte er aber erreichen, dass die Firma JM & SEM ihm weitere Ware überlasse. Die Täuschung blieb jedoch erfolgios. Er bekam keine Ware, weil sofort eingezogene Erkundigungen die Unrichtigkeit seiner Behauptungen ergaben.

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrefe von acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.000 IM verurteilt. Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine „8 Sachbeschwerde. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben. F

1.) Die Revision bemängelt ‘in erster Linie, das Pr einheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Untreue e auch wegen eines fortgesetsten Vergehens der Unterachlagung verurteilt. Sie meint, die Tatbestendsmerk- _ S male der Unterschlagung nach § 246 StGB seien des- ’ halb nicht gegeben, weil der Angeklagte mit stillschweigender Zustimmung der Pirma IC} & SB die einkassierten Beträge auf sein Bankkonto einbezahlt habe. Die auf solche Weise in sein Eigentum Überge- : gangenen Gelder habe er nicht mehr unterschlagen

.

DER

ET ug ver

- 4 -

können. Der Angriff geht fehl. Der Angeklagte verkaufte u a Waren aus dem Auslieferungslager der Firma IB & SC ohne Rechnung an Kunden und verwandte die empfangenen Geldbeträge für eigene Zwecke. Er hat sich somit die Waren, die er im Gewahrsam hatte, angeeignet und damit gleichzeitig die kraft Vertrages bestehende Treuepflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt. Durch dieses Verhalten ist der Tetbestand der Unterschlagung und in Tateinheit damit der Tatbestand der Untreue erfüllt. Ferner verwandte der An-

geklagte in weiteren Fällen eingezogene Beträge da-

zu, seine Unkosten zu decken. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass er dabei schon beim Empfang der Geldbeträge den Willen hatte, sie für sich zu verwenden. Aus dem Zusammenhang des Urteils kann eine sulche Feststellung auch nicht entnommen werden. Soweit nun der Angeklagte die empfangenen Geldbeträge zur Tilgung seiner Schulden verwandte, ohne sie vorher auf sein Bankkonto einzuzehlen, hat er sie

‘sich zweifelles angeeignet. Er hat den Kunden gegen-

über ersichtlich als offener Stellvertreter gehandelt, wozu er nach dem Anstellungsvertrag seiner Auftraggeberin gegenüber ausdrücklich verpflichtet war. Für eine gegenteilige Anmahme geben die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhaltspunkt. Mit der Entgegennahme der eingezogenen Beträge durch den Angeklagten wurde also nach bürgerlichem Recht die auftraggebende Firma als Geschäftsherrin Eigentümerin der Geldstücke oder Geldscheine. Der erst

art.

R}

> 2

2

ei 2 WW ML. Sr Saes Sue SUR or er Zr u Zee

EI

K

I 0 — mer

ei

>

En u

uw Em:

_

5.

später gefasste und verwirklichte Entschluss der Aneignung erfüllt daher den Tatbestand der Unterschla. gung im Sinne des § 246 StGB und zugleich, weil er eine Treueverletzung zum Nachteile der Auftraggeberin mitenthält, den Tatbestand der Untreue | nach § 266 StGB. Nach den Feststellungen des Land. | gerichts ist nun allerdings die Annahme möglich, dass der Angeklagte auch von seinem Bankkonto aus . persönliche Schulden bezahlte und dabei eingezogene W Beträge in Anspruch nahm, die er zwar gegen die aus-" \ drücklichen Bestimmungen seines Anstellungsvertrages aber mit stillschweigender Zustimmung der Firma \ TR & SEM auf dieses Konto überwiesen hatte, 5; Es kann dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung der stillschweigenden Zustimmung der Firma IM & SEM für die Beantwortung der Frage zukommt, ob der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat, als er diese Beträge auf sein Konto überwies. Das Lendgericht hat in diesem Verhalten nicht den Tatbestand der Unterschlagung oder der Untreue gesehen. Es hat es für sich allein überhaupt nicht strafrechtlich gewertet, sondern offenbar zugunsten des Angeklagten angenonimen, dass dieses Vorgehen en sich rechtlich nicht varwerfbar sei. Insofern ist der Angeklagte auch nicht beschwert. Jedenfalls steht fest, dass der Angeklarte sich durch die Überweisung solcher Beträge an seine Gläubiger der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht hat, weil er über sie nicht zum eigenen Nutzen verfügen durfte, da sie wirtschaftlich zum Vermögen seiner

79 Es

RS “. RS

Dar

RR s . N ‘x ie .$ u. Fun & EN .

&

wir

AR

2,

+

s 3 vv

BE SE

uyor

wu

nme

Ne U Un

-6-

Auftraggeberin gehörten, deren Interesse er zu wahren hatte. Die Fclgerung des Lendgerichts, dass der Angeklagte durch sein Gesamtverhalten sich einer fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit einer fortgesetzten Unterschlagung schuldig gemacht hat, lässt mithin keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch der Begriff der fortgesetzten Tat ist nicht verkannt.

2.) Zu Unrecht rügt die Revision die Verurteilung des angeklagten wegen eines selbständigen Betrugsversuches. Sie ist der Auffessung, der Angeklegte habe schon seit April 1950 in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue einen vollendeten Betrug begangen. Er hsbe nmlich fortgesetzt durch falsche !brechnungen die Firma IM & SM üher seine Zahlungsfähigkeit und seinen Willen, die Vertragspflichten genau zu erfüllen, getäuscht. Dadurch habe er erreichen wollen und auch erreicht, dass ihm stets neue Waren geliefert wurden, worauf er nach seinen Verhalten keinen Anspruch mehr gehabt habe. Der vom Lendgericht als selbständig angesehene Betrugsversuch vom Oktober 1950 sei in Wahrheit nur ein Teil dieses fortgesetzten Betruges gewesen. Die Annahme der Tatmehrheit zwischen der fortgesetzten Untreue und dem versuchten Betruge beruhe daher auf Rechtsirrtum. Dieser Angriff greift nicht durch. Er beruht auf der Behauptung, der Angeklagte habe die früheren Täuschungen durch Vorlage falscher Abrechnungen deshalb begangen, um von seiner Auftraggeberin

we ei ee

But

na tun ar me ar

2

TE ER

m. 20 DS TRET e

...

1.

weitere \Vsren zu erhalten. Dieses Vorbringen findet in den Fesistellungen des Landgerichts keine Stütze.

Es heisst im Urteil nur, der Angeklagte habe durch seine falsche Abrechnungen die bestimmungswidrige Verwendung der eingezogenen Gelder verdeckt. Nach den Urteilsfeststellungen ging sein Vorsatz nicht weiter. Die Tatbestandsmerkmale des Betruges sind daher nicht gegeben, weil es schon an der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensverteil zu erlangen, mengelt, Im übrigen hat das Landgericht das Verhal-- ten des Angeklagten vom Oktober 1950 als einen neuen Willensentschluss gewürdigt, nunmehr auf eine besondere Art zu täuschen, um neue Waren zu erhalten. Diese tatsächliche Feststellung bindet das Revisionsgericht. Sie ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annehme der Revision, der versuchte Betrug sei nur ein unselbstäöndiger Teil eines in Tateinheit mit Untreue begangenen fortgesetzten Betruges, lässt sich daher nicht rechtfertigen. Im übrigen beruht die Verurteilung des ngeklagten wegen Betrugsversuches auf keinem ersichtlichen Rechtsirrtum. Zwar het des Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, dass dem Angeklazxten bewusst war, es werde seiner Firma ein Vermögensschaden entstehen, wenn sie ihm seiner Absicht entsprechend euf die vorgenommene Täuschung über seine Zehlungsfähigkeit weitere Waren liefere. Der Schädigungsvorsatz des Ange-

-8-

Fa klagten ist jedoch gus dem Zusammenhang des Urteils RX zu entnehmen. Die lierkmale der §§ 263, 43 StGB EN liegen deher vor.

Da

RER RR

Nach alledem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr .Kirchner Dr .Dotterweich Henneka ... Werner Dr .Sauer

PR

o- +

vrt art aan, E97 250

.

n.,!:” “—-. Ton ERETER

nr. ' .s I ur

wär x

one wet

ww...

we N.

—— este Te U

. von ER % Reeeiur

PR, en;

ee 7

van II Fr

[2 272

P7: SUR

z

Nude

ea

Yo!“

- am ze it, zent Then

et",

“..