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BGH Entscheidung vom 06.11.1951 – 1 StR 456/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Velkes

In der Strafsache

den Behördenangestellten August TED zus og;

gegen

dort geboren an Wenn ED ,

wegen schwerer pessiver Bestechung

hat der 1.S$trafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚Sitzung vom 6.November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter:

“ Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Mantel

Dr.Geier Glanzmann Dr.Jagusch

als beisitzende Richier,

Bundesanwait > els Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbesmter der Geschiüftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Landgerichts in Lendshut vom 25.ilai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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2.

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l. Was die Revision zur Begründung der Scechbeschwerde ausführt, ist im wesentlichen nur ein Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Gegen diese kann sie nicht angehen. Die Strrfkemmer het dem Zeugen KGB cegleubt, dass der Angeklagte die von IB bekundete Äusserung getan hat. Sie ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass die \usserung ernstlich gemeint war. Diese Feststellungen binden das Revisionsgericht; eine eigene Beweiswürdigung steht ihm nicht zu. Die Strafkammer hat euch nicht unterlassen, die nach Ansicht der Revision zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatumstände zu würdigen. Dass sie aus ihnen andere Schlüsse gezogen hat als die Revision, ist keine Gesetzesverletzung.

Die Anwendung des Strafgesctzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen; einen solchen hat die Revisionsbegrindung auch nicht behauptet. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger geltend gemacht, dess es im Er-. messen des Wohnungsamts gelegen habe, ob es gegen die von KB vorgenommene Zweckentfremdung von Wohnraum einschreiten wollte; deshalb sei der üngeklagte auch nicht verpflichtet gewesen, die Zweckentfremdung zu melden. Der Angeklagte musste aber die Entscheidung dem Wohnungsemt überlassen. Nach

“ der bedenkenfreien Feststellung der Strafkammer

war er zur Meldung verpflichtet und wusste das auch.

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Er hat deshalb das Geschenk für eine Handlung gefor. dert, die eine Verletzung seiner “„mts- oder Dienst. pflicht enthielt (§ 332 SteB).

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2. In den Urteilsgrinden nennt die Strafkamıer am Ende ihrer Sachdarstellung die Beweismittel, die ihr zugrunde liegen, und darunter einen Zeugen vVommEmEEBer (richtig TOREEEKXe). Dieser ist nur im Vorverfahren durch die Polizei, nicht aber in der Hanptverhandlung vernommen worden. Die Revision . rigt, dass hier der "Grundsatz der kündlichkeit

und Öffentlichkeit der Hauptverhendlung" verletzt sei.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit wäre nur verletzt, wenn die Allgemeinheit zur Hauptverhandlung entgegen dem Gesetz keinen unbeschränkten Zu- . tritt gehabt hätte. Das behauptet die Revision nicht. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO ist daher nicht gegeben. .

Nach § 261 StPO darf aber nur die Hauotverhandlung Grundlage des Urteils sein. Die Verletzung dieser Vorschüi ft ist mit der Revisionsrüge gemeint.

Es liegt nahe, dass die Strafkammer den Zeugen Vo in ihrem Urteil nur aus Versehen aufgeführt hat. Es besteht aber nach der Fassung der Gründe auch die Möglichkeit, dass sie entgegen dem § 261 StPO die Aussage des Zeugen im .Vorverfchren verwertet hat. Mit einem derartigen Verfehrensver- . 1 stoss muss daher gerechnet werden. Er könnte je-

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doch zur fufhebung des Urteils nur führen, wenn es auf ihm beruhen könnte (§ 337 StPO). Dies ist nach Sachlage ausgeschlossen. EEEBke vor nicht Tatzeuge. Er hat bei

der Polizei zunlichst über seine liassnehmen ausgesagt, die

er nach Kenntnis des Bestechungsfalls getroffen hat; diese können für Schuld und Strafe des /Ingeklagten nicht von Bedeutung gewesen sein. Hinsichtlich des fufgabenkreises des Angeklagten het sich VEBke sodann zusdrücklich den jussegen des Zeugen SED angeschlossen; diesen hat die Strefkammer in der Hauptverhandlung gehört. Schliesslich het VEEEBLe bekundet, der I/ngeklarte habe sich sonst

gut gefiihrt, und es sei ihm, dem Zeugen ,aufgefallen,dass KOREEEEED die Bestechungsangelegenheit erst nach einem Jahr aufgedeckt hate, als das Wohnungsamt gegen den Schwarzbezug zweier \ohnungen vorgegangen sei; das sind Umstünde,die das Urteil nur zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Es ergibt sich danach,dass die Schuldfeststellung und des Strafmass in keiner Hinsicht durch eine dem Gesetz widersprechen-

de Behandlung der Lussagen des Zeugen VEMElDke beeinflusst worden sein können. Die Revision ist nach alledem nicht begründet.

Richter Mantel Dr.Geier Glenzmann Jagusch

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